Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, Änderung
LGBL_VO_19930826_55Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1993 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in
Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:
Der § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl. Nr. 48/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1987, hat zu lauten:
"§ 1
Die Zuständigkeit zur Festsetzung des Erholungsurlaubes und zur Gewährung von Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen wird hinsichtlich der Landesbeamten auf die Leiter der nachgeordneten Dienststellen, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter übertragen. Sie erstreckt sich auf die Landesbeamten, die dem Personalstand der nachgeordneten Dienststelle, der Abteilung oder Amtsstelle angehören, ausgenommen die Dienststellenleiter, Abteilungsvorstände und Amtsstellenleiter selbst."
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