Behindertengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19940210_9Behindertengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1994 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Behindertengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Behindertengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt.
Gesetzüber die Fürsorge für Behinderte
(Behindertengesetz)
Eingliederungshilfe
§ 1
Das Land hat als Träger von Privatrechten Behinderten Hilfe zur gänzlichen oder teilweisen Eingliederung in das Erwerbsleben zu leisten.
§ 2
(1) Als Behinderter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung in seiner Fähigkeit, eine angemessene Ausbildung zu erhalten oder eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu erlangen oder beizubehalten, dauernd wesentlich beeinträchtigt ist.
(2) Einem Behinderten gleichgestellt ist derjenige, bei dem eine solche Beeinträchtigung nach den Erfahrungen der Wissenschaften voraussichtlich in absehbarer Zeit eintreten wird.
§ 3
(1) Voraussetzung für eine Hilfeleistung gemäß § 1 ist, daß der Behinderte
(2) Die Landesregierung hat Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn
(3) Eingliederungshilfe wird auch dann geleistet, wenn der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 2 lit. b) in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist.
(4) Verlegt ein Behinderter, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 2 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Eingliederungshilfe durch weitere sechs Monate hindurch geleistet, wenn das andere Bundesland erst danach gleichartige Leistungen erbringt.
(5) Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Abs. 2 lit. b) eines Behinderten von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Eingliederungshilfe im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erbracht.
(6) Verlegt ein Behinderter seinen ordentlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (Abs. 2 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Eingliederungshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, bis zum Ende des Monats der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt gleichartige Leistungen erbringt.
(7) Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Abs. 2 lit. b) eines Behinderten von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Eingliederungshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht.
(8) Die Abs. 3 bis 7 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
(9) Die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind zur Mitarbeit in der Eingliederungshilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind.
§ 4
(1) Die Hilfeleistung umfaßt
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Voraussetzung, Art und Ausmaß der nach Abs. 1 und § 3 Abs. 2 lit. d zu gewährenden Hilfeleistung erlassen.
§ 5
Die Organe der Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten.
§ 6
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Schutzzeichen
§ 7
(1) Erheblich Seh-, Hör- oder Gehbehinderte und Hirngeschädigte haben das Recht, zu ihrem Schutz in der Öffentlichkeit eine gelbe Armbinde zu verwenden. Diese Armbinden können mit schwarzen Punkten oder dergleichen versehen werden.
(2) Es ist verboten, das im Abs. 1 genannte Zeichen entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zu verwenden.
(3) Wer den Bestimmungen des Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(4) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 verwendete Zeichen sind für verfallen zu erklären.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Angelegenheiten keine Anwendung, die in Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
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