Naturschutzgebiet „Auer Ried“ in Au
LGBL_VO_19930331_14Naturschutzgebiet „Auer Ried“ in AuGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1993 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Auer Ried" in Au
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Au ist als Naturschutzgebiet "Auer Ried" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.11.1991, Zl. IVe-142/30,* ersichtlich gemacht.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Auer Ried" ist es,
§ 4
Schutzmaßnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Magerwiesen ab dem 15. Juli, Streuewiesen ab dem 1. September. Das Mähgut muß von der Grundfläche entfernt werden. Im übrigen ist die landwirtschaftliche Nutzung nicht eingeschränkt.
(4) Die Ausübung der Jagd ist erlaubt. Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, daß auch besonders verbißgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist, oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
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