Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19930115_3Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1993 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgsetz
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:
Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1991, hat zu lauten:
"§ 4
Höhe der fortlaufenden Unterstützungen
(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in drei Stufen zu gewähren.
(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
260 s für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
435 s für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
870 s für 10-Yard-Stickmaschinen
1305 s für 15-Yard-Stickmaschinen
1740 s für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.
(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:
180 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
310 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
620 S für 10-Yard-Stickmaschinen
930 S für 15-Yard-Stickmaschinen
1240 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die
Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden
Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II
überschreiten:
44.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen
87.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen
174.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen
261.000 S für 15-Yard-Stickmaschinen
348.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen
Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.
(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 80 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn
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