Haubesorger-Entgeltverordnung
LGBL_VO_19931228_81Haubesorger-EntgeltverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/1993 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Hausbesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 2,05 S
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 2,05 S
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung
bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes
pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 3,76 S
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle 10 Groschen aufzurunden.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 45 S und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 50 S festgesetzt.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich auf Grund der §§ 1 und 2 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 45/1992, festgesetzten Entgelt für das Entgelt nach § 1
Abs. 2 lit. a, b und c jeweils 3,7 v.H.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 45/1992, außer Kraft.
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