Grundverkehrsgesetz
LGBL_VO_19930923_61GrundverkehrsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1993 25. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 44/1993
Gesetzüber den Verkehr mit Grundstücken
(Grundverkehrsgesetz)
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich, Ziel
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch eingetragen sind.
(3) Ziel des Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen. Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten jedenfalls Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet sind. Keine land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Baugrundstücke.
(2) Baugrundstücke sind Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(3) Baugrundstücke gelten als bebaut, wenn sie Grundstücke im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind und auf ihnen Wohn- oder Betriebsgebäude errichtet sind. Bei einer Bauparzelle gehören zum bebauten Baugrundstück auch der anschließende Garten und Hofraum, wenn diese ein eigenes Grundstück im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes bilden.
(4) Als Ausländer gelten
(5) Als ständiger Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Wohnsitz, der der Deckung des ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verbundenen Wohnbedarfs dient.
(6) Als Erwerb zu Ferienzwecken gilt der Erwerb zum Zwecke der Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen(§ 14 Abs. 13 des Raumplanungsgesetzes) sowie zur Überlassung an Dritte zu diesen Zwecken.
§ 3
Gleichbehandlung mit Inländern
(1) Soweit sich dies aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ergibt, gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für
(2) Beim Erwerb von Grundstücken zu Ferienzwecken gelten die Regelungen über den Grunderwerb durch Ausländer nicht für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit (Abs. 1 lit. a und b) im Inland haben.
(3) Der Nachweis, daß er Inländer ist oder die Ausnahme von den Regelungen über den Grundverkehr durch Ausländer vorliegt, obliegt dem Rechtserwerber.
Verwaltungsrechtliche Beschränkungdes Verkehrs mit Grundstücken
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichenGrundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, daß die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
§ 5
Voraussetzungen für die Genehmigung
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
(3) Der Rechtserwerb gemäß § 4 Abs. 1 lit. e darf nur genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. a und b erfüllt sind.
Verkehr mit Baugrundstücken
§ 6
Gegenstand
(1) Gegenstand des Verkehrs mit Baugrundstücken sind der Erwerb
(2) Die Bestimmungen über den Verkehr mit Baugrundstücken sind nicht anzuwenden, wenn der Rechtserwerb den Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer (§§ 9 und 10 Abs. 1) unterliegt.
§ 7
Genehmigungsfreier Erwerb, Erklärung
(1) Rechtserwerbe gemäß § 6 Abs. 1 lit. a und b an bebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrs-Landeskommission oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlieb eine Erklärung gemäß Abs. 2 abgibt.
(2) Der Erwerber hat zu erklären, daß
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abgabe der Erklärung erlassen.
(4) Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat dem Erwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen.
(5) Die Gemeinde hat eine Abschrift der gemäß Abs. 4 bestätigten Erklärung unverzüglich an die Grundverkehrs-Landeskommission zu übersenden.
(6) Der Erwerb von Rechten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. c an Baugrundstücken, sofern er nicht zu Ferienzwecken erfolgt, bedarf keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
§ 8
Genehmigungspflicht
(1) Ist der Rechtserwerb nicht gemäß § 7 genehmigungsfrei, so bedürfen Rechtserwerbe an Baugrundstücken der Genehmigung nach den Abs. 2 bis 4.
(2) Rechtserwerbe an bebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, sind zu genehmigen, wenn der Erwerber glaubhaft macht, daß der Erwerb nicht zu Ferienzwecken erfolgt.
(3) Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken, ausgenommen zu Ferienzwecken, sind zu genehmigen, wenn
(4) Rechtserwerbe an Baugrundstücken zu Ferienzwecken sind nur zu genehmigen, wenn
(5) Sind nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen auch andere Nutzungen als zu Ferienzwecken zulässig, so gelten im Falle des Erwerbs zu anderen als zu Ferienzwecken die Bestimmungen des § 7 sowie der Abs. 1 bis 3.
Grunderwerb durch Ausländer
§ 9
Genehmigungspflicht
(1) Der Erwerb folgender Rechte durch Ausländer bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung:
(2) Die Notare sind verpflichtet, Notariatsakte betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Erwerbsgesellschaften an Ausländer oder die Erhöhung solcher Geschäftsanteile unverzüglich der Grundverkehrs-Landeskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft dürfen den Eintritt oder die Erhöhung des Anteiles eines ausländischen Gesellschafters nur aufgrund einer Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde, daß die Genehmigung rechtswirksam erteilt oder die Genehmigung nicht erforderlich ist, zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Diese Verpflichtungen gelten nicht, wenn mit Sicherheit feststeht, daß für den Rechtserwerb keine Genehmigung erforderlich ist. Auf Verlangen. der Grundverkehrsbehörde hat die Gesellschaft die Beteiligungsverhältnisse offenzulegen.
§ 10
Voraussetzungen
(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn
(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 11
Ausnahmen
Der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen nicht Rechtserwerbe
§ 12
Sicherstellung des Erwerbszweckes,Auskunftspflicht
(1) Der Rechtserwerber darf das Grundstück nicht entgegen den Angaben der Erklärung(§ 7) benutzen. Im Falle der Genehmigung hat er es entsprechend den gemäß Abs. 2 angeführten Auflagen zu verwenden. Zu anderen als zu Ferienzwecken erworbene Grundstücke dürfen nur mit Genehmigung nach den §§ 5 Abs. 3 oder 8 Abs. 4 als Ferienwohnung benützt werden. Der Antrag auf Genehmigung ist vor der Änderung der Verwendung einzubringen.
(2) Zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes können d1e Angaben des Antragstellers(§ 17) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Falle des genehmigungsfreien Erwerbs gemäß § 11 lit. a und b gehen die aus der Erklärung oder dem Genehmigungsbescheid erwachsenen Pflichten des Rechtsvorgängers auf die Rechtsnachfolger über.
(4) Stellt die Behörde rechtskräftig fest, daß die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind oder wurde der Rechtserwerber wegen Nichterfüllung der Auflagen rechtskräftig gemäß § 30 Abs. 1 lit. a bestraft, so hat der Erwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der § 24 ist anzuwenden.
(5) Erwerber von Grundstücken gemäß § 8 Abs. 4, die zum Zeitpunkt der Aufgabe des stand1gen Wohnsitzes nicht insgesamt fünf Jahre ihren ständigen Wohnsitz in Österreich gehabt haben, haben das Grundstück innerhalb eines Jahres ab der Aufgabe des ständigen Wohnsitzes zu veräußern. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Zur Feststellung, ob die Auflagen erfüllt wurden oder ob von der Erklärung nicht abgewichen wurde hat der Rechtserwerber auf Verlangen Auskunft zu geben.
Behörden und Verfahren
§ 13
Behörden
(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Behörden.
(2) Von den Fällen des Abs. 3 und 4 abgesehen ist in erster Instanz die Grundverkehrs-Landeskommission und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig.
(3) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist in erster Instanz, der Unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz zuständig bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn der Erwerberinder Gemeinde, in der das Grundstück liegt, oder in einer angrenzenden Gemeinde selbst eine Landwirtschaft betreibt. Dies gilt nicht, wenn der Rechtserwerber Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke - Alpen- und Vorsäße (Maisäße) nicht mit eingerechnet - im Ausmaß von mehr als 20 ha ist oder durch den Rechtserwerb wird. Dies gilt weiters nicht, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist und im Verfahren gemäß den §§ 27 und 28.
(4) Die Feststellung gemäß § 18 ist in erster Instanz dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission vorbehalten.
(5) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.
§ 14
Grundverkehrs-Ortskommission
(1) Für jede Gemeinde besteht eine Grundverkehrs-Ortskommission.
(2) Die Grundverkehrs-Ortskommission besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und drei Beisitzern. Diese sind vom Bürgermeister auf Vorschlag der Gemeindevertretung auf die jeweilige Funktionsdauer der Gemeindevertretung zu bestellen und auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Sie bleiben bis zum Gelöbnis der Beisitzer der neuen Funktionsperiode im Amt. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen. Die Beisitzer müssen in die Gemeindevertretung wählbar sein. Zwei Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission müssen dem bäuerlichen Berufsstand angehören. Der Legalisator der Gemeinde kann nicht Mitglied der Grundverkehrs-Ortskommission sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Ortskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung festzusetzen.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Grundverkehrs-Ortskommission sind von der Gemeinde zu führen. Der Aufwand für die Grundverkehrs-Ortskommission ist von der Gemeinde zu tragen.
(5) Die Grundverkehrs-Ortskommission ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der drei Beisitzer. Sie beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Für einen Beschluß ist die Stimmenmehrheit erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. Die Bescheide der Grundverkehrs-Ortskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder zu enthalten, welche an der Abstimmung teilgenommen haben und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
(6) Die Grundverkehrs-Ortskommission hat zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Grundverkehrs gemäß § 4, über welchen sie nicht selbst zu entscheiden hat, und § 8 eine Äußerung abzugeben.
§ 15
Grundverkehrs-Landeskommission
(1) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Vorsitzender ist der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde. Die Beisitzer sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen, je einer nach Anhören der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, des Vorarlberger Gemeindeverbandes sowie drei nach Anhören der Landwirtschaftskammer. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neuer Beisitzer zu bestellen. Die Beisitzer müssen in den Landtag wählbar sein. Für jeden Beisitzer ist ein Vertreter zu bestellen, für den die gleichen Bestimmungen gelten wie für den Beisitzer, den er zu vertreten hat. Als Vertreter des Vorsitzenden hat die Landesregierung einen Landesbeamten des rechtskundigen Dienstes zu bestellen.
(2) Die Grundverkehrs-Landeskommission besteht in Angelegenheiten des Verkehrs mit Baugrundstücken und des Grunderwerbs durch Ausländer, sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind von der Landesregierung auf eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gelten der vierte bis sechste Satz des Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Grundverkehrs-Landeskommission sind zu unparteiischer und gewissenhafter Amtsführung und zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Beisitzer sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben. Soweit sie nicht Landesbedienstete sind, gebührt ihnen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe durch Verordnung festzusetzen ist.
(4) Die Grundverkehrs-Landeskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens drei Beisitzer, in Angelegenheiten land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke mindestens fünf Beisitzer anwesend sind. Von der Grundverkehrs-Landeskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich.
(5) Die Beratung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Mitglieder können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in der dem Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Grundverkehrs-Landeskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Grundverkehrs-Landeskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist vom Vorsitzenden zu fertigen. Das für die Fortführung und den Abschluß des Falles maßgebliche Ergebnis der Beratung und Abstimmung ist vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind vom Vorsitzenden zu fertigen.
§ 16
Unabhängiger Verwaltungssenat
Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
§ 17
Antrag
(1) Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung erforderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck des Rechtserwerbes sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbes ergibt.
(2) Der Antrag kann auch schon vor Abschluß des Vertrages, der Rechtsgrund des genehmigungsbedürftigen Rechtserwerbes ist, eingebracht werden. In diesem Fall muß er die wesentlichen Punkte des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäftes enthalten und von allen Parteien unterfertigt sein. Besteht der Rechtsgrund in einem Vertrag, so muß innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß der Antrag auf Genehmigung eingebracht oder die Erklärung abgegeben werden.
(3) Die Anträge auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung sind beim Gemeindeamt jener Gemeinde einzubringen, in welcher das betroffene Grundstück liegt. Sie müssen so bald wie möglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde erster Instanz vorgelegt werden. Den Anträgen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes offenkundig erforderlich sind und vom Gemeindeamt ohne besonderen Aufwand beschafft werden können, sowie - im Falle der Vorlage an die Grundverkehrs-Landeskommission - die Äußerungen der Grundverkehrs-Ortskommission (§ 14 Abs. 6) und des Gemeindevorstandes (§ 19).
(4) Wenn einem Antrag stattgegeben wird, ist von der Behörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.
§ 18
Feststellung, Negativbescheinigung
(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß § 7 zulässig ist.
(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß§ 7 bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Negativbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.
§ 19
Äußerung des Gemeindevorstandes
Der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob und inwieweit am Rechtserwerb ein öffentliches Interesse gemäß § 10 Abs. 1 lit. c besteht.
§ 20
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 14 Abs. 2 und 19 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Versteigerung
§ 21
Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung des Rechtserwerbes oder mit der Erklärung gemäß § 7 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 18 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder eine Erklärung gemäß § 7 abzugeben.
(2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlags zu verständigen.
(3) Der Beschluß über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu verlautbaren, wenn
(4) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(5) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.
§ 22
Erneute Versteigerung
(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(2) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz der Exekutionsordnung, soweit nicht der Abs. 7 anzuwenden ist.
(3) Als Bieter dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(4) Ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auf Entscheidung gemäß § 18 sowie eine Erklärung gemäß§ 7 sind innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermines einzubringen bzw. abzugeben. Die Behörden haben über die Anträge und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen zu entscheiden.
(5) Werden innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist keine Anträge auf Genehmigung oder Entscheidung gemäß § 18 eingebracht bzw. keine Erklärung gemäß § 7 abgegeben, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(6) Im Falle des Abs. 5 oder wenn bei der erneuten Versteigerung keine Bieter auftreten oder wenn keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins über dessen Antrag auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
(7) Wurde die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung einen Antrag oder eine Erklärung nach § 21 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
§ 23
Verfahren bei Überbotenund Übernahmsanträgen
(1) Vor der Verständigung des Erstebers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 18 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder eine Erklärung gemäß § 7 abzugeben.
(2) Das Exekutionsgericht bat das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zu Grunde zu legen, wenn
(3) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages. ist eine Versagung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(4) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.
§ 24
Freiwillige Feilbietung
Die §§ 21 bis 23 sind auf die freiwillige Feilbietung eines Grundstückes(§§ 267 ff des Außerstreitgesetzes) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 der Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
Grundbuchseintragung
§ 25
Zivilrechtliche Wirkung derVerkehrsbeschränkung
(1) Solange die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder Erklärung nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt, insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.
(2) Wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 2 letzter Satz um die Genehmigung angesucht oder die Erklärung gemäß § 7 abgegeben, so wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
§ 26
Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1) Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn
§ 27
Unwirksamkeit der Eintragung
(1) Ist anzunehmen, daß ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung entbehrt, besonders weil die Erklärung gemäß § 7 unrichtig war, so hat die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Ein Bescheid,
(3) Eine Anmerkung nach Abs. 2 hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung des Rechtserwerbes auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, bücherliehe Rechte erlangt haben.
(4) Stellt die Behörde fest, daß ein grundbücherlich durchgeführter Rechtserwerb der erforderlichen Genehmigung entbehrt, so hat der Erwerber innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung gemäß § 7 abzugeben.
(5) Wird einem grundbücherlich durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das Gericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn ein Bescheid gemäß Abs. 2 lit. a vorliegt und nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung angesucht wird.
(6) Wird dem grundbücherlieh durchgeführten Rechtserwerb die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung gemäß § 7 abgegeben oder ein Verfahren gemäß Abs. 2 lit. b eingestellt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchsgericht mitzuteilen. Dieses hat die Anmerkung nach Abs. 2 von amtswegen zu löschen.
§ 28
Rückabwicklung, Versteigerung
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das den Erwerb des Eigentums zum Gegenstand hat, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer dem Erwerber gegenüber die Rückabwicklung verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder Erklärung gemäß § 7 bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(2) Wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit des gemäß § 27 Abs. 5 zu löschenden Rechts, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 27 Abs. 2, erworben worden sind.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbs gemäß § 27 Abs. 5 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers, des Erwerbers oder der Behörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 1 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
§ 29
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Strafen, Übergangsbestimmungen
§ 30
Strafen
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie im Ausland oder in einem anderen Bundesland begangen werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden, wenn das Verhalten nach raumplanungsrechtlichen Bestimmungen strafbar ist.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Grundverkehrs-Ortskommissionen gelten bis zum Ablauf der Funktionsdauer der Gemeindevertretung als nach diesem Gesetz eingerichtet bzw. bestellt.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden und nach den bis dahin geltenden Bestimmungen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurften, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Auf alle anderen Rechtserwerbe findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß
(3) Erfüllt das Fürstentum Liechtenstein die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gelten die Bestimmungen über den Grunderwerb durch Ausländer für Staatsangehörige Liechtensteins sowie Gesellschaften mit dem Sitz in Liechtenstein jedenfalls bis 31.12.1997.
§ 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, ausgenommen § 3 Abs. 1 und 2, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch in demselben Zeitpunkt wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der § 3 Abs. 1 und 2 tritt am 1.1.1996 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 18/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1987, außer Kraft.
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