Landesverfassung, Änderung
LGBL_VO_19940616_35Landesverfassung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1994 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung
Der Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird wie folgt geändert:
"Artikel 53a
Staatsverträge
Artikel 53b
Mitwirkung des Landtages in Angelegenheitender europäischen Integration
(1) Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und dabei die Frist, die der Bund dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.
(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Abs. 1 zur Kenntnis gebracht wurde, äußern.
(3) Die Landesregierung hat fristgerecht mitgeteilte Standpunkte des Landtages zu vertreten. Sie darf davon nur aus zwingenden Landes- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Landtag kann einen Ausschuß ermächtigen, im Namen des Landtages Standpunkte nach Abs. 2 zu äußern. Die Zuständigkeit des Landtages, im Einzelfall eigene Standpunkte zu beschließen, bleibt hievon unberührt.“
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