Raumplanungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19930518_27Raumplanungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1993 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 17/1993
Gesetzüber eine Änderung des Raumplanungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die entsprechend dem § 14 Abs.12 des bisherigen Raumplanungsgesetzes gewidmeten Flächen gelten als nach § 14 Abs. 12 dieses Gesetzes gewidmet. Die bisherigen Ferienwohnhäuser im Sinne des § 14 Abs. 13 des bisherigen Raumplanungsgesetzes gelten als Ferienwohnung im Sinne dieses Gesetzes. Der § 14 Abs. 14 gilt auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes gewidmeten Flächen.
(2) Vor dem 1.12.1992 baubehördlich bewilligte Wohnungen und Wohnräume,
(3) In der Anzeige gemäß Abs. 2 sind die Ferienwohnung, ihr Eigentümer sowie gegebenenfalls die Personen, denen ein im § 3 Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes angeführtes Recht eingeräumt wurde, zu bezeichnen. Verträge, mit denen Verfügungsrechte nach Abs. 2 lit. beingeräumt wurden, sind beizulegen. Sind zur Beurteilung nach Abs. 4 weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so hat die Gemeinde dem Eigentümer deren Vorlage aufzutragen.
(4) Die Gemeinde hat die Nutzung als Ferienwohnung zu untersagen, wenn
(5) Die Gemeinde hat Anzeigen gemäß Abs. 2 lit. b, die noch nicht errichtete Wohnungen und Wohnräume betreffen, unverzüglich der Baubehörde zu übermitteln. Diese hat von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, ob die Verwendung dieser Wohnungen und Wohnräume entsprechend den gemäß Abs. 2 lit. b eingeräumten Verfügungsrechten nach den zum Zeitpunkt der Einräumung des Verfügungsrechtes geltenden Bestimmungen zulässig oder unzulässig gewesen wäre. Der Eigentümer der Wohnungen oder Wohnräume und der Inhaber des Verfügungsrechtes an den betreffenden Wohnungen oder Wohnräumen haben Parteistellung. Sie haben die zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen.
(6) Gemäß Abs. 2 1it. a angezeigte Wohnungen, die - wie bei der Privatzimmervermietung - für kurze Zeit an Gäste überlassen wurden, dürfen im Falle der Nutzung als Ferienwohnung weiterhin nur in der bisherigen Art benützt werden. Diese Nutzungseinschränkung gilt als Auflage im Sinne des § 14 Abs. 15 dieses Gesetzes.
(7) Die in den Abs. 3 bis 5 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(8) Wird eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 16 dieses Gesetzes erlassen, so gelten in dem von der Verordnung umfaßten Gebiet die Bestimmungen des § 14 Abs. 12 und 13 des bisherigen Raumplanungsgesetzes. Wird eine solche Verordnung aufgehoben, gilt Abs. 2 1it. a- ausgenommen die Frist 1.12.1992 - , Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(9) Der § 16 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988 gilt auch für jene Flächen, die vor dem 16.12.1988 als Landwirtschaftsgebiet gewidmet wurden.
(10) Der § 20 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes in der Fassung Art. I Z. 4 bestimmt auch die Wirkung von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
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