Getränkesteuergesetz, Änderung
LGBL_VO_19930803_51Getränkesteuergesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1993 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 83/1992
Gesetzüber die Erhebung einer Gemeindeabgabe von Getränken und Speiseeis
(Getränkesteuergesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Gemeinden, die aufgrund bundes-oder landesgesetzlicher Ermächtigung Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis ausschreiben, haben diese Gemeindeabgabe (Getränkesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) In der Verordnung der Gemeindevertretung über die Erhebung der Getränkesteuer ist auszusprechen, ob die Getränkesteuer von allen Getränke bzw. Speiseeisarten erhoben wird oder ob einzelne ausgenommen sind. Es ist unzulässig, einzelne Teile des Gemeindegebiets oder einzelne Betriebe oder bestimmte Arten von Betrieben, mit Ausnahme von öffentlichen oder gemeinnützigen Anstalten, von der Getränkesteuer auszunehmen.
(3) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden werden ermächtigt, auf die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis auf Schiffen auf dem Bodensee die Getränkesteuer zu erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Getränkesteuer unterliegt die entgeltliche Lieferung von
(2) Ausgenommen von der Besteuerung sind
(3) Getränke sind alle üblicherweise dem Stillen des Durstes oder der Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses dienenden Flüssigkeiten. Alkoholfreie Getränke sind solche mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 v.H. Volumen oder weniger.
(4) Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer einen Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann vom Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden.
(5) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand einer Lieferung zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten befördert oder an diesen versendet, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter zu einem Dritten befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgen läßt. Bei Lieferungen auf Schiffen auf dem Bodensee ist Lieferort der Standort des Schiffes.
(6) Unternehmer ist, wer Getränke oder Speiseeis im Rahmen einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit an einen Abnehmer liefert. Abnehmer ist jeder, an den die Lieferung nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt.
(7) Im Zweifel ist anzunehmen, daß
§ 3
Bemessungsgrundlage
(1) Die Getränkesteuer wird vom Entgelt bemessen.
(2) Entgelt ist alles, was der Abnehmer oder ein Dritter aufwendet, um die Lieferung zu erhalten. Entgeltlichkeit liegt auch vor, wenn die Gegenleistung einer Lieferung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.
(3) Die Getränkesteuer, die Umsatzsteuer und das Bedienungsgeld sind von der Bemessungsgrundlage auszunehmen.
(4) Ist in einem Preis ein steuerfreies und ein steuerpflichtiges Entgelt zusammengefaßt (z.B. beim Frühstück in gastgewerblichen Betrieben), so ist Bemessungsgrundlage nur jenes Entgelt, das anteilsmäßig auf das Getränk oder Speiseeis entfällt. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient und der Steuerertrag nicht wesentlich verändert wird, kann die Behörde mit dem Steuerpflichtigen auch eine pauschale Festsetzung vereinbaren.
§ 4
Steuersatz und Steuerschuldner
(1) Die Höhe der Getränkesteuer beträgt bei
(2) Steuerschuldner ist der Unternehmer.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Lieferung des Getränks bzw. Speiseeises an den Abnehmer.
(2) Die Getränkesteuer ist innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Lieferung erfolgte, zu entrichten. Die Getränkesteuer gilt mit der Einzahlung als festgesetzt. Der § 82 Abs. 2 und 3 des Abgabenverfahrensgesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1992, gilt sinngemäß.
§ 6
Ermittlung der Steuerschuld,Getränkesteuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat über alle von ihm in einem Kalendermonat an den Abnehmer erfolgten Lieferungen von Getränken und Speiseeis sowie über die daraus erzielten Erlöse Aufzeichnungen zu führen und danach die Steuerschuld zu ermitteln.
(2) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Gemeinde diesem die Ermittlung der Steuerschuld aufgrund des in einem Kalendermonat erfolgten Wareneinsatzes oder Wareneingangs bewilligen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Ermittlung und Einhebung der Steuer einfacher und das Steuerergebnis nicht wesentlich verändert wird. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Steuerschuldner darf für Schwund und bei vorgesehenem Eigenverbrauch je 2 v.H. der Bemessungsgrundlage außer Ansatz lassen. Ist der Steuerschuldner ein Gastgewerbetreibender, so darf er für Schwund weitere 2 v.H. der Bemessungsgrundlage außer Ansatz lassen. Darüber hinausgehender Schwund oder Eigenverbrauch ist vom Steuerschuldner glaubhaft zu machen.
(3) Über die gemäß Abs. 1 oder 2 ermittelte Steuerschuld hat der Steuerschuldner bis Ende März des folgenden Jahres eine Jahreserklärung (Getränkesteuererklärung) bei jener Gemeinde einzureichen, in deren Gebiet die Lieferung ausgeführt wurde. In der Getränkesteuererklärung sind Angaben über die Bemessungsgrundlage sowie die Steuerschuld, getrennt für alkoholhältige und alkoholfreie Getränke sowie für Speiseeis zu machen.
§ 7
Vereinbarungen mit Steuerschuldnern,Kleinbetragsgrenze
(1) Die Gemeinde kann mit Steuerschuldnern hinsichtlich der zu entrichtenden Steuer eine besondere Vereinbarung (z.B. Ermittlung oder Fälligkeit der Steuer) treffen, wenn steuerpflichtige Lieferungen nur vorübergehend erfolgen, die Vereinbarung der Verwaltungsvereinfachung dient und das Steuerergebnis dadurch nicht wesentlich verändert wird.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß Steuerbeträge, die eine von ihr festgesetzte Höhe nicht erreichen und bei denen der Verwaltungsaufwand nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Steuerertrag steht, nicht eingehoben werden. Unternehmer, die glaubhaft machen, daß sie diese Grenze nicht überschreiten, sind solange von den Verpflichtungen des § 6 befreit, als die Steuerschuld unterhalb dieser Grenze bleibt.
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeindevertretungen dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes erlassen, jedoch erst mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 5/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 64/1987, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft. Auf Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, ist dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
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