Bauproduktgesetz
LGBL_VO_19940607_33BauproduktgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1994 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 4/1994
Gesetzüber das Inverkehrbringen von Bauprodukten
(Bauproduktegesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr von Bauprodukten im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten werden dadurch nicht berührt.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauprodukte sind jene Produkte, die hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden.
(2) Harmonisierte Normen sind von europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen erarbeitete technische Regeln aufgrund eines Mandats der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Anerkannte nationale Normen sind in Mitgliedstaaten des EWR für Bauprodukte geltende technische Regeln, von denen aufgrund eines gemäß der Bauproduktenrichtlinie durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen.
(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind nach der Bauproduktenrichtlinie aufgrund eines Auftrages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.
(5) Eine europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.
(6) Wesentliche Anforderungen sind die an ein Bauwerk normalerweise zu stellenden Anforderungen im Hinblick insbesondere auf mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(7) Die Brauchbarkeit liegt für ein Produkt dann vor, wenn es die wesentlichen Anforderungen erfüllt und das CE-Zeichen trägt.
(8) Eine europäische technische Spezifikation ist entweder eine harmonisierte Norm, eine europäische technische Zulassung oder eine anerkannte nationale Norm.
(9) Die Konformität ist die Übereinstimmung eines Produktes, eines Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Qualitätssicherungssystems oder von Personen mit Rechtsvorschriften, Normen oder anderen normativen Dokumenten.
(10) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.
(11) Eine Prüfung ist ein technischer Vorgang, der aus einer Bestimmung eines oder mehrerer Kennworte eines bestimmten Produktes, Verfahrens oder einer Dienstleistung besteht und gemäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzuführen ist.
(12) Die Überwachung besteht aus der Überprüfung von Produktionsmustern, Produkten, Dienstleistungen, Verfahren oder Werken und der Feststellung ihrer Konformität mit speziellen oder generellen Anforderungen auf der Basis einer fachlichen Beurteilung.
(13) Die Zertifizierung ist die förmliche Bescheinigung der Konformität mit einer europäischen technischen Spezifikation durch eine Zertifizierungsstelle; aufgrund einer solchen Bescheinigung (Zertifikat) ist die Konformität eines Produktes durch das CE-Zeichen zum Ausdruck zu bringen.
§ 3
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Bauprodukte, für die
§ 4
Inverkehrbringen
(1) Bauprodukte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den wesentlichen Anforderungen und einer europäischen technischen Spezifikation(§ 3 lit. a bis c) entsprechen und ein für dieses Produkt notwendiges Konformitätsnachweisverfahren erfolgt ist.
(2) Bauprodukte nach § 3 lit. d dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Dieses Produkt darf das CE-Zeichen nicht tragen.
(3) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Verwendung nach den baurechtliehen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.
§ 5
Verbot des Inverkehrbringens,Beschlagnahme
(1) Werden Bauprodukte, für die die Erklärung der Konformität durch den Hersteller oder ein Konformitätszertifikat notwendig ist, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung dem Hersteller oder seinem im EWR ansässigen Vertreter mit Bescheid aufzutragen,
(2) Stellen die Bauprodukte bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so sind die Bauprodukte auf Kosten des Herstellers oder seines im EWR ansässigen Vertreters mit Bescheid zu beschlagnahmen. Die Landesregierung kann den Hersteller oder seinen im EWR ansässigen Vertreter mit Bescheid und auf seine Kosten auch verpflichten, solche Bauprodukte rückzurufen.
(3) Die Organe der Landesregierung sind in Ausübung ihres Amtes nach den Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Organe befugt, die Grundstücke und Räume auch außerhalb der genannten Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
§ 6
Europäische technische Zulassung
(1) Auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines im EWR ansässigen Vertreters erteilt die Zulassungsstelle nach § 7 eine europäische technische Zulassung in der Form einer Bescheinigung, wenn für ein Produkt weder harmonisierte noch anerkannte nationale Normen vorliegen, für dieses Produkt Leitlinien bekanntgemacht sind und das Produkt brauchbar ist. Die zur Beurteilung des Produkts erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer angemessen festzusetzenden Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen.
(2) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung ist unzulässig, wenn für dasselbe Produkt desselben Herstellers bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde.
(3) Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Produktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anordnung der Zulassungsstelle durch Sachverständige zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die europäische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einvernehmen mit dem gemeinsamen Gremium der europäischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Konformitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre betragen soll. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwendung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen, ist jederzeit möglich.
(7) Durch die Erteilung der europäischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der europäischen technischen Zulassung sind vom Antragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegenstand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten europäischen technischen Zulassung und hat dies auch den anderen nach der Bauproduktenrichtlinie bestimmten Zulassungsstellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzuleiten.
§ 7
Zulassungsstelle
Mit der Durchführung der europäischen technischen Zulassung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut.
§ 8
Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Produkt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Abs. 2 bis 4.
(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus
(3) Die Bestimmung der Konformität erfolgt durch
(4) Das Nachweisverfahren für die einzelnen Bauprodukte ergibt sich im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 2 lit. a und f sowie die Bescheinigung der Konformität nach Abs. 3 lit. a. Das gilt auch für ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die europäischen technischen Zulassungen nichts anderes bestimmen.
§ 9
Konformitätserklärung des Herstellers
(1) Der Hersteller kann, wenn die Voraussetzungen des § 8 gegeben sind und dies in einer technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nachweis der Übereinstimmung eines Bauproduktes sowie der Durchführung der notwendigen Überprüfungen selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher Sprache und schriftlich festzuhalten und ständig vom Hersteller oder seinem im EWR ansässigen Vertreter aufzubewahren. Über Verlangen ist sie der Zertifizierungsstelle vorzulegen.
(2) Die Konformitätserklärung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Erklärung der Konformität darf nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund der durchzuführenden Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeblichen Spezifikationen entspricht.
§ 10
Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines im EWR ansässigen Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und die Konformität ergeben haben, mit Bescheid.
(2) Der Zertifizierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
§ 11
Akkreditierung
Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe betraut,
§ 12
Gemeinsame
Akkreditierungsvoraussetzungen
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Sorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben befriedigt werden können.
(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(7) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal oder der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(8) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtung, die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- und Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
§ 13
Zusätzliche Voraussetzungen fürÜberwachungs- und Zertifizierungsstellen
Der Zeichnungsberechtigte der Überwachungs- und Zertifizierungsstelle muß auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet
§ 14
Zusätzliche Voraussetzungen fürZertifizierungsstellen
(1) Als Zertifizierungsstelle kann nur eine Dienststelle des Landes akkreditiert werden.
(2) Die Zertifizierungsstelle muß eine Organisationsstruktur aufweisen, in der jedenfalls ein Lenkungsgremium und ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden gegen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorgesehen sind. Dem Lenkungsgremium müssen die Festlegung der Geschäftspolitik der Zertifizierungsstelle, die Aufsicht über die Umsetzung der Geschäftspolitik und die Aufsicht über die Gebarung der Zertifizierungsstelle übertragen sein.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat die Erfüllung aller Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 15
Akkreditierungsverfahren
(1) Die Akkreditierung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung der in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen zu enthalten.
(2) Der Antrag zur Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Antragserfordernisse festlegen, sofern dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Genüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(4) Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen. Diese müssen
(5) Wenn es sich für die Feststellung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- und Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung erlassen und weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele dieses Gesetzes notwendig sind.
§ 16
Akkreditierungsbescheid
(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf Antrag oder von Amts wegen diesbezüglich abzuändern, sofern nicht der § 21 Abs. 3 anzuwenden ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditierungsbescheids ist, sind der Akkreditierungsstelle zu melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der nächsten Überprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern.
§ 17
Pflichten der Akkreditierungsstelle
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
(3) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob sie die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 21 Abs. 2 vorliegen.
(4) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, die akkreditierte Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(5) Zum Zweck der Überprüfung kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr beauftragter Sachverständiger insbesondere auch
(6) Hat die Überprüfung gemäß Abs. 3 und 4 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 21 Abs. 2 gegeben sind, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.
§ 18
Pflichten der Prüfstelle
(1) Die Prüfstelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes, das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte Stelle oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung der Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllen muß, entspricht.
(3) Eine Weitergabe aller Prüftätigkeiten ist nicht zulässig.
(4) Die weitervergebende Prüfstelle haftet für das Ergebnis der von ihr beauftragten Prüfstelle.
(5) Aufzeichnungen zur Nachvollziehbarkeil der Prüfberichte, insbesondere Prüfprotokolle und Prüfberichte selbst, sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
(6) Über Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von dieser Stelle beauftragten Sachverständigen hat die Prüfstelle den Zutritt zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen zu gestatten.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, bei den von der Akkreditierungsstelle veranlaßten Ringversuchen auf ihre Kosten teilzunehmen.
(8) Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben.
§ 19
Pflichten der Überwachungsstelle
(1) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 gelten sinngemäß für Überwachungsstellen.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
§ 20
Pflichten der Zertifizierungsstelle
(1) Die Zertifizierungsstelle hat der Akkreditierungsstelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des Zeichnungsberechtigten, schriftlich mitzuteilen.
(2) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Eine Akkreditierung als Überwachungsstelle ist dann erforderlich, wenn die Zertifizierungsstelle Überwachungen selbst durchführt. Wird von der Zertifizierungsstelle selbst weder geprüft noch überwacht, so hat sie sich akkreditierter Stellen zu bedienen.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, in denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, einschließlich allfälliger Prüf- und Überwachungsberichte, festgehalten werden. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein und mindestens jährlich allen anderen Zertifizierungsstellen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen übermittelt werden.
§ 21
Entziehung der Akkreditierung
(1) Ergibt die Überprüfung gemäß § 17 Abs. 3 oder 4, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer bescheidmäßig festzusetzenden, angemessenen Frist behoben, so ist die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder der Umfang der Akkreditierung abzuändern oder einzuschränken.
(2) Die Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung oder ihren fachlichen Umfang durch Bescheid entziehen, abändern oder einschränken,
(3) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete, Fachbereiche oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, so ist die Akkreditierung entsprechend abzuändern, sofern die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind.
(4) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 17 Abs. 4 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 22
Ende der Akkreditierung
Die Akkreditierung endet
§ 23
Gegenseitige Anerkennung
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die in einem Bundesland, vom Bund oder einem anderen Mitgliedstaat des EWR akkreditiert worden sind, sind entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung den Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 gleichgestellt.
§ 24
Konformitätszeichen
(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das CE-Zeichen gemäß der Bauproduktenrichtlinie. Das CE-Zeichen ist auf dem Bauprodukt oder seiner Verpackung anzubringen.
(2) Zusätzlich zum CE-Zeichen sind anzugeben:
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Angaben über die Ausgestaltung des CE-Zeichens entsprechend der Bauproduktenrichtlinie zu erlassen.
(4) Trägt das Bauprodukt das CE-Zeichen, so hat es die widerlegbare Vermutung für sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen ist.
(5) Werden Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet, insbesondere, weil sie die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllen, so gilt der § 5 sinngemäß. Fehlen Angaben nach Abs. 2 oder sind diese unrichtig, kann die Landesregierung Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 ergreifen.
§ 25
Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführenden Akkreditierungen und Zulassungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
§ 26
Strafbestimmung
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, wer
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