Spitalgesetz, Änderung
LGBL_VO_19940203_3Spitalgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1994 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 64/1993
Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften - nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Sozialversicherungsträger haben die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck (§ 3) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot der Krankenanstalt genau zu bezeichnen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, zu erteilen, wenn
(4) Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, im Hinblick auf die Einwohnerzahl im Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt bestimmt ist, und die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle, im Hinblick auf die Verkehrslage, bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen sowie bei Errichtung eines Zahnambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen; bei den Krankenanstalten nach § 60 Abs. 2 lit. a und b ist überdies die Höchstzahl der für diese festgesetzten systemisierten Betten nach dem Spitalplan zu beachten. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot entsprechende Versorgung bereits ausreichend gesichert ist.
(5) Die Eignung des Bewerbers gilt als gegeben, wenn er aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seines Charakters und seines Vorlebens die Gewähr für einen ordnungsge4 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1994, 2. Stück, Nr. 3 mäßen Anstaltsbetrieb bietet. Die Eignung des Bewerbers ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb deshalb nicht erwartet werden kann, weil der Bewerber vorbestraft ist oder sich bereits einmal beim Betrieb einer Krankenanstalt Verstöße zuschulden kommen lassen hat.
(6) lm Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung haben, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist,
(7) Die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
(8) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Ärzte und bei Zahnambulatorien auch die der Dentisten hinsichtlich des Abs. 7lit. a Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
(9) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitärer Aufsichtsbehörde einzuholen.
(10) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten. Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zum Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen. Die Errichtungsbewilligung kann unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form den Erfordernissen der Abs. 3 bis 5 und des Abs. 7 nicht voll entspricht. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Betriebsbewilligung angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen, der Krankentransporteinrichtungen und der Erstellung von geeigneten Schutzräumen gegen Gefahren durch kriegerische Einwirkungen erlassen. Sie hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften zugrunde zu legen."
"§ 14a
Offene Führung der Sonderkrankenanstaltenund Abteilungen für Psychiatrie,Beschränkungen
(1) Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.
(2) Die Errichtung geschlossener Bereiche ist zulässig. Sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein. Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Unterbringung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz Anwendung findet.
(3) Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden?“
"§ 60
Artikel II
(1) Der Art. I Z. 21 und 22 tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 21 und 22 tritt gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft.
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