Gemeindeverband "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau"
LGBL_VO_19930722_50Gemeindeverband "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1993 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Bildung des Gemeindeverbandes
"Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau"
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1979, wird auf Antrag der Gemeinde Mellau und mit Zustimmung der übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Mellau, Reuthe, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg und Warth bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für den Polytechnischen Lehrgang Bezau in Bezau.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau" und hat seinen Sitz in Bezau.
§ 2
Investitionsaufwand
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Andelsbuch 18,09 v.H.
Gemeinde Au 13,52 v.H.
Gemeinde Bezau 14,70 v.H.
Gemeinde Bizau 7,32 v.H.
Gemeinde Damüls 2,66 v.H.
Gemeinde Mellau 10,07 v.H.
Gemeinde Reuthe 4,97 v.H.
Gemeinde Schnepfau 3,72 v.H.
Gemeinde Schoppernau 7,72 v.H.
Gemeinde Schröcken 2,06 v.H.
Gemeinde Schwarzenberg 13,56 v.H.
Gemeinde Warth 1,61 v.H.
(2) Eine allfällige künftige Erweiterung der Hauptschule Bezau hat auf Kosten der Gemeinde Bezau zu erfolgen, wenn diese Erweiterung ausschließlich den Hauptschulbereich betrifft. Betrifft eine solche Erweiterung auch den Polytechnischen Lehrgang, so ist hinsichtlich der Kostentragung ein einvernehmlicher Schlüssel zwischen der Gemeinde Bezau und dem Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Bezau herzustellen.
§ 3
Betriebs- und Verwaltungsaufwand
Die Beiträge der verbandsangehörigen Gemeinden zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebs- und Verwaltungsaufwand für den Polytechnischen Lehrgang Bezau sind jährlich in der Weise zu ermitteln, daß der Betriebs- und Verwaltungsaufwand des Abrechnungsjahres durch die Gesamtzahl der Schüler am Polytechnischen Lehrgang geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben und den Polytechnischen Lehrgang besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.
§ 4
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind:
§ 5
Verwaltungsausschuß
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte. Entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß § 2 Abs. 1 entfallen auf die Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden folgende Stimmrechte:
Andelsbuch 18 Stimmen
Au 13 Stimmen
Bezau 15 Stimmen
Bizau 7 Stimmen
Damüls 3 Stimmen
Mellau 10 Stimmen
Reuthe 5 Stimmen
Schnepfau 4 Stimmen
Schoppernau 8 Stimmen
Schröcken 2 Stimmen
Schwarzenberg 13 Stimmen
Warth 2 Stimmen
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von der jeweiligen Gemeinde auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen. Eine Sitzung des Verwaltungsausschusses, zu der die Mitglieder ohne Einhaltung dieser Frist geladen wurden, gilt dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
(4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Vertreter wenigstens acht verbandsangehöriger Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuß obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
§ 6
Obmann
(1) Der Obmann und sein Stellvertreter sind auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes und seines Stellvertreters.
(2) Dem Obmann obliegen
(3) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses kann dem Obmann die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem genau zu bestimmenden Kostenaufwand im Einzelfall übertragen werden.
§ 7
Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuß hat zur Überwachung der gesamten Gebarung des Gemeindeverbandes drei Rechnungsprüfer für die Dauer seiner Punktionsperiode zu wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuß angehören.
(2) Neben der Prüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassageschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuß ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
§ 8
Urkundenfertigung
Urkunden, durch die privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren, vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedes.
§ 9
Auflösung des Gemeindeverbandes
Einem Antrag auf Auflösung des Gemeindeverbandes muß ein einstimmiger Beschluß des Verwaltungsausschusses zugrunde liegen. Diesem Antrag ist ein Vorschlag über die Aufteilung des Verbandsvermögens auf die einzelnen Verbandsgemeinden anzuschließen.
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