Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBL_VO_19930722_49Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1993 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:
(1) Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit 300 S für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
(2) Diese Verordnung ist erstmals für die im Rechnungsjahr 1992 erwachsenen Kosten anzuwenden.
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