Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal
LGBL_VO_19930331_17Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes RheintalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1993 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierungbetreffend die Genehmigung der Vereinbarung über dieBildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Oberes Rheintal
Auf Grund des§ 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Die in der Anlage wiedergegebene Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Oberes Rheintal wird genehmigt.
Vereinbarungüber die Bildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Oberes Rheintal
Präambel
Die Gemeinden des oberen Rheintales haben in dem Bestreben, das
Angebot im öffentlichen Personennahverkehr durch eine an den
Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte Angebotsgestaltung zu
verbessern, um damit unter anderem
Bevölkerung eine Bedienung in angemessener Qualität
bereitzustellen sowie
benützen, den Zugang zum öffentlichen Verkehr zu erleichtern und
dadurch einen maßgeblichen Beitrag zum Abbau verkehrsbedingter
Belastungen zu leisten,
und in der Überzeugung, daß dieses Ziel aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemeinsam
angestrebt werden soll, aufgrund der Beschlüsse der
Gemeindevertretungen
der Gemeinde Altach vom 17.12.1992,
der Stadt Feldkirch vom 15.12.1992,
der Gemeinde Frastanz vom 02.03.1993,
der Gemeinde Fraxern vom 23.11.1992,
der Gemeinde Göfis vom 09.12.1992,
der Marktgemeinde Götzis vom 25.02.1993,
der Stadt Hohenems vom 03.12.1992,
der Gemeinde Klaus vom 18.11.1992,
der Gemeinde Koblach vom 14.12.1992,
der Gemeinde Laterns vom 02.12.1992,
der Gemeinde Mäder vom 21.12.1992,
der Gemeinde Meiningen vom 17.12.1992,
der Marktgemeinde Rankweil vom 16.12.1992,
der Gemeinde Röthis vom 23.11.1992,
der Gemeinde Sulz vom 19.10.1992,
der Gemeinde Übersaxen vom 07.12.1992,
der Gemeinde Viktorsberg vom 09.12.1992,
der Gemeinde Weiler vom 17.12.1992,
und der Gemeinde Zwischenwasser vom 17.12.1992
nachstehende Vereinbarung getroffen:
§ 1
Beteiligte Gemeinden, Aufgabe, Name, Sitz
(1) Die Gemeinde Altach, die Stadt Feldkirch, die Gemeinde Frastanz, die Gemeinde Fraxern, die Gemeinde Göfis, die Marktgemeinde Götzis, die Stadt Hohenems, die Gemeinde Klaus, die Gemeinde Koblach, die Gemeinde Laterns, die Gemeinde Mäder, die Gemeinde Meiningen, die Marktgemeinde Rankweil, die Gemeinde Röthis, die Gemeinde Sulz, die Gemeinde Übersaxen, die Gemeinde Viktorsberg, die Gemeinde Weiler und die Gemeinde Zwischenwasser bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Gemeindeverband Personennahverkehr Oberes Rheintal". Er hat seinen Sitz in der von der Verbandsversammlung als Ort der Geschäftsstelle bestimmten Gemeinde.
(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken durch
§ 2
Organe
(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind
(2) Die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist an dem von der Verbandsversammlung bestimmten Ort einzurichten.
§ 3
Verbandsversammlung
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:
Vertreter von Gemeinden
bis 5.000 Einwohner 2 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden
von 5.001 bis 15.000 Einwohner 4 Stimmen,
Vertreter von Gemeinden
über 15.000 Einwohner 6 Stimmen.
(2) Für die Ermittlung der Stimmrechte ist die Einwohnerzahl maßgebend, die sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung ergibt. Aufgrund einer Volkszählung sich allenfalls ergebende Änderungen sind erst mit dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses dieser Volkszählung folgenden Monatsersten zu berücksichtigen.
(3) Der Verbandsversammlung obliegen:
§ 4
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Die zu besetzenden Stellen werden auf die von den verbandsangehörigen Gemeinden entsandten Vertretungen wie folgt aufgeteilt:
Vertretung der Gemeinden
über 15.000 Einwohner 1 Stelle,
Vertretung der Gemeinden
von 5.001 bis 15.000 Einwohner 1 Stelle,
Vertretung der Gemeinden
bis 5.000 Einwohner 3 Stellen.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegen alle in den Aufgabenbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nach dieser Vereinbarung oder nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des VII. Hauptstückes des Gemeindegesetzes oder nach der Gemeindeverbandsverordnung nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
§ 5
Verbandsobmann
Dem Verbandsobmann obliegen:
§ 6
Deckung des Aufwands, Haftung
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden tragen zum Aufwand des Gemeindeverbandes in folgendem Ausmaß bei:
Gemeinde Altach 2,47 %,
Stadt Feldkirch 18,56 %,
Gemeinde Frastanz 2,59 %,
Gemeinde Fraxern 1,00 %,
Gemeinde Göfis 3,07 %,
Marktgemeinde Götzis 7,77 %,
Stadt Hohenems 2,20 %,
Gemeinde Klaus 7,33 %,
Gemeinde Koblach 4,04 %,
Gemeinde Laterns 1,47 %,
Gemeinde Mäder 2,27 %,
Gemeinde Meiningen 2,31 %,
Marktgemeinde Rankweil 24,60 %,
Gemeinde Röthis 5,48 %,
Gemeinde Sulz 4,03 %,
Gemeinde Übersaxen 0,78 %,
Gemeinde Viktorsberg 0,67 %
Gemeinde Weiler 4,12 %,
Gemeinde Zwischenwasser 5,24 %.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im Abs. 1 festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität des öffentlichen Personennahverkehrs in den Mitgliedsgemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.
(3) An einem allfälligen Überschuß nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Ausmaß des Abs. 1 teil.
(4) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(5) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 1.
§ 7
Beitritt, Austritt
(1) Ein nachträglicher Beitritt von Gemeinden durch Beitrittserklärung sowie Annahme der Beitrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung ist zulässig.
(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich. Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren gerechnet vom lokrafttreten dieser Vereinbarung ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.
(3) Außer dem Fall des Abs. 2 ist ein Austritt von Gemeinden durch Austrittserklärung und Annahme der Austrittserklärung und dementsprechender Änderung der Vereinbarung durch Beschluß der Verbandsversammlung auch ohne Rücksicht auf die Beschränkung des Abs. 2 zweiter Satz zulässig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 4. März 1993, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Verordnung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vereinbarung in Kraft.
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