Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
LGBL_VO_19930331_16Vereinbarung über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1993 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungüber die gemeinsame Willensbildung der Länderin Angelegenheiten der europäischen Integration
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluß der Vereinbarung mit Beschluß vom 9. Juli 1992 als im Verfassungsrang stehend genehmigt.
§2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 4. April 1993 in Kraft.
Die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien
schließen folgende Vereinbarung:
Artikel 1
Einrichtung und Aufgabender Integrationskonferenz der Länder
Artikel 2
Mitglieder
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
Artikel 3
Beschlußfassung
Artikel 4
Einheitliche Stellungnahmen der Länder
Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Art. 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Artikel 5
Vorsitz
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Artikel 6
Geschäftsgang
Artikel 7
Ständiger Integrationsausschuß der Länder
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 9
Ausfertigung, Mitteilungen
Artikel 10
Kündigung
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