Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz
LGBL_VO_19930527_32Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nach dem AufenthaltsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1993 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigung derBezirkshauptmannschaften zur Entscheidung nachdem Aufenthaltsgesetz
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, über die erstmalige Erteilung, die Verlängerung und den Verlust von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden.
§ 2
Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.
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