Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn
LGBL_VO_19940331_15Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und DornbirnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1994 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Bludenz und Dornbirn
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1993, wird verordnet:
Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt
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