Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
LGBL_VO_19931228_77Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige PersonenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1993 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länderfür pflegebedürftige Personen
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 12. Mai 1993 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Jänner 1994 in Kraft.
Vereinbarungüber gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länderfür pflegebedürftige Personen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt-, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Bundesweite Pflegevorsorge
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatliehen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.
Artikel 2
Geldleistungen
(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
Artikel 3
Sachleistungen
(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, daß die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, daß von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Artikel 4
Organisation
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, daß
Artikel 5
Mindeststandard der Sachleistungen
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.
Artikel 6
Bedarfs- und Entwicklungspläne der Länder
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach lokrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
Artikel 7
Sozialversicherungsrechtliche Absicherungder Pflegepersonen
Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.
Artikel 8
Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen bein1 zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
Artikel 9
Gegenseitige Informationspflichtund Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzunehmen.
Artikel 10
Finanzierung
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Art. 3 ist von den Ländern zu tragen.
Artikel 11
Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
Artikel 12
Arbeitskreis für Pflegevorsorge
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
(3) Dem Arbeitskreis gehören an:
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
Artikel 13
Personal
Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 15
Durchführung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.
Artikel 16
Abänderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Artikel 17
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage A
(der Vereinbarung)
Leistungskatalog und Qualitätskriterien
für die ambulanten, feilstationären und stationären Dienste
1.1 Betreuungsdienste, z.B.
1.2 Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z.B.
1.3 Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
1.4 Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
1.5 Beratungsdienste
1.6 Kurzzeitpflegeeinrichtungen
1.7 Sonderwohnformen, z.B.
Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen. Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.
2.1 Qualitätskriterien für den offenen Bereich
2.2 Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
Inhalt und Aufbau der Bedarfs- und Entwicklungspläne
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
Aufbau der Pläne:
2.1 finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr
2.2 institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)
2.3 Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum, usw.
2.4 Personal (diplomiertes Krankenpflegepersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)
3.1 demographische Entwicklung
3.2 pflegebedürftige Personen
3.3 Lebenserwartung
3.4 Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen
3.5 Gesundheitszustand
3.6 sozioökonomische Situation
3.7 sonstige gesellschaftliche Entwicklungstendenzen
4.1 diplomiertes Krankenpflegepersonal
4.2 Pflegehelferlinnen
4.3 sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal
5.1 Ziele und Grundsätze
5.2 ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)
5.3 teilstationäre Dienste (z.B. Tages- und Nachteinrichtungen)
5.4 stationäre Dienste (z.B. Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)
5.5 pflegefreundliches Wohnen
5.6 Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)
5.7 Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)
5.8 Sonstiges
7.1 im Bereich der Zielsetzungen und Grundätze
7.2 im Bereich der Angebote und Maßnahmen
7.3 im Bereich der Strukturen und der Organisation
7.4 im Bereich gesetzlicher Maßnahmen
7.5 sonstige Maßnahmen
Anläßlich der Unterzeichnung hat der Landeshauptmann von Salzburg folgenden Vorbehalt des Landes Salzburg erklärt:
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.
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