Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, Änderung
LGBL_VO_19930114_1Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.01.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1993 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung,mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 am 8. Jänner 1993 in Kraft getreten.
Vereinbarungmit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung betreffendden Landesgrenzenüberschreitenden Berufsschulbesuch
Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch hat zu lauten:
"(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hinsichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs folgenden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen hergestellt wird."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
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