Wohnbauförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19930506_21Wohnbauförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1993 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 7/1992, wird wie folgt geändert:
"§ 14
Förderungswerber
Wird der Eigentümer oder Mieter von gefördertem Wohnraum durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, hat ihm das Land Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er seit mindestens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz und Mittelpunkt seines Lebensinteresses in Vorartberg hat sowie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausübt oder danach in Österreich verbleibt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt in demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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