Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und Vandans
LGBL_VO_19930826_54Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und VandansGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1993 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigkeitder Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentrenin Dornbirn, Rankweil und Vandans
Auf Grund der §§ 7 Abs.1 und 14 Abs.6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 und Nr. 27/1993, wird verordnet:
Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt
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