Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung in Feldkirch, Änderung
LGBL_VO_19930916_60Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung in Feldkirch, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1993 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 47/1993
Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über dieöffentliche Wasserversorgung in Feldkirch
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die öffentliche Wasserversorgung in Feldkirch, LGBl. Nr. 9/1928, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1938, wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die Stadt Feldkirch wird ermächtigt, von den gemäß § 1 zum Wasserbezug Verpflichteten, sowie von den übrigen Wasserabnehmern eine Wassergebühr einzuheben, wobei der Gebührensatz so festzusetzen ist, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen der Stadt Feldkirch aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.
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