Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau
LGBL_VO_19940510_23Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in LustenauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1994 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Gsieg - Obere Mähder" in Lustenau
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lustenau ist als Naturschutzgebiet "Gsieg - Obere Mähder" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die im Grundstücksverzeichnis der Anlage ausgewiesenen Flächen.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 28. Jänner 1994, Zl. IVe-142/18,* ersichtlich gemacht.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
§ 4
Zulässige Einwirkungen
(1) Der § 3 gilt nicht für Einwirkungen, die mit der Nutzung der Grundflächen entsprechend dem Grundstücksverzeichnis der Anlage und den nachfolgenden Bestimmungen notwendigerweise verbunden sind:
(2) Maßnahmen, die der Benützung und Erhaltung der Bundesstraße 203 und der Landesstraße 45 entsprechend den straßenrechtlichen Vorschriften dienen, bleiben im bisherigen Umfang gestattet.
(3) Die Ausübung der Jagd ist mit Ausnahme von Treibjagden in den Monaten März bis Juli gestattet.
§ 5
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die der Sicherung des Schutzzweckes dienlich sind, bleiben vom § 3 unberührt. Sie sind der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 6
Bewilligungen von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht auf Dauer wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Die Errichtung von Viehunterständen ist zu bewilligen, wenn diese für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der im Naturschutzgebiet gelegenen Weideflächen erforderlich und dem Landschaftsbild angepaßt sind.
(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 7
Übergangsbestimmung
Das Naturschutzgebiet darf noch bis zum 31. Dezember 1996 vom bestehenden Modellflugplatz an der Landesstraße 45 aus mit Modellflugzeugen überflogen werden, in den Monaten April, Mai und Juni jedoch nur, soweit dies zum Starten und Landen auf der bestehenden Piste unbedingt erforderlich ist.
§ 8
Befristung
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 31. Dezember 1996 befristet.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie beim Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Anlage
Grundstücksverzeichnis
Grundstücksnummer Verwendungszweck
A) "Gsieg":
4902 Streuewiese
4903 Streuewiese
4904/1 Streuewiese
4905/1* Streuewiese
4915/1* westl. Hälfte Streuewiese,
östl. Hälfte Fettwiese
4928/2* Streuewiese
4929 Streuewiese
4930* Fettwiese
4933* Fettwiese
4934/1* Fettwiese
4939/2* Fettwiese
4941/1* Fettwiese
4941/2* Fettwiese
4942/2* Christbaumkultur
4943/1* Fettwiese
4944/2* westl. Hälfte Streuewiese,
östl. Hälfte Garten mit Gartenhaus
4945* Streuewiese
4946* Streuewiese
4947* Streuewiese
4948* Streuewiese
4949* Streuewiese
4950 Streuewiese
4952 Streuewiese
4954 Streuewiese
4955 Streuewiese
4957 Streuewiese
5200/1 Fettwiese
5200/2 Fettwiese
5200/3 Fettwiese
5200/4 Fettwiese
5201 Fettwiese
5202* Fettwiese
5203/1* Streuewiese
6857/2 Weg
6859/3 Fettwiese
6938/2** Riedgraben
6962/1** Riedgraben
6962/2** Riedgraben
B) "Obere Mähder":
5023/1 Baum- und Buschbestockung
5023/2 Baum- und Buschbestockung
5029/1 Streuewiese
5029/2 Streuewiese
5030/2 Streuewiese
5035 Streuewiese
5036 Streuewiese
5037 Streuewiese
5039 Streuewiese
5040 Streuewiese
5041 Streuewiese
5042 Christbaumkultur
5043 Fettwiese
5044 Streuewiese
5049 Streuewiese
5054 Streuewiese
5055 Streuewiese
5059 Streuewiese
5062 Streuewiese
5063 Streuewiese
5064 Streuewiese
5066 Streuewiese
5068 Hochstauden, keine Nutzung
5069 Streuewiese
5070 Streuewiese
5071 Streuewiese
5072 Streuewiese
5073 Hochstauden, keine Nutzung
5076 Streuewiese
5077 Streuewiese
5078 Streuewiese
5081 Streuewiese
5082 Streuewiese
5083 Streuewiese
5087 Fettwiese
5088 Streuewiese
5089 Streuewiese
5092 Streuewiese
5093 Streuewiese
5094 Streuewiese
5095/1 Streuewiese
5095/2 Streuewiese
5096 Streuewiese
5098 Streuewiese
5100 Streuewiese
5101 Streuewiese
5102 Streuewiese
5103 Streuewiese
5104 Streuewiese
5105/1 Streuewiese
5105/2 südl. Teil Streuewiese, nördl.
Teil Baum- und Buschbestockung
5106 Streuewiese
5107 Streuewiese
5111 Streuewiese
5112 Hochstauden, keine Nutzung
5114 Streuewiese
5115 Streuewiese
5116 Streuewiese
5117 Streuewiese
5118 Streuewiese
5119 Streuewiese
5120 Streuewiese
5121 Fettwiese
5123 Streuewiese
5124 Streuewiese
5197/2 Fettwiese
6861/2 Weg
6862/2 Streuewiese
6863/3 u. 6863/5 nördl. Teil Baum- und Buschbestockung,
keine Nutzung, mittlerer Teil Weg,
südl. Teil Magerwiese
6906/2** Bundesstraße
6936 Gewässer, keine Nutzung
7021 Baum- und Buschbestockung, keine Nutzung
7022 Baum- und Buschbestockung, keine Nutzung
7023 Streuewiese
7024 Baum- und Buschbestockung
7025 Baum- und Buschbestockung
7167 Baum- und Buschbestockung
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