Vergabegesetz
LGBL_VO_19940516_24VergabegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1994 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 8/1994
(Vergabegesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Hauptstück
Geltungsbereich
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie das Verlegen und die Installation, ist.
(2) Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand
(3) Dieses Gesetz gilt für Baukonzessionsaufträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 2 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
(4) Im Telekommunikationssektor gilt dieses Gesetz auch für Lieferaufträge über Software, sofern diese zum Betreiben eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder zur Verwendung in Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsdienst erworben wird.
(5) Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Verträge, deren Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen ist und die nicht schon zu den Liefer- oder Bauaufträgen zählen.
(6) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor umfassen Bauaufträge auch die für ihre Ausführung erforderlichen Waren und Dienstleistungen.
(7) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor gelten Aufträge, die andere als die in den Abs. 1 und 6 genannten Dienstleistungen umfassen, als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren einschließlich des Werts des für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Verlegens und der hiefür erforderlichen Installation sowie der Software-Aufträge im Sinne des Abs. 4 höher ist als der Wert der anderen von dem Auftrag erfaßten Dienstleistungen.
§ 2
Schwellenwerte bei Lieferaufträgen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 ECU beträgt.
(2) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung voraussichtlicher Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist, anzusetzen. Die Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.
(4) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(6) Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.
§ 3
Schwellenwerte bei Bauaufträgenund Baukonzessionsaufträgen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Errechnung des im Abs. 1 angegebenen Betrags der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den im Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 v.H. des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.
(3) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfaßten Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.
(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert auch der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
§ 4
Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 ECU beträgt.
(2) Die Berechnungsmethode darf nicht so gewählt oder ein Beschaffungsbedarf für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht so aufgeteilt werden, daß dadurch der Auftrag der Anwendung dieses Gesetzes entzogen wird.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts sind gegebenenfalls
(4) Bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Vertragswert:
(5) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist die Rechnungsweise für den voraussichtlichen Vertragswert entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Dienstleistungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate, oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrags, soweit diese länger als zwölf Monate ist.
(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der Vertragswert aufgrund des größtmöglichen Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
§ 5
Schwellenwerte im Bereich der Wasser-,Energie- und Verkehrsversorgung sowie imTelekommunikationssektor
(1) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgunggilt dieses Gesetz für die Vergabe von Lieferaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400.000 ECU beträgt, im Telekommunikationssektor (§ 77 Abs. 2 lit. d) dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 600.000 ECU beträgt.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt dieses Gesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt.
(3) Bei Lieferaufträgen über Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(4) Sieht der beabsichtigte Auftrag Optionsrechte vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(5) Handelt es sich um eine Beschaffung von Lieferungen für einen bestimmten Zeitraum mittels einer Reihe von Aufträgen, die an einen oder an mehrere Auftraggeber zu vergeben sind, oder von Daueraufträgen, so ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(6) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.
(7) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrags ist der Gesamtwert des Bauwerks, wobei als Bauwerk das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten gilt, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche Funktion erfüllen soll.
(8) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gilt bei der Aufteilung einer Lieferung in mehrere Lose § 2 Abs. 4, bei der Aufteilung eines Bauwerks in mehrere Lose § 3 Abs. 2.
(9) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen haben die Auftraggeber den Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, einzubeziehen.
(10) Der Wert der Waren, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrags nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Waren der Anwendung dieses Gesetzes entzogen wird.
(11) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder für die Berechnung des Auftragswerts besondere Modalitäten anwenden.
§ 6
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
(1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der nach den folgenden Bestimmungen festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, hat die Landesregierung die jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch Verordnung festzustellen. Hiebei hat die Berechnung auf den durchschnittlichen Tageskursen des Schilling in ECU für die 24 Monate zu beruhen, die mit Ablauf des 31. Oktober des der Überprüfung vorausgehenden Jahres enden.
(4) Die Berechnung der Schwellenwerte in Schilling gemäß Abs. 3 hat erstmals am 1. Jänner 1993 zu erfolgen. Sie ist - solange keine Veröffentlichung im Sinne des Abs. 2 vorliegt - ab 1. Jänner 1995 in Abständen von zwei Jahren zu überprüfen.
§ 7
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Auftraggeber), das sind
§ 8
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit sich dies aus dem 5. Abschnitt des III. Hauptstücks ergibt.
§ 9
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Landesregierung kann mit Verordnung die Bestimmungen des II. und IV. Hauptstücks für Bau- und Baukonzessionsaufträge der im § 7 lit. a bis d genannten Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 2 bis 5 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 20 Millionen S beträgt und dies im Interesse des Wettbewerbs, des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist.
II. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 10
Begriffsbestimmungen
(1) Vergabeverfahren sind alle Vorgänge, die zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer führen sollen.
(2) Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
(3) Vergehende Stelle (Vergabestelle) ist jene Organisationseinheit des Auftraggebers, die das Vergabeverfahren durchführt.
(4) Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
(5) Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
Dienstleistungserbringer sind natürliche oder juristische Personen sowie öffentliche Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten.
(6) Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsmäßigen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
(7) Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will, um einen Auftrag zu erhalten.
(8) Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat. Als Bieter kann auch eine Arbeits- und Bietergemeinschaft auftreten.
(9) Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines Angebots.
(10) Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer bestimmten Leistung einzureichen. Die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises ist keine Ausschreibung.
(11) Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
(12) Variantenangebot ist ein Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
(13) Alternativangebot ist ein Angebot aufgrund eines alternativen Angebotsvorschlags des Bieters.
(14) Zuschlag ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
(15) Technische Spezifikationen für Lieferaufträge sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Vorschriften, die die Merkmale eines Erzeugnisses festlegen, wie Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen.
(16) Technische Spezifikationen für Bau- und Dienstleistungsaufträge sind sämtliche – insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Sicherheit und Abmessungen, ebenso die Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse oder Lieferungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
(17) Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
(18) Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) angenommenen Normen.
(19) Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
(20) Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet wurde, um die einheitliche Anwendung eines Produkts in allen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sicherzustellen, und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.
(21) Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Bauwerke genügen müssen.
(22) Rahmenvereinbarung ist eine Übereinkunft zwischen einem Auftraggeber und einem oder mehreren Lieferanten oder Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
(23) Leistungen sind Lieferungen und Arbeiten materieller sowie immaterieller Art. (24) Immaterielle Leistungen sind z.B. Planungen und Beratungen auf den Gebieten der Architektur, des Ingenieurwesens, der Stadt-, Landschafts- und Grünraumgestaltung, Leistungen der Datenverarbeitung und damit verbundene Tätigkeiten, Ausarbeitungen von wissenschaftlichen Untersuchungen, Studien, Konzepte und Gutachten sowie Beratungen, insbesondere auf dem Gebiet der Technik, der Ökonomie und der Ökologie, technische Versuche und Analysen sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen.
(25) Vergabebekanntmachung ist die durch den Auftraggeber öffentlich erfolgte Bekanntmachung der Absicht, einen Auftrag vergeben zu wollen.
(26) Angebotsfrist ist die Zeit von der öffentlichen Bekanntmachung eines offenen Verfahrens oder der Einladung zur Angebotserstellung in einem nicht offenen Verfahren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Angebote spätestens eingelangt sein müssen.
(27) Zuschlagsfrist ist die Zeit vom Ende der Allgebotsfrist bis zur vorgesehenen Zuschlagserteilung.
§ 11
Inhalt von Verordnungen
(1) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen, soweit sie sich auf Bereiche beziehen, die von den in den§§ 2 bis 5 festgelegten Schwellenwerten erfaßt sind, den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration nicht widersprechen.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können unter Berücksichtigung des Abs. 1 einschlägige ÖNORMEN oder Teile von diesen für bindend erklären. Soweit es aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit erforderlich ist, können auch von diesen ÖNORMEN abweichende oder ergänzende Regelungen erlassen werden.
(3) Soweit aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes für Bekanntmachungen entsprechende Formulare zu verwenden sind, sind diese durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 12
Allgemeine Grundsätze
(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter an - spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit ist von Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern in jedem Fall eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu verlangen, daß eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, in der jeweils geltenden Fassung, durch sie nicht festgestellt wurde. Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.
(4) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer, sofern zwischen ihnen ein Beherrschungsverhältnis besteht, sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(5) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.
(6) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit einer Person, die mit der Vergabe von Aufträgen befaßt ist, bezweifeln, so hat sie sich jeder Tätigkeit im Vergabeverfahren zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
(7) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.
§ 13
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
(2) Beim offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert worden ist.
(3) Beim nicht offenen Verfahren werden Aufträge über Leistungen vergeben, nachdem eine beschränkte Anzahl von Unternehmern schriftlich zur Abgabe von Angeboten eingeladen worden ist.
(4) Beim Verhandlungsverfahren wird mit einem oder mehreren ausgewählten Unternehmern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt.
(5) Sofern in diesem Gesetz oder in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
§ 14
Teilnehmer im offenen Verfahren
(1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
§ 15
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
(1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswerts zu wählen. Es sind mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten.
(3) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
(4) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens sowie für die Auswahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
§ 16
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
(1) Für das Verhandlungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 3.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswerts mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
§ 17
Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
(1) Vor einem nicht offenen Verfahren und vor einem Verhandlungsverfahren ist der Kreis möglicher Bewerber zu erkunden, sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht (Vergabebekanntmachung). Ausreichende Marktübersicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine geeignete, allen in Frage kommenden Unternehmern offenstehende Liste von qualifizierten Unternehmern vorhanden ist, deren Qualifikation wiederkehrend geprüft worden ist. In der Vergabebekanntmachung sind Unternehmer aufzufordern, sich um die Teilnahme am Vergabeverfahren zu bewerben.
(2) Die Vergabebekanntmachung hat den Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen und jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren für sie in Frage kommt. Überdies ist in der Vergabebekanntmachung darauf hinzuweisen, welche zur Eignungsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind.
(3) Allen Unternehmern, die aufgrund der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die als befugt, leistungsfähig und zuverlässig erkannt wurden, ist Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder am Verhandlungsverfahren zu geben. Der Auftraggeber kann allenfalls von sich aus auch zusätzlich Unternehmer miteinbeziehen.
(4) Den nicht eingeladenen Bewerbern ist unverzüglich mitzuteilen, daß ihre Teilnahmeanträge nicht berücksichtigt wurden. Auf Verlangen sind ihnen die Gründe der Nichtberücksichtigung bekanntzugeben.
§ 18
Gesamt- und Teilvergabe
(1) Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
(2) Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.
(3) Für die Wahl der Vorgangsweise nach den Abs. 1 und 2 sind wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte maßgebend.
(4) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.
(5) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt einer allfälligen Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
§ 19
Preiserstellung und Preisarten
(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und –nachlaßverfahren zu erstellen. Nach Möglichkeit ist dem Preisangebotsverfahren der Vorzug zu geben.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
§ 20
Sicherstellungen
Als mögliche Sicherstellungen dienen das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklaß und der Haftungsrücklaß.
§ 21
Beiziehung von Sachverständigen
Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.
§ 22
Verwertung von Ausarbeitungen
(1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Ausschreibung
§ 23
Grundsätzliches
(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Gesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.
(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4) In der Ausschreibung sind die als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien für die Wahl des Angebots für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte anzugeben, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden.
(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als
wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
(6) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt Abs. 2.
(7) In der Ausschreibung sind Festlegungen über eine allfällige Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften zu treffen sowie eine allfällige Beschränkung der Mitgliederzahl solcher Gemeinschaften anzugeben. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben und daß der Auftraggeber das Angebot einer Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft, die ohne seine Zustimmung gebildet wird, nicht zu berücksichtigen braucht. Von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zu verlangen, daß sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.
(8) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrags ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, zu deren Erfüllung sich der Auftraggeber eines Zulieferers bedienen darf, zu untersagen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teils erforderliche Eignung besitzt.
(9) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(10) Die Auftraggeber haben in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrags in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrags örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
(11) Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
(12) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
§ 24
Beschreibung der Leistung
(1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Insbesondere ist die namentliche Anführung bestimmter Erzeugnisse nur in begründeten Ausnahmefällen und dann nur mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig. Der Zusatz darf nur dann entfallen, wenn die Beschaffung eines bestimmten Erzeugnisses aus Gründen der Einheitlichkeit mit dem Bestand oder zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten oder technischer Schwierigkeiten bei der Wartung erforderlich ist.
§ 25
Technische Spezifikationen undandere Bestimmungen des Leistungsvertrags
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2) Für die technischen Spezifikationen und sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrags gilt, daß
§ 26
Beistellung und Kostender Ausschreibungsunterlagen
(1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebots Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustauschs kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
§ 27
Berichtigung der Bekanntmachungund der Ausschreibung
(1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen oder müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichtigung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.
(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungsunterlage erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
§ 28
Widerruf der Ausschreibungwährend der Angebotsfrist
(1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, sind direkt zu verständigen.
§ 29
Zuschlagsfrist
(1) Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Angebot
§ 30
Grundsätzliches
(1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebots an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen. Die Abgabe eines automationsunterstützten, ausgepreisten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses ist dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Leistungsbeschreibung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
(5) Teilt der Bieter dem Auftraggeber mit, daß aus seiner Sicht eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist, so hat der Auftraggeber erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 27 Abs. 3 durchzuführen.
(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der Vergabestelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der Vergabestelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebots verlangen.
§ 31
Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
(1) Die Angebote müssen so ausgefertigt sein, daß ein Verwischen oder Entfernen der Schrift erkennbar wäre. Korrekturen von Angaben der Bieter müssen eindeutig und klar sein und sind so durchzuführen, daß zweifelsfrei feststeht, daß die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Korrekturen sind durch Unterschrift mit Beifügung des Datums zu bestätigen. Lose Bestandteile des Angebots sind mit dem Namen des Bieters zu versehen und als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen.
(2) Jedes Angebot muß insbesondere enthalten:
(3) Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag bei der in der Ausschreibung genannten Stelle innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert eingereichten Bestandteilen zu kennzeichnen.
§ 32
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei einer Teilausarbeitung ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
Zuschlagsverfahren
§ 33
Entgegennahme und Verwahrungder Angebote
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
§ 34
Öffnung der Angebote
(1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
(3) Bei öffentlicher Erkundung des Bewerberkreises ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.
(4) Vor dem Öffnen eines jeden Angebots ist festzustellen, ob es ungeöffnet und rechtzeitig eingelangt ist.
(5) Nach dem Öffnen eines Angebots ist festzustellen, ob dieses ordnungsgemäß unterfertigt ist, aus wieviel Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile der Angebote vorhanden sind. Alle bei der Öffnung der Angebote vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission des Auftraggebers so eindeutig zu kennzeichnen, daß ein nachträgliches Auswechseln festgestellt werden könnte.
(6) Aus allen Angeboten sind zu verlesen:
(7) Über die Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die Namen der Anwesenden, die verlesenen Angebote, die wichtigsten Erklärungen, besondere Vorkommnisse sowie offensichtliche Mängel der Angebote festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Dem Bieter ist auf Verlangen bis zur Zuschlagserteilung in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht zu gewähren.
Prüfung der Angebote
§ 35
Grundsätzliches
(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebots ist nur solchen Personen zu übertragen, die die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.
(2) Ist die Befugnis, die Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit eines Bieters der prüfenden Stelle nicht genügend bekannt, so ist der Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen. Die prüfende Stelle kann auch direkt Erkundigungen einziehen. Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ist die Prüfung jedenfalls noch vor der Einladung vorzunehmen.
(3) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, daß ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
(4) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(5) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.
(6) Insbesondere ist zu prüfen:
§ 36
Vorgehen bei Mangelhaftigkeitder Angebote
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich allfälliger Varianten- oder Alternativangebote sowie über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.
(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.
(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd - 2 v.H. oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.
(4) Für die Auslegung von in sich widersprüchlichen Angeboten gelten folgende Regeln:
§ 37
Vertiefte Angebotsprüfung
Soweit dies nach der Art des Auftrags möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlags in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie einen aufgrund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen.
§ 38
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in der alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu gehen und Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebots zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
§ 39
Verhandlungen mit den Bietern
(1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.
(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringeren Umfangs und daraus sich ergehende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 12 zulässig.
(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 40
Ausscheiden von Angeboten
Vor der Wahl des Angebots für den Zuschlag hat die Vergabestelle aufgrund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
§ 41
Wahl des Angebots für den Zuschlag;Bestbieterprinzip
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 38 festzuhalten.
§ 42
Zuschlag
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebots erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
§ 43
Widerruf der Ausschreibungnach Ablauf der Angebotsfrist
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 40 nur ein Angebot bleibt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
§ 44
Abschluß des Vergabeverfahrens
(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrags oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
(3) Beim offenen Verfahren sind einem Bieter, dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, auf Verlangen der Name des Auftragnehmers samt Vergabesumme und die Gründe dafür, daß diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt wurde, bekanntzugeben.
III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen
Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabevon Liefer-, Bau-, Baukonzessions- undDienstleistungsaufträgen
Eignungskriterien
§ 45
Ausschließung vom Vergabeverfahren
(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer oder Dienstleistungserbringer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern oder Dienstleistungserbringern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, verlangen, daß diese nachweisen, daß
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Liste der Berufsregister (Abs. 2 lit. a) kundzumachen.
§ 46
Nachweis der Eignung
(1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer oder Dienstleistungserbringer zum Nachweis von Eignungskriterien
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers oder Dienstleistungserbringers nicht ausgestellt, kann eine entsprechende Erklärung des Unternehmers oder Dienstleistungserbringers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers oder Dienstleistungserbringers verlangt werden.
(3) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 45 Abs. 2 lit. a und b kann der Auftraggeber
(4) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:
(5) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden:
(6) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der Eignung durch den Dienstleistungserbringer wie folgt erbracht werden:
(7) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers oder Dienstleistungserbringers haben die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 3 lit. b sie sich entschieden haben, sowie, abweichend von Abs. 3 lit. b, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.
(8) Die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer oder Dienstleistungserbringer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen Betriebsgeheimnisse und bei Dienstleistungserbringern auch die handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigten.
§ 47
Bekanntmachungen
(1) Der Auftraggeber hat unter Verwendung entsprechender Formulare Bekanntmachungen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Gesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telekopierer zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sofern aufgrund der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Landesregierung hiefür durch Verordnung vorsehen, daß diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.
(3) Darüber hinaus sind Bekanntmachungen im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Amtsblatt oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
Fristen
§ 48
Grundsätzliches
(1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.
(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die im Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der im Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
§ 49
Beschleunigtes Verfahren
(1) Können die im § 48 vorgesehenen Fristen aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderungen zur Angebotsabgabe sind auf schnellstem Wege zu übermitteln. Werden die Anträge auf Teilnahme telegraphisch, telefonisch oder durch Fernschreiben übermittelt, so sind sie schriftlich - vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Fristen - zu bestätigen.
§ 50
Berechnung der Fristen
(1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Gesetzes die Bestimmungen des § 903 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und endet um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.
(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
§ 51
Technische Spezifikationen
(1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.
(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf
(3) Der Auftraggeber kann vom Abs. 2 abweichen, wenn
(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 vom Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzugeben sind.
(5) Mangels europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen können die technischen Spezifikationen unbeschadet der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der gegenseitigen Anerkennung der einzelstaatlichen technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf andere Dokumente festgelegt werden. In diesem Fall ist bei der Bezugnahme folgende Reihenfolge einzuhalten:
(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs. Eine solche Angabe mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.
Besondere Bestimmungen überdie Vergabe von Lieferaufträgen
§ 52
Geltungsbereich
Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Abschnitt unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
§ 53
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Der Auftraggeber hat Lieferaufträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Lieferaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
(3) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren nur ein für den Zuschlag in Frage kommendes Angebot oder kein Angebot oder kein im Sinne dieses Gesetzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden.
(5) Ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzugeben, können Lieferaufträge im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
(6) Der Auftraggeber hat im Fall des nicht offenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens einen schriftlichen Bericht mit einer Begründung für die Wahl des betreffenden Verfahrens zu erstellen. Dieser Bericht hat wenigstens die Bezeichnung und Anschrift der Vergabestelle, Wert, Menge und Art der gelieferten Waren, die Anzahl der eingegangenen Anträge auf Teilnahme und die Anzahl der für eine Angebotsabgabe ausgewählten Bewerber, gegebenenfalls auch die Zahl der ausgeschlossenen Bewerber und die Gründe der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung zu enthalten. Im Fall der Wahl eines Verhandlungsverfahrens für die Vergabe hat der Bericht ferner Angaben über die nach den vorstehenden Abs. 4 und 5 geforderten Voraussetzungen zur Begründung der Anwendung dieses Verfahrens zu enthalten. Dieser Bericht oder die wesentlichen Teile dieses Berichts sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen.
§ 54
Ideenwettbewerb und Alternativangebote
Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist – nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.
§ 55
Zusätzliche Zuschlagskriterien
(1) Sind im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Lieferung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck kann er vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und hat ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Belege für unannehmbar erachtet werden.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe des Auftrags das Ergebnis der im Abs. 1 genannten Überprüfung zu berücksichtigen.
§ 56
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Lieferauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe brauchen jedoch dann nicht veröffentlicht zu werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindert, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderläuft, die berechtigten geschäftlichen Interessen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen berührt oder den fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Besondere Bestimmungen über die Vergabevon Bau- und Baukonzessionsaufträgen
Bauaufträge
§ 57
Bekanntgabe einer beabsichtigten Vergabe
Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 58
Nicht offenes Verfahrenund Verhandlungsverfahren
(1) Bauaufträge können im nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn
(2) Bauaufträge können unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntgemacht und die Bewerber nach in der Bekanntmachung angegebenen Eignungskriterien ausgewählt hat, im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn
(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn
§ 59
Zusätzliche Zuschlagskriterien
(1) Scheint im Fall eines bestimmten Auftrags der Preis eines Angebots im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung des Angebots schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen.
(2) Ein Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Fall eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
(3) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk überjeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
(4) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
§ 60
Vorinformation
Ein Auftraggeber hat so bald wie möglich nach der. Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegenden Planung eine Vorinformation mit den wesentlichen Merkmalen der Bauaufträge zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 3, mindestens den dort festgelegten Schwellenwert erreicht. Diese Bekanntmachung ist so bald wie möglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
§ 61
Beschleunigtes Verfahren
Die im § 48 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen des § 60 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
§ 62
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ein Auftraggeber hat jeden vergebenen Bauauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrags dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Baukonzessionsaufträge
§ 63
Auftragsweitervergabe an Dritte
Die Auftraggeber können
§ 64
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrags,verbundene Unternehmen
(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Unterabschnitts dieses Abschnitts unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 58 Abs. 3 vorliegt,
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Abs. 3) werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Abs. 4) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(4) Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Abs. 3 ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
(5) Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
§ 65
Fristen
(1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.
(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Unterabschnitts dieses Abschnitts unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots an, festzusetzen.
§ 66
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Unterabschnitts dieses Abschnitts unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer fünf Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.
Besondere Bestimmungen über dieVergabe von Dienstleistungsaufträgen
§ 67
Dienstleistungsaufträge
(1) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen der Anlage 2 sind, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen der Anlage 3 sind, sind gemäß den Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 und 2, 70 und 76 zu vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen der Anlage 2 und der Anlage 3 sind, sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen der Anlage 2 größer ist als derjenige der Dienstleistungen der Anlage 3. Ist dies nicht der Fall, so sind sie gemäß den Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1 und 2, 70 und 76 zu vergeben.
§ 68
Nicht offenes Verfahrenund Verhandlungsverfahren
(l) Dienstleistungsaufträge können gemäß den Restimmungen des § 58 Abs. 1 im nicht offenen Verfahren vergeben werden.
(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekannt macht, vergeben werden, wenn
(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren, ohne vorher die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen, vergeben werden, wenn
(4) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren, so können sie die Marge bestimmen, innerhalb deren die Zahl der zur Angebotslabgabe aufgeforderten Unternehmen liegen wird. In einem solchen Fall wird die Marge in der Bekanntmachung angegeben. Die Marge wird nach der Art der zu erbringenden Leistung bestimmt. Die niedrigste Zahl der Marge darf nicht unter fünf liegen. Die höchste Zahl der Marge kann auf 20 festgelegt werden. Auf jeden Fall muß die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(5) Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren, darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber nicht unter drei liegen.
§ 69
Durchführung von Wettbewerben
(1) Die nachstehenden Bestimmungen sind auf Wettbewerbe anzuwenden, die im Rahmen eines Vergabeverfahrensdurchgeführt werden, das zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 ECU beträgt oder bei denen die Summe der Preisgelder und sonstigen Zahlungen an die Teilnehmer mindestens 200.000 ECU beträgt.
(2) Die Teilnahmeregeln sind den Interessenten mitzuteilen.
(3) Die Abhaltung des Wettbewerbs ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Zulassung zur Teilnahme darf nicht von der Herkunft eines Teilnehmers oder davon abhängig gemacht werden, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.
(5) Die Teilnehmerzahl kann beschränkt werden. Die Auswahlkriterien sind eindeutig und nichtdiskriminierend festzulegen. Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber muß ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(6) Die Preisrichter müssen von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sein. Sofern die Teilnehmer eine bestimmte berufliche Qualifikation erbringen müssen, hat mindestens ein Drittel der Preisrichter über die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation zu verfügen. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden und nur aufgrund der Kriterien, die in der Bekanntmachung (Abs. 3) angeführt sind.
§ 70
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
(1) Die Auftraggeber können vom § 51 Abs. 2 abweichen, wenn
(2) Mangels europäischer Normen, europäischer technischer Zulassungen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen
(3) In den Ausschreibungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben denkt. Diese Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers.
§ 71
Zusätzliche Teilnahmebestimmungen
(1) Die Auftraggeber können von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingereicht werden können. Sie geben in der Bekanntmachung an, ob Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden.
(2) Die Auftraggeber dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf innerstaatliche Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, auf europäische technische Zulassungen oder auf gemeinsame technische Spezifikationen gemäß § 51 Abs. 2 oder aber auf innerstaatliche technische Spezifikationen gemäß § 70 Abs. 2 lit. a und b festgelegt wurden.
(3) Auftraggeber, die Änderungsvorschläge nach Abs. 1 zugelassen haben, dürfen einen vorgelegten Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.
(4) Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Von solchen Bietern kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
§ 72
Zusätzliche Zuschlagskriterien
(1) Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor der Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen.
(2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung, der gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstiger Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt, oder der Originalität der Dienstleistung des Bieters anerkennen.
§ 73
Bekanntgabe vergebener Aufträge
(1) Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie im Fall eines Angebots den Namen des erfolgreichen Bieters mit.
(2) Die Auftraggeber fertigen einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag an, der mindestens die im § 59 Abs. 3 angeführten Angaben zu umfassen hat. Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der EFTA-Überwachungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
§ 74
Fristen
(1) Die im § 48 Abs. 2 vorgesehene Frist für das offene Verfahren kann auf 36, jene für das nicht offene Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 1, unter Verwendung des entsprechenden Formulars im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat.
(2) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der im § 48 Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die im Abs. 1 und im § 48 Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
§ 75
Vorinformation
Die Auftraggeber können nach Beginn ihres jeweiligen Haushaltsjahres eine unverbindliche Bekanntmachung über den vorgesehenen Gesamtwert der Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie der Anlage 2, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragsgesamtwert, ermittelt nach den Kriterien gemäß § 4, mindestens 750.000 ECU erreicht.
§ 76
Bekanntmachung vergebener Aufträge
(1) Die Auftraggeber schicken spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung eines entsprechenden Formulars eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen der Anlage 3 geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Besondere Bestimmungen für Auftraggeberim Bereich der Wasser-, Energie- undVerkehrsversorgung sowieim Telekommunikationssektor
§ 77
Geltungsbereich
(1) Für öffentliche Auftraggeber, soweit sie eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten- unbeschadet des I. und IV. Hauptstücks sowie des § 10 - ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 lit. a, sofern
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 lit. c) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 lit. c sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Als öffentliches Telekommunikationsnetz (Abs. 2 lit. d) gilt die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden. Als Netzabschlußpunkt gilt dabei die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
(6) Telekommunikationsdienste im Sinne des Abs. 2 lit. d sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
§ 78
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für Aufträge,
(2) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Anfrage
(3) Abweichend vom Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge
§ 79
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
(1) Auftraggeber haben mindestens einmal jährlich Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die die folgenden Angaben enthalten:
(2) Die Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 haben unter Verwendung eines entsprechenden Formulars zu erfolgen.
§ 80
Besondere Bestimmungen betreffenddie Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Auftraggeber, für die dieser Abschnitt gilt, haben bei der Vergabe von Liefer- und Bauaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 12 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Abschnitts anzupassen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 81 durchgeführt wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen,
(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen für Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu vereinbaren, bleibt unberührt.
§ 81
Aufruf zum Wettbewerb
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
§ 82
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzustellende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb aufgrund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 81 Abs. 2 lit. c beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.
(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
(4) Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie z.B. ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 und 50.
(6) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
(7) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist brieflich zu bestätigen.
§ 83
Besondere Bestimmungen überdie Ausschreibungsunterlagen
(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen sind die Bestimmungen des § 51 anzuwenden.
(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-oder Bauaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Hauptauftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 23 Abs. 10 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrags maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 1 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 86 Abs. 4 nicht entgegen.
§ 84
Prüfungssystem
(1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Lieferanten oder Unternehmern einrichten und betreiben.
(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Lieferanten oder Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Lieferanten und Unternehmern mitzuteilen.
(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht
(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die im Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
(7) Die erfolgreichen Lieferanten oder Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
(8) Auftraggeber können einem Lieferanten oder Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den im Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Lieferanten oder Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9) Das Prüfungssystem ist Gegenstand einer unter Verwendung eines entsprechenden Formulars zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfungssystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
§ 85
Auswahl des Bewerberkreises
(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.
(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die im § 45 genannten Ausschließungsgründe einschließen.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.
(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.
§ 86
Auftragsvergabe
(1) Für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium ist
(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebots nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so hat der Auftraggeber vor deren Ablehnung schriftlich Aufklärung über die Einzelposten der Angebote zu verlangen, wo er dies für angezeigt hält. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen. Die in der Antwort gegebenen Begründungen sind in der anschließenden Prüfung entsprechend zu berücksichtigen. Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Art. 62 des EWR-Abkommens gemeldet und genehmigt wurde.
(5) Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde für jeden vergebenen Auftrag binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine unter Verwendung eines entsprechenden Formulars abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
(6) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
(7) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
(8) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrags eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 v.H. des Gesamtwerts der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach§ 4a des Zollgesetzes 1988 zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ergibt.
(9) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den im Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 10, die im Abs. 8 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 v.H. voneinander abweichen.
(10) Abs. 9 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebots aufgrund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
§ 87
Besondere Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Abschnitt unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
(2) Für die nach diesem Abschnitt bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.
(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Abschnitt bestehenden Mitteilungspflichten der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
IV. Hauptstück
Rechtsschutz
Nachprüfungsverfahren
§ 88
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, der ein Interesse am Abschluß eines diesem Gesetz unterliegenden Vertrags mit einem Auftraggeber glaubhaft macht, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Zur Entscheidung über einen gemäß Abs. 1 oder gemäß § 92 gestellten Antrag ist der beim Amt der Landesregierung eingerichtete Vergabekontrollsenat in erster und letzter Instanz zuständig. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.
§ 89
Vergabekontrollsenat
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und vier Beisitzern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig. Ein Mitglied ist nach Anhörung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch, eines nach Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes, eines nach Anhörung der Wirtschaftskammer und eines nach Anhörung der Ingenieurkammer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen und in den Landtag wählbar sein. Der Vorsitzende muß ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung besitzen. Zum Berichterstatter ist ein Landesbediensteter des rechtskundigen Dienstes zu bestellen.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist von der Landesregierung abzuberufen bei
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats sind in Ausübung dieses Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, entscheidet über die allfällige Befangenheit der Vergabekontrollsenat.
(6) In der Sitzung werden die erforderlichen Anträge vom Vorsitzenden oder mit dessen Zustimmung vom Berichterstatter gestellt. Die übrigen Mitglieder können Gegen- oder Abänderungsanträge stellen. Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Ausnahme der mündlichen Verhandlungen sind die Sitzungen nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenats, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(8) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats gebührt - soweit es nicht Landesbedienstete sind - der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
(9) Der Vergabekontrollsenat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 90
Vorverfahren
(1) Der Unternehmer oder Dienstleistungserbringer hat binnen zwei Wochen nach Kenntnis einer vom Auftraggeber getroffenen Entscheidung diesem unter Angabe von Gründen mitzuteilen, daß die Entscheidung gegen dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung verstößt und ihm deshalb ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben oder unter Anführung des wesentlichen Sachverhalts den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer binnen zwei Wochen schriftlich zu verständigen, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
§ 91
Hauptverfahren
(1) Sofern noch kein Zuschlag erteilt wurde, ist ein Antrag gemäß § 88 Abs. 1 nur zulässig, wenn ein Vorverfahren (§ 90) durchgeführt wurde. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung des Auftraggebers im Vorverfahren (§ 90 Abs. 2) oder - sofern eine solche Verständigung nicht erfolgt ist - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§ 90 Abs. 2) beim Vergabekontrollsenat einzubringen.
(2) Ein Antrag gemäß § 88 Abs. 1 hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
(4) Entscheidet der Vergabekontrollsenat vor Erteilung des Zuschlags, so hat er die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder die diskriminierende Spezifikation zu streichen, wenn diese
(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind binnen zwei Monaten nach Antragstellung zu fällen.
(6) Nach erfolgtem Zuschlag hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag eines übergangenen Bewerbers oder Bieters festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder eine dazu ergangene Verordnung der Zuschlag nicht dem Bestbieter oder in Fällen des § 86 Abs. 1 lit. b dem Billigstbieter erteilt wurde. Ein solcher Antrag ist binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Zuschlags, spätestens jedoch hinnen sechs Monaten nach der Zuschlagserteilung, beim Vergabekontrollsenat einzubringen. In einem solchen Verfahren hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag des Auftraggebers zudem festzustellen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
(7) Ein Nachprüfungsverfahren ist vom Vergabekontrollsenat nur insoweit durchzuführen, als die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit behauptet wird, für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.
§ 92
Einstweilige Verfügung
(1) Durch eine einstweilige Verfügung hat der Vergabekontrollsenat vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Aufhebung vorübergehend ausgesetzt werden.
(3) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung des Auftraggebers im Vorverfahren (§ 90 Abs. 2) oder - sofern eine solche Verständigung nicht erfolgt ist - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (§ 90 Abs. 2) beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Er ist nur zulässig, wenn zugleich ein Antrag gemäß § 88 Abs. 1 gestellt wird. Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrte Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(4) Einstweilige Verfügungen dürfen nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung eines drohenden, nicht wiedergutzumachenden Schadens nötig sind. Von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist abzusehen, wenn deren nachteilige Folgen die damit für den Antragsteller verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung sind maßgebend:
(5) In der einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, anzugeben. Sobald die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung weggefallen sind, hat der Vergabekontrollsenat diese unverzüglich, gegebenenfalls auch von Amts wegen, aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag außer Kraft.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(7) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Tagen nach Einlangen des Antrags entweder vom gesamten Vergabekontrollsenat oder, sofern dies in der Geschäftsordnung vorgesehen ist, einem aus drei Mitgliedern bestehenden verkleinerten Senat, dem mindestens der Vorsitzende, der Berichterstatter sowie das Mitglied aus dem Richterstand angehören müssen, zu entscheiden.
(8) Die einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.
§ 93
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen 1 v.H. des geschätzten Auftragswerts, höchstens jedoch 100.000 S.
(2) Wurde gegen den Antragsteller eine Mutwillensstrafe verhängt, so hat ihm der Vergabekontrollsenat den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
(3) Der Vergabekontrollsenat kann andere als amtliche Sachverständige beiziehen.
§ 94
Bescheinigungsverfahren
(1) Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 77 Abs. 1 besorgen, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken auf die der 5. Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.
(2) Nähere Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 95
Schlichtungsverfahren derEFTA-Überwachungsbehörde
(1) Sofern eine Auftragsvergabe dem 5. Abschnitt des III. Hauptstücks dieses Gesetzes unterliegt, kann derjenige ein Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde in Anspruch nehmen, der
(2) Anträge auf außerstaatliche Schlichtung sind schriftlich an die Landesregierung zu richten, die für ihre umgehende Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde sorgt.
§ 96
Kontrolle durch dieEFTA-Überwachungsbehörde
(1) Wird ein den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegender Auftraggeber von der EFTA-Überwachungsbehörde aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im EWR-Abkommen enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so hat der betroffene Auftraggeber die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung vom Einschreiten der EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 97
Schadenersatz, Rücktritt des Auftraggebers
(1) Bei schuldhafter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen durch Organe der Vergabestelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der Vergabestelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Der Ersatz des entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn der Vergabekontrollsenat gemäß § 91 Abs. 6 erster Satz festgestellt hat, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter oder in Fällen des § 86 Abs. 1 lit. b dem Billigstbieter erteilt wurde. Die Klage ist beim Landesgericht Feldkirch einzubringen.
(3) Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn gemäß § 91 Abs. 6 letzter Satz festgestellt wurde, daß dem übergangenen Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der verletzten Vorschriften der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.
(4) Der Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 des Strafgesetzbuches beteiligt haben. Der begünstigte Bieter und das schuldtragende Organ des Auftraggebers haften solidarisch.
(5) Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen und Rücktrittsrechte bleiben hievon unberührt.
V. Hauptstück
Schluß-, Straf-, Übergangs- undInkrafttretensbestimmungen
§ 98
Mitteilungspflichten
Die Auftraggeber sind, soweit dies aufgrund der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist, verpflichtet, die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 99
Strafbestimmungen
Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind,
§ 100
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Die §§ 1 Abs. 5, 4, 46 Abs. 6 sowie der 4. Abschnitt des III. Hauptstücks treten erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Richtlinie des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, 92/50/EWG, im Rahmen des EWR-Abkommens in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht auf die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen anzuwenden. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Verordnungen zu den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Dieses Gesetz ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Bestimmungen bereits ausgeschriebenen Leistungen nicht anzuwenden.
Verzeichnis der Berufstätigkeitenentsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweigein den Europäischen Gemeinschaften
Klasse Gruppe Untergruppe Beschreibung
und Position
50 Baugewerbe
500 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt) und
Abbruchgewerbe
500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne
ausgeprägten Schwerpunkt)
500.2 Abbruch
501 Rohbaugewerbe
501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und
Nichtwohngebäuden
501.2 Dachdeckerei
501.3 Schornstein-, Feuerungs- und
Industrieofenbau
501.4 Abdichtung gegen Wasser und
Feuchtigkeit
501.5 Restaurierung und Instandhaltung
von Fassaden
501.6 Gerüstbau
501.7 Sonstige Rohbaugewerbe
(einschließlich Zimmerei)
502 Tiefbau
502.1 Allgemeiner Tiefbau
502.2 Erdbewegungsarbeiten und
Landeskulturbau
502.3 Brücken-, Tunnel- und Schachtbau,
Grundbohrungen
502.4 Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-,
Strom-, Schleusen- und
Talsperrenbau)
502.5 Straßenbau (einschließlich
spezialisierter Bau von
Flugplätzen und Landebahnen)
502.6 Spezialisierte Unternehmen für
Bewässerung, Entwässerung
Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
502.7 Spezialisierte Unternehmen für
andere Tiefbauarbeiten
503 Bauinstallation
503.1 Allgemeine Bauinstallation
503.2 Klempnerei, Gas- und
Wasserinstallationen
503.3 Installation von Heizungs- und
Belüftungsanlagen (Installation
Von Zentralheizung, Klima- und
Belüftungsanlagen)
503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme,
Schall und Erschütterung
503.5 Elektroinstallation
503.6 Installation von Antennen,
Blitzableitern, Telefonen usw.
504 Ausbaugewerbe
504.1 Allgemeines Ausbaugewerbe
504.2 Stukkaturgewerbe, Gipserei und
Verputzerei
504.3 Bautischlerei (Tischlereien, die
überwiegend Tischlereierzeugnisse
in Bauten montieren) und
Parkettlegerei
504.4 Glaser-, Maler- und
Lackierergewerbe, Tapetenkleberei
504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,
Fußbodenlegerei und -kleberei
504.6 Ofen- und Herdsetzerei sowie
sonstige Ausbaugewerbe
Instandhaltung und Reparatur
Landverkehr1 einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
Postbeförderung im Landverkehr1 sowie Luftpostbeförderung
Fernmeldewesen2
Finanzielle Dienstleistungen
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
Forschung und Entwicklung4
Buchführung, -haltung und -prüfung
Markt- und Meinungsforschung
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten5
Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen
Werbung
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage
Abfall - und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
1 Ohne Eisenbahn
2 Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst,
Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
3 Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang
mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
4 Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen
anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
5 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
Eisenbahnen
Schiffahrt
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
Rechtsberatung
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
Erholung, Kultur und Sport
Sonstige Dienstleistungen
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.