Spitalbauverordnung
LGBL_VO_19921223_59SpitalbauverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1992 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Beschaffenheit derKrankenanstalten
(Spitalbauverordnung)
Auf Grund des § 9 Abs. 7 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Krankenanstalten müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung beschaffen sein. Soweit die Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften entsprechen. Insbesonders ist eine behinderten- und benützergerechte Bauweise und Ausstattung auszuführen.
§ 2
Lage und Gestaltung
(1) Bei der Wahl des Bauplatzes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Krankenanstalt mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist. Auf den baulichen Schallschutz gemäß ÖNORM B 8115, Teil 2, Z. 3.1. ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Krankenanstalt samt Nebengebäuden ist so anzulegen, daß ein wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Krankenhausbetrieb gewährleistet ist.
(3) Krankenanstalten sind nach den folgenden Vorschriften in Krankenstationen sowie medizinisch-therapeutische und andere Funktionsbereiche zu gliedern.
Gestaltung von Krankenstationen
§ 3
Krankenstationen
(1) Eine Krankenstation muß aus einer zusammenhängenden Gruppe von Krankenzimmern und den erforderlichen Betriebsräumen bestehen. Sie darf nicht mehr als 40 Normalbetten umfassen. Die Stationen müssen in sich abgeschlossen sein. Sie dürfen keine Durchgangswege aufweisen.
(2) Eine Krankenstation hat folgende Betriebsräume zu umfassen:
(3) Jede Krankenstation muß an mindestens eine ins Freie führende Hauptstiege unmittelbar angeschlossen sein.
(4) Jede Krankenstation muß mit einer Lichtrufanlage, die bei Netzausfall von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muß von jedem Krankenbett und den zugeordneten Sanitäreinheiten aus betätigbar sein. Die Diensträume der Pflegekräfte und die Gänge sind in die Lichtrufanlage einzubeziehen.
§ 4
Krankenzimmer
(1) In alle Krankenzimmer muß ungehindert Tageslicht einfallen können. Räume, deren Fußboden an einer Wand mit Fenstern mehr als 1 m unter dem an- schließenden Gelände liegt, dürfen nicht als Krankenzimmer eingerichtet werden.
(2) Krankenzimmer müssen folgende Mindestausmaße aufweisen:
lichte Höhe 2,70 m
Bodenfläche:
in Einbettzimmern 10 m²
in Zweibettzimmern 15 m²
in Dreibettzimmern 21 m²
in Vierbettzimmern 26 m²
(3) Jedes Krankenbett muß fahrbar und auf beiden Längsseiten frei zugänglich sein. Es muß vom Nachbarbett mindestens 90 cm Abstand aufweisen und ohne Veränderung anderer Betten aus dem Krankenzimmer gefahren werden können. In Einbettzimmern soll der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand 80 cm nicht unterschreiten.
(4) Für Besucher sind Stühle in ausreichender Zahl bereitzuhalten. Die Beleuchtung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (ÖNORM O 1040) für die Kranken blendfrei auszuführen. Ferner müssen ein Tisch und in ausreichender Zahl Anschlüsse für elektrische Geräte vorhanden sein.
(5) Für jedes Bett sind ein Nachtkästchen und ein Schrank in ausreichender Größe aufzustellen.
(6) Die Krankenzimmer sind den Erfordernissen entsprechend mit Medizinalgasanschlüssen auszustatten.
(7) In jedem Krankenzimmer sind entsprechend der Bettenzahl Anschlüsse für Telefone sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte zu installieren.
§ 5
Patientenaufenthalts- und Besuchsräume
(1) Patientenaufenthalts- und Besuchsräume müssen mindestens 20 m² Bodenfläche haben und sind für Raucher und Nichtraucher getrennt einzurichten.
(2) Als Patientenaufenthalts- und Besuchsräume gelten auch geschlossene und beheizbare Veranden sowie direkt belichtete Dielen und Gangnischen, die dazu geeignet und nach Abs. 1 ausgestattet sind.
§ 6
Diensträume für Pflegekräfte
Die Diensträume sind mit je einem Kühlschrank, einem versperrbaren Medikamentenschrank sowie einer genügend großen Arbeitsplatte zum Vorbereiten von Medikamenten und Spritzen auszustatten. Ebenso ist ein Kalt- und Warmwasseranschluß einzurichten.
§ 7
Sanitäre Einrichtungen
(1) Jedes Krankenzimmer soll mit einer Sanitäreinheit, die eine Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfaßt, ausgestattet werden. Sofern keine Dusche vorgesehen ist, ist beim Waschbecken ein Sichtschutz zu errichten. Beim Waschbecken ist ein Seifenspender, ein Handtuchspender sowie ein Spender für ein Händedesinfektionsmittel anzubringen.
(2) Besucher- und Personaltoiletten dürfen nicht neben Krankenzimmern liegen, müssen jedoch von den Krankenzimmern aus leicht erreichbar sein.
(3) Besucher- und Personaltoiletten sind mit einem Vorraum zu versehen, dessen Luftraum mit dem des Abortraumes nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen darf. In den Vorräumen sind Waschbecken, Seifen- und Handtuchspender anzubringen.
(4) Behindertentoiletten müssen keinen Vorraum haben, wenn die WC-Zelle mit Waschbecken, Seifen- und Handtuchspender ausgestattet wird.
(5) Die Bodenfläche der Patientenbäder hat mindestens 330x450 cm zu betragen. Ihre Ausstattung hat aus
§ 8
Entbindungsstationen
(1) Das Raumangebot und die Ausstattung müssen den §§ 3 bis 7 entsprechen.
(2) Die Krankenzimmer sind so zu gestalten, daß die Neugeborenen bei der Mutter untergebracht werden können.
(3) Für je angefangene 15 Betten ist ein Kreißzimmer mit einem Entbindungsbett einzurichten.
(4) Für die Reanimation der Neugeborenen ist zentral zwischen den Kreißzimmern ein Platz einzurichten, der mit Medizinalgasanschlüssen ausgestattet sein muß.
(5) Im Kreißzimmerbereich sind die erforderlichen Räumlichkeiten und Sanitäreinheiten für das diensthabende Personal einzurichten.
(6) Für die Neugeborenen sind getrennt von den Räumen für die Wöchnerinnen mindestens zwei Räume, davon ein Absonderungsraum, einzurichten. Die Betten der Neugeborenen müssen von mindestens drei Seiten zugänglich sein. In den Neugeborenenräumen muß je ein Anschluß für einen Inkubator und ein Wärmebett vorhanden sein. Weiters sind eine Kinderbadewanne und ein Handwaschbecken, daneben Spender für Handtücher und Desinfektionsmittel anzubringen.
(7) Es ist eine Milchküche, die über einen der Bettenanzahl entsprechend großen Raum für die Zubereitung der Nahrung und über einen Raum für das Waschen und Sterilisieren der Milchflaschen verfügen muß, einzurichten. Diese Räume dürfen nur über den Sterilisator miteinander in Verbindung stehen.
(8) Es ist wenigstens ein Raum einzurichten, in dem Säuglingspflege demonstriert werden kann.
§ 9
Krankenstationen für Kinder
(1) Es sind nach Altersgruppen (Säuglinge, Klein- und Schulkinder) getrennte Krankenzimmer einzurichten.
(2) Anstelle des Patientenaufenthaltsraumes ist ein Spielzimmer einzurichten.
(3) Krankenzimmer für Säuglinge und Kleinkinder sowie für zu beobachtende Kinder müssen vom Gang aus eingesehen werden können.
(4) Die Krankenzimmer für Neugeborene und Säuglinge sind mit einem Waschbecken und einer Kinderbadewanne auszustatten. Auf eine Sanitäreinheit kann verzichtet werden.
(5) Das Krankenzimmer für Frühgeborene muß mit einer ausreichenden Zahl von Anschlüssen für Inkubatoren und Beatmungsgeräte ausgerüstet sein.
(6) § 8 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Alle Fenster in Kinderkrankenzimmern sind mit Schutzvorrichtungen gegen unbefugtes Öffnen und mit bruchsicherem Glas auszustatten. Der Wandschutz und Wandanstrich der Kinderkrankenzimmer muß besonders hart und kratzfest sein.
(8) Zur Untersuchung von infektionsverdächtigen Kindern ist ein eigener Raum einzurichten. Dieser sollte in der Nähe des Stationseinganges liegen.
(9) Für infektionskranke Kinder sind abgesonderte Räume einzurichten.
§ 10
Krankenstationen für Infektionskranke
(1) Die Krankenstationen für Infektionskranke sind entweder in einem eigenen Gebäude oder als abgesonderte Abteilungen des Krankenhauses mit eigenen Eingängen von außen einzurichten. Sie müssen innerhalb des Krankenhaustraktes von Zugängen zu anderen Krankenstationen und lufthygienisch ungesicherten Verbindungen zu anderen Bereichen des Gebäudes getrennt sein.
(2) In den Krankenzimmern dürfen nicht mehr als zwei Betten aufgestellt werden. Den Krankenzimmern ist eine Schleuse, die als Umkleideraum zum Anziehen von Schutzkleidung dient, vorzulagern.
(3) Zwischen Patienten und Besuchern sind Sprechanlagen einzubauen. Der Sichtkontakt sollte gewährleistet sein. Eine Keimübertragung muß dabei verhindert werden.
(4) Jede Sanitäreinheit ist zusätzlich mit einer Fäkalienspüle auszustatten.
(5) Es ist ein Geschirrspülraum zu errichten, der vom Raum für die Speisenausgabe zu trennen ist.
(6) Bestehen keine eigenen Krankenstationen für Infektionskranke, so sind für die Unterbringung ansteckend Kranker und für die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Kranker ausreichend große Absonderungsräume einzurichten, die nur über eine einkammerige Schleuse zu betreten sind.
§ 11
Intensivstationen
(1) Eine Intensiveinheit sollte nicht mehr als zehn Betten umfassen. Der Raumbedarf für ein Intensivbett beträgt 20 m² bei Unterbringung in Einbettzimmern, 14 m² bei Unterbringung in einem offenen Mehrbettzimmer. In jedem Fall sind pro Bett noch 15 m² Bodenfläche für Verkehrswege, Nebenräume, Dienstzimmer etc. einzurichten.
(2) Gegenüber anderen Krankenhausbereichen ist die Intensivstation durch je eine Personal- und Besucherschleuse, die Möglichkeiten zur Händedesinfektion und zum Umkleiden bieten, abzutrennen.
(3) Auf Intensiveinheiten müssen infektiöse und besonders ansteckungsgefährdete Patienten isoliert gepflegt werden können.
(4) Für jede Intensiveinheit ist ein Überwachungsplatz mit reinem Pflegearbeitsplatz und Medikamentendepot zu errichten. Vom Überwachungsplatz aus müssen die Krankenzimmer eingesehen werden können.
(5) In unmittelbarer Nähe der Krankenzimmer ist ein Fäkalienspülraum einzurichten.
(6) Es ist ein reiner Abstellraum für Geräte und Betten sowie ein unreiner Abstellraum für Abfall, zu reinigende Geräte und zu reinigendes Material zu errichten. Der Entsorgungsweg soll nicht durch die Intensivstation führen.
(7) Die Teeküche für Patienten ist räumlich vom Personalaufenthaltsraum zu trennen.
§ 12
Dialysestationen
(1) In einem Dialyseraum sollten nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden. Zwischen den Betten ist ein Abstand von 2 m freizulassen.
(2) Fußböden müssen flüssigkeitsdicht sein und mit einer Hohlkehle ohne Absatz in die Wand übergehen.
(3) Unterdecken und Hohlwände sind gegenüber den zugehörigen Räumen allseitig möglichst dicht auszubilden. Das gilt insbesonders für Installationsauslässe. Dialyseräume sind möglichst unter leichtem Unterdruck zu halten.
(4) Es dürfen nur Waschbecken ohne Überlauf und Stöpsel installiert werden. Der Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon gerichtet sein. Die Armaturen der Waschbecken müssen ohne Handkontakt bedient werden können.
(5) Für die Geräteaufbereitung und den Dialysebedarf müssen ausreichend Platz und die erforderlichen Nebenräume vorgesehen werden. Warte- und Umkleideräume sind nach der Patientenzahl zu dimensionieren.
(6)Für ambulante Patienten ist ein Warte- und Umkleideraum einzurichten.
§ 13
Psychiatrische Stationen
(1) Psychiatrische Stationen sind so zu gliedern, daß Patienten unterschiedlicher Krankheitsbilder getrennt versorgt werden können. Innerhalb dieser getrennten Stationen muß eine Untergliederung in Wohngruppen, für die je ein gemeinsam nutzbarer Raum und eine Teeküche einzurichten sind, möglich sein.
(2) Die Krankenzimmer sind gemäß § 4 auszuführen. Die Größe der Krankenzimmer muß den besonderen Betreuungsbedürfnissen psychisch Kranker entsprechen.
Abweichend von § 4 sind folgende Bodenflächen vorzusehen:
Einbettzimmer 12 m²
Zweibettzimmer 16 m²
Dreibettzimmer 23 m²
Vierbettzimmer 30 m²
(3) Alle Fenster sind so auszustatten, daß Glasverletzungen und unbefugtes Öffnen ausgeschlossen sind.
(4) Neben dem Patientenaufenthaltsraum muß ein weiterer Raum für Einzelgespräche zur Verfügung stehen.
(5) Es sind geeignete Räume für die Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, für die Musik- und Bewegungstherapie sowie für krankengymnastische Behandlungen bereitzuhalten. Weiters sind Räume für die Sozialdienste und für die Patientenanwälte einzurichten.
(6) Für eine zeitlich begrenzte Absonderung unruhiger Kranker muß mindestens ein Raum zur Verfügung stehen. Die Raumausstattung muß den besonderen Bedürfnissen auch hinsichtlich der Sicherheit der Patienten entsprechen.
(7) Die in den Abs. 5 und 6 angeführten Räume können für mehrere psychiatrische Stationen gemeinsam eingerichtet werden.
§ 14
Chronischkrankenstationen
(1) Chronischkrankenstationen können in Sozialzentren, Altersheimen, Pflegeheimen oder Chronischkrankenhäusern eingerichtet werden. Sie müssen mit folgenden Abweichungen den §§ 3 bis 7 entsprechen. Die "Richtlinien für die Errichtung von pflegegerechten Alterswohnhäusern" vom September 1989, herausgegeben von Eiersebner und Lettner, sind zu beachten.
(2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind auf Chronischkrankenstationen nicht anzuwenden.
Medizinisch-therapeutische Behandlungsräume
§ 15
Allgemeine ärztliche Einrichtungen
In jeder Krankenanstalt müssen vorhanden sein:
§ 16
Anstaltsambulatorium
(1) Wird ein Anstaltsambulatorium eingerichtet, muß es im Bereich der Aufnahmeräume gelegen sein. Es sind so viele Untersuchungs- und Behandlungsräume einzurichten, daß die ambulatorischen Behandlungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.
(2) Bei der Einrichtung der Behandlungsräume ist auf den Spitalskatastrophenplan Bedacht zu nehmen.
§ 17
Operationsbereich
(1) Eine Operationseinheit hat jeweils einen
(2) Die Operationseinheit und die erforderlichen Nebenräume müssen eine Raumgruppe bilden, die gegen den sonstigen Krankenhausbetrieb abgeschlossen ist. Für diese Raumgruppe ist möglichst ein nach Norden gelegener, ruhiger Teil des Krankenhauses zu wählen. Die Wege zu den Krankenstationen und Krankenaufzügen sollen möglichst kurz sein. Die Zugänge zum Operationsbereich haben ausschließlich über Schleusen zu erfolgen.
(3) In unmittelbarer Nähe des Operationsbereiches muß der Aufwachraum liegen.
(4) Es sind genügend Nebenräume für die Geräteaufbereitung, das Sterilgutlager, die Vorratsräume, den Putzraum, den Patientenübergaberaum, die Personalschleuse, die Entsorgungsschleusen etc. einzurichten.
(5) Die Armaturen in den Waschräumen müssen ohne Handberührung zu bedienen sein. Überläufe und Stöpsel an den Waschbecken sind nicht zulässig. Die Türen zwischen Wasch- und Operationsräumen sowie dem Einleitungsraum müssen ohne Handberührung zu öffnen sein. Schiebetüren sind außen aufzuhängen. Im Operationsraum sind Bodenabläufe nicht zulässig.
(6) Die Personalschleusen sind als Zweiraum-Schleusen mit je einem reinen und unreinen Raum auszubilden. Im unreinen Raum sind Ablagemöglichkeiten für die Stationsbekleidung, Waschbecken, WC-Anlagen und eventuell Duschen sowie Sammelbehälter für benutzte Operationsbereichsbekleidung einzurichten.
(7) Im abgeschleusten Operationsbereich sind Toiletten nicht zulässig.
(8) Die Versorgung mit Sterilgut hat über einen Sterilflur zu erfolgen.
§ 18
Zentralsterilisation
(1) Die Zentralsterilisation ist so anzulegen, daß sie möglichst alle Abteilungen im Krankenhaus versorgen kann.
(2) Die Zentralsterilisation ist in einen reinen und unreinen Bereich mit dazwischenliegender Sterilisationskammer zu trennen. Der unreine Bereich hat zwei aneinanderliegende Räume, und zwar einen für die Aufnahme und Reinigung sowie einen zum Sortieren und Packen, zu umfassen.
(3) Auf der reinen und unreinen Seite ist jeweils ein Personalumkleideraum mit einer Möglichkeit zur Händedesinfektion einzurichten.
§ 19
Physikalisch-therapeutische Abteilung
(1) Die Einrichtungen für Strahlenbehandlung, Elektro-, Thermo- und Hydrotherapie, Inhalation, Massagen und Heilgymnastik sind zentral unterzubringen. Durchgangswege sind zu vermeiden.
(2) Folgende Räume sind einzurichten:
§ 20
Laboratorien und Räume für Arzneimittel
(Apotheken)
(1) Chemische und physikalische Arbeiten dürfen nicht im selben Laborraum ausgeführt werden. Sofern die Größe der Krankenanstalt es erfordert und nicht gleichartige Einrichtungen bestehen, die benützt werden können, sind eigene Räume für bakteriologische und serologische Untersuchungen einzurichten.
(2) Die Labore sind mit Gasanschlüssen, Kalt- und Warmwasserbecken sowie Ausgüssen aus säurefestem Material auszustatten. Der Fußboden muß fugenlos und säurefest sein. Gegen die Wände sind Hohlkehlen einzubauen.
(3) Die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses sind in ausreichend großen, gut belüfteten und beleuchteten Lagerräumen unterzubringen.
§ 21
Leichen- und Sezierraum
(1) In einem abgesonderten Trakt ist ein Leichenraum, in allgemeinen Krankenanstalten auch ein Sezierraum einzurichten. In diesen Räumen sind ausreichende Kühl- und zusätzliche Entlüftungseinrichtungen sowie Kalt- und Warmwasseranschlüsse einzubauen. Einrichtungen und Fußböden in den Sezierräumen müssen wasserundurchlässig und druckwasserfest sein. Bodenabläufe müssen einen Geruchsverschluß haben. Hohlräume sind gegenüber den zugehörigen Räumen allseitig abzudichten. Heizkörper und Luftdurchlässe müssen leicht zu reinigen und naß zu desinfizieren sein. Die Bauausführung muß so erfolgen, daß tierische Schädlinge soweit als möglich ferngehalten und erforderlichenfalls bekämpft werden können. Fenster, die sich öffnen lassen, müssen durch Fliegengitter gesichert werden.
(2) In den Räumen sind Schränke für die Schutzkleidung und Einrichtungen für deren Entsorgung zu installieren.
Soziale Betreuung
§ 22
Räume für besondere Anliegen der Kranken
Für die Betreuung der Kranken durch Sozialarbeiter, Psychotherapeuten und Seelsorger sowie für sonstige private Anliegen der Kranken (diskrete Aussprachen, letztwillige Anordnungen, Angelegenheiten der Familie u.dgl.) müssen geeignete Räume in ausreichender Zahl vorhanden sein.
§ 23
Sonstige Dienstleistungsangebote
Für die durch den Krankenhausbetrieb nicht abgedeckten persönlichen Bedürfnisse der Patienten sind nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einzurichten:
Verwaltungs- und Wirtschaftsräume
§ 24
Verwaltung
(1) Neben dem Haupteingang ist ein Aufnahme- und Portierzimmer mit anschließendem Warteraum einzurichten.
(2) Für das Archiv und das Zentrallager für Verbrauchsgüter sind geeignete Räume in ausreichender Zahl einzurichten.
§ 25
Pflegedienstleitung
Es sind ausreichend Räume für die Pflegedienstleitung bereitzustellen.
§ 26
Betriebsrat, Betriebsarzt
Sofern die Einrichtung eines Betriebsrates oder eines betriebsärztlichen Dienstes gesetzlich vorgesehen ist, sind dafür geeignete Räume bereitzustellen.
§ 27
Personalspeiseraum, Umkleideräume, Schulungsraum und Supervision
(1) Der Personalspeiseraum ist ausreichend zu belüften und mit Tageslicht zu versehen. Die Größe hat dem Personalstand zu entsprechen.
(2) Es sind Räume zur Schulung und Supervision des Personals zu errichten.
§ 28
Küche und Lebensmittellager
(1) Die Küche und deren Nebenräume müssen so angeordnet sein, daß möglichst kurze und schnelle Wege zu den Krankenstationen und Speiseaufzügen bestehen und die Krankenzimmer sowie die Untersuchungs- und Behandlungsräume durch Geruch, Dunst und Geräusche nicht beeinträchtigt werden. Die Küche muß einfach und zweckmäßig mit Lebensmitteln versorgt werden können.
(2) Für die Küche und die Vorratsräume für Lebensmittel ist eine zusätzliche Entlüftung einzurichten. Die Küche ist in reine und nicht reine Arbeitsbereiche zu unterteilen. Reine Bereiche sind die Kochküche mit Vorbereitungsräumen, je ein Raum für Dessertzubereitung und kalte Küche sowie Speiseausgabe- und Kühlräume. Unreine Bereiche sind die Warenanlieferung, Gemüseputzräume, Auftauräume für tierische Lebensmittel, Geschirrspülräume und die Küchenabfallagerung.
(3) Die Bodenabläufe in der Küche müssen mit einem Geruchsverschluß ausgestattet sein. Wände, Fußböden und alle Einrichtungsgegenstände müssen gegen Desinfektionsmittel beständig und für Reinigungsverfahren (z.B. Druckwasserreinigung mittels Sprühlanzen) geeignet sein. In allen Küchenräumen mit Ausnahme der Verwaltungs-, Lager-, Kühl- und Gefrierräume sind in der Nähe der Arbeitsplätze Handwaschbecken anzubringen, die mit Seifen-, Desinfektionsmittel- und Handtuchspendern ausgestattet sind. Die Armaturen sollen ohne Handkontakt betätigt werden können.
(4) Die Küche muß so groß und derart ausgestattet sein, daß das Krankenhaus mit Speisen und Getränken versorgt werden kann. Sie ist mit einem wasserundurchlässigen Bodenbelag, der rutschhemmend und leicht hygienisch zu reinigen ist, auszustatten.
(5) Die Kühlräume und deren Aggregate sind gegen Geräuschentwicklung zu isolieren.
(6) Für das Küchenpersonal sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume, Toiletten und Waschräume einzubauen. Ferner ist ein eigener Eß- und Aufenthaltsraum einzurichten.
§ 29
Wäscherei
(1) Die Wäscherei muß aus einer reinen und einer unreinen Seite bestehen, die räumlich getrennt sind. Durch bauliche Maßnahmen und entsprechende Einstellung der raumlufttechnischen Anlagen ist sicherzustellen, daß bei allen Betriebszuständen der Maschinen bei geschlossenen Verbindungstüren kein Lufttransport von der unreinen zur reinen Seite erfolgt.
(2) Für das Personal der Wäscherei sind Aufenthaltsräume und einkammerige Personalschleusen mit Kleiderschränken und Händedesinfektionsmittelspendern zu schaffen.
(3) Ist keine hauseigene Krankenhauswäscherei vorhanden, ist ein Lagerraum für Schmutzwäsche einzurichten.
§ 30
Bettendesinfektion
(1) Zur Durchführung einer zentralen Bettenaufbereitung sind ein Abrüstraum, ein Desinfektions- und Reinigungsraum sowie ein Aufrüstraum erforderlich. Bei der Bemessung der Ab- und Aufrüsträume sind die notwendigen Stauflächen zu berücksichtigen.
(2) Wird keine zentrale Bettenaufbereitung eingerichtet, ist genügend geeigneter Raum zum Lagern von Betten, Matratzen sowie anderen Behelfen zu schaffen.
§ 31
Werkstätten
Werkstätten, Garagen u.dgl. sind so anzulegen, daß der Krankenhausbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 32
Schutzräume
Die Zahl der Schutzräume in allgemeinen Krankenanstalten ist so zu bemessen, daß ein Notoperationsraum mit mindestens zwei Nebenräumen zur Vorbereitung und Nachsorge eingerichtet werden kann. Die hiefür nötigen Elektro- und Wasseranschlüsse sowie Medizinalgaseinrichtungen (Medizinalgasgeräte und Flaschenwagen) müssen vorhanden sein.
§ 33
Müllagerung
(1) Für die Müllagerung sind geeignete Räumlichkeiten einzurichten. Die Temperatur dieser Räume darf 15° Celsius nicht überschreiten.
(2) Müllräume müssen einschließlich der Türen brandbeständig sein und sind über brandbeständige Lüftungsschächte direkt ins Freie zu entlüften. Sie sind mit einer geeigneten Löscheinrichtung einfacher Art zur Bekämpfung von Bränden auszustatten. Abwurfschächte sind brandbeständig herzustellen und über das Dach zu entlüften. Die Abwurföffnungen sind mit rauchdichten und selbsttätig schließenden, nicht brennbaren Klappen zu versehen.
Technische Einrichtungen
§ 34
Elektrische Anlagen
(1) Alle Räume, Eingänge und sonstigen Verkehrswege der Krankenanstalt müssen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik (ÖNORM O 1040) elektrisch beleuchtbar sein.
(2) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen folgende Einrichtungen über eine Ersatzstromversorgung mittels einer unabhängigen Energiequelle weiter betrieben werden können:
(3) Wird die Ersatzstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase über das Dach abzuführen.
(4) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger bei Stromausfall sind Notstromanschlüsse gemäß ÖNORM E 2701 zu errichten.
(5) Jede Krankenanstalt ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß ÖVE-E 49 auszustatten. Die Blitzschutzanlage ist nach ihrer Errichtung und dann in regelmäßigen Abständen von höchstens drei Jahren auf ihren vorschriftsgemäßen Zustand zu überprüfen.
§ 35
Telefon, Funk
Für den Katastrophenfall ist über eine Geheimnummer des zentralen Telefons die telefonische Alarmierung des Personals und die ständige Erreichbarkeit der zentralen Führungsstelle sicherzustellen.
§ 36
Heizung und Lüftung
(1) Krankenhäuser müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muß aus mindestens zwei Heizkesseln bestehen, die unabhängig voneinander die Mindestwärmeversorgung des Gebäudes sicherstellen können.
(3) Die Heizanlage muß so bemessen sein, daß die Temperatur in Untersuchungs-, Behandlungs- und Baderäumen auf 22°, anderen von Kranken benützten Räumen und Aufenthaltsräumen auf 20° und allen übrigen zu beheizenden Räumen einschließlich der Stiegenhäuser und Gänge auf 15° Celsius gehalten werden kann. Die Heizkörper müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß sie leicht zu reinigen sind. Die Heizkörperventile müssen hochgezogen sein. In Räumen, die den Raumklassen 1 und 2 gemäß ÖNORM H 6020, Teil 1, zuzuordnen sind, dürfen statische Heizungen nur als völlig abgedeckte Flächenheizungen (Fußboden-, Wand- und/oder Deckenheizungen) ausgeführt werden.
(4) Die Heizräume sind von den Nebenräumen brandbeständig zu trennen und müssen unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Die Verbindungen in das Gebäudeinnere sind über allseits brandbeständige, entlüftbare Schleusen mit wenigstens brandhemmenden Türen zu führen.
(5) Für alle Räume, die im Sommer beheizt werden müssen, ist ein eigenes Heizsystem für Sommerheizung einzurichten.
(6) Für die Projektierung, Errichtung und Kontrolle von lüftungstechnischen Anlagen in Krankenhäusern gilt die ÖNORM H 6020, Teil 1, für Betrieb und Wartung die ÖNORM M 7620, Teil 2. Räume, die der ärztlichen Behandlung dienen, sowie Räume, in denen die natürliche Lüftung nicht ausreicht, müssen zusätzlich mit einer mechanischen Lüftungsanlage versehen sein. Lüftungsanlagen, die der Brandrauchentlüftung dienen, sind an die Notstromversorgung anzuschließen. Klima- und Lüftungszentralen müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden. Auskleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
§ 37
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
(1) Für die Operationsräume und Schutzräume ist eine vom allgemeinen Versorgungsnetz unabhängige Notwasserversorgung einzurichten.
(2) Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das gegen Wassertemperaturen bis 70° C beständig ist.
(3) Zur Vermeidung von Rohrinkrustationen ist eine Wasseraufbereitung einzubauen.
(4) Abwasser der Krankenstation für Infektionskranke sind erforderlichenfalls zu desinfizieren.
§ 38
Aufzüge
(1) Ist das Krankenhaus so angelegt, daß Kranke von einem Geschoß ins andere befördert werden müssen, ist neben den Stiegenhäusern mindestens ein Bettenaufzug einzubauen, der so angeordnet sein muß, daß die Betten in Richtung ihrer Längsachse ein- und ausgeladen werden können. Die Innenflächen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
(2) Die Bettenaufzüge müssen auch bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung, wenn auch nicht gleichzeitig, betreibbar sein.
(3) Die ÖNORM B 2472 - Personenaufzüge für Krankenhäuser (Bettenaufzüge) - ist anzuwenden.
(4) Jeder Aufzug muß eine Brandfallsteuerung aufweisen, die die Kabine auf die Angriffsebene der Feuerwehr steuert und die den Aufzug anschließend auf Handsteuerung umschaltet. In jedem Geschoß ist neben der Fahrschachttüre gut sichtbar folgender Anschlag dauerhaft anzubringen: "Im Brandfall Aufzug wegen Lebensgefahr nicht benützen".
§ 39
Medizinalgasanlagen
In Krankenanstalten sind die "Vorarlberger Richtlinien für die Planung, Errichtung und den Betrieb zentraler Versorgungsanlagen für medizinische Gase, Druckluft und Vakuum", kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg Nr. 6 vom 15.2.1992, anzuwenden.
Bautechnische Erfordernisse
§ 40
Wände und Fußböden
(1) Alle Wände in Räumen für die Behandlung und Pflege der Kranken, in den Räumen für die Aufbewahrung der Arzneimittel, in den Wirtschaftsräumen, in Laboratorien, Leichenräumen und den dazu gehörenden Nebenräumen und Fluren sowie in den Aborten und Bädern samt Vorräumen müssen glatt und bis zur Höhe von 1,8 m mit einem leicht abwaschbaren Belag oder Anstrich versehen sein. Bei der Auswahl der Farbtöne ist auf eine möglichste Schonung der Augen Bedacht zu nehmen. Leitungen in Aufputzverlegung sind so auszuführen, daß Schmutzansammlungen vermieden werden und eine leichte Reinigung und Desinfizierung möglich ist.
(2) Tragende und aussteifende Wände, Unterzüge und Stützen müssen brandbeständig sein. Wand- und Deckenverkleidungen müssen mindestens schwer brennbar, dürfen nicht stark qualmend und zündend tropfend sein. Im Bereich von Fluchtwegen, Stiegenhäusern und Gängen dürfen sie jedoch nicht brennbar sein.
(3) Fußböden müssen eben, elastisch, gleitsicher, fugenarm, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muß glatt und wasserdicht sein. Holz- und Teppichböden sind unzulässig, ausgenommen in Räumen, die weder mittelbar noch unmittelbar der medizinischen Versorgung dienen (z.B. Verwaltungsräume) sowie in Wohnbereichen von Chronischkrankenstationen. Operations-, Leichen- und Sezierräume, Laboratorien, Feuchträume und Abortanlagen sind mit wasserdichten Fußböden auszustatten. Alle Ecken und Kehlen müssen beim Übergang vom Fußboden zur Wand einfach profiliert und leicht zu reinigen sein.
(4) Fußböden und Beläge dürfen in Stiegenhäusern und in besonders brandgefährdeten Räumen nicht brennbar sein. In Fluchtwegen müssen sie mindestens schwer brennbar und schwach qualmend sein.
§ 41
Stiegen und Gänge
(1) Die Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m, sonstige Stiegen mindestens 1,25 m breit sein. Die Stiegenbreite darf 2,50 m nicht überschreiten.
(2) Zwischen den einzelnen Geschossen ist mindestens ein Stiegenabsatz in Stiegenbreite anzulegen. Innerhalb eines Geschosses dürfen keine Einzelstufen eingebaut werden.
(3) Handläufe sind nach ÖNORM B 1600, Teil 1, in runder Ausführung mit 40 mm Durchmesser zu montieren. Die Geländerhöhe muß 1 m betragen und bei Hauptstiegen beidseitig und durchgehend mit einem Kindergeländer in Höhe von 75 cm ausgeführt werden.
(4) Stiegenhäuser müssen brandbeständig sein und an einer Außenwand liegen. Sie sind gegen Gänge mit Rauchabschlüssen, gegen Keller- und Dachgeschosse mit brandhemmenden Türen zu versehen. Hauptstiegenhäuser müssen in jedem Geschoß öffenbare Fenster haben. An oberster Stelle der Hauptstiegenhäuser sind Entlüftungsöffnungen einzubauen, die vom untersten Geschoß sowie vom vorletzten Stiegenabsatz aus in einfacher Weise jederzeit öffenbar sind. Eine elektrische Öffnung dieser Entlüftungen ist im Ruhestromprinzip auszuführen. Der wirksame Rauchabzugsquerschnitt hat 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses, mindestens aber 1 m² zu betragen. Die Auslösevorrichtung der Stiegenhausentlüftung ist deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Stiegen, Stiegenhäuser und Gänge müssen gut belichtet und belüftbar sein. Stiegenhäuser und Gänge müssen heizbar sein.
(5) Die lichte Breite von Gängen muß mindestens 2,50 m betragen. Stichgänge dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten.
(6) Gänge sind längstens jeweils nach 40 m durch Rauchabschlüsse zu unterteilen. Der rauchdichte Abschluß muß vom Fußboden bis zur Decke gewährleistet sein. Verbindungsgänge zwischen mehreren Häusern sind an den Enden in gleicher Weise zu trennen.
§ 42
Türen und Fenster
(1) Die ins Freie führenden Haupttüren müssen eine lichte Weite von mindestens 1,50 m, alle Türen, die dem Krankentransport dienen, eine lichte Weite von mindestens 1,20 m und alle Türen in sonstigen Aufenthaltsräumen eine lichte Weite von mindestens 90 cm aufweisen. Türen mit einer lichten Breite ab 1,20 m müssen zweiflügelig ausgeführt werden. Alle Zugangs-, Windfang- und Gangverbindungstüren müssen nach außen in Richtung des Fluchtweges aufschlagen und dürfen in geöffnetem Zustand die Stiegenlaufbreite nicht einengen. Türschwellen sind dort, wo liegende Kranke transportiert werden, zu vermeiden. Alle Türen müssen dicht schließen und weich in den Falz einschlagen. Die Türen bei Sanitäreinheiten sind entsprechend ÖNORM B 1600 auszuführen.
(2) Betriebsbedingt offenstehende Brandschutz- und Rauchabschlußtüren müssen bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig schließen.
(3) Die Balkontüren müssen behindertengerecht ausgeführt sein. Die Schwellenhöhe der Balkontüren darf 3 cm nicht überschreiten. Für den allfälligen Transport von liegend Kranken muß die Türbreite 1,20 m, sonst 90 cm betragen.
(4) Alle Fenster der Krankenzimmer sowie der Behandlungs- und sonstigen Aufenthaltsräume müssen eine möglichst rasche und zugfreie Lüftung zulassen. In den Krankenzimmern und Aufenthaltsräumen für Patienten müssen die Fensteröffnungen mindestens ein Fünftel der Bodenfläche der zu belichtenden Räume betragen. Bei Fenstern, die geöffnet werden können, sind geeignete Vorrichtungen zum Feststellen der Fensterflügel einzubauen. Die Fensterscheiben müssen hell und gut lichtdurchlässig sein. Die Fenster auf der Sonnseite sind außerhalb der Glasflächen, soweit erforderlich, mit einem Sonnenschutz zu versehen.
(5) Fenster müssen auch durch Rollstuhlfahrer geöffnet werden können.
(6) Je Krankenzimmer und Aufenthaltsraum ist mindestens ein Fenster einzubauen, welches das Bergen von Personen von außen zuläßt.
§ 43
Schallschutz
Die Grundsätze der ÖNORM B 8115 sind einzuhalten. Der bauliche Schallschutz hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Der beim Betrieb haustechnischer Einrichtungen in vor Lärm zu
schützende Räume übertragene Schall darf folgende A-bewertete
Schallpegel (bezogen auf eine Nachhallzeit von 0,5 sec.) nicht
übersteigen: bei gleichbleibenden oder intermittierenden
Geräuschen (z.B. Heizanlage, Pumpe) 25 dB
bei kurzzeitigen, schwankenden Geräuschen (z.B. Aufzug,
WC-Spülung) 30 dB
§ 44
Brandschutz
(1) Bei erdgeschossigen Gebäuden darf ein Brandabschnitt nicht mehr als 1.600 m², bei mehrgeschossigen Gebäuden nicht mehr als 800 m² betragen. Zwischen den Fenstern verschiedener Geschosse muß ein brandbeständiger Bauteil mit einer Höhe von mindestens 1,20 m liegen. Außenwandverkleidungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Geschoßdecken müssen brandbeständig sein.
(3) Von jedem nicht im Erdgeschoß befindlichen Aufenthaltsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Hauptstiegen erreichbar sein, die unmittelbar ins Freie führen. Innenliegende Aufenthaltsräume für mehr als 20 Personen und Räume mit erhöhter Brandgefahr müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Fluchtwege sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) In sämtlichen Objekten ist eine Brandmeldeanlage mit Druckknopfmelder einzubauen. Gebäude mit zwei oder mehr Geschossen über Erdniveau sind mit einer selbsttätigen Brandmeldeanlage auszustatten (Vollschutz), deren Alarmweitergabe an die zuständige Feuerwehr bzw. Einsatzzentrale sichergestellt sein muß. Zur internen Alarmierung im Gefahrenfall ist eine Alarmanlage (Rundsprechanlage, Klingel etc.) einzubauen, deren Zentrale sich in der Brandmeldestelle befindet. Das Alarmsignal muß in allen Stationen gut hörbar sein. Die Alarmeinrichtungen sind an die Notstromversorgung anzuschließen.
(5) Hinsichtlich der für die Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen (Zufahrtswege, Aufstellungsflächen, Löschwasserbedarf usw.) ist der zuständige Feuerwehrkommandant zu hören. Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind im Einvernehmen mit der Brandverhütungsstelle entsprechende, den jeweiligen Verhältnissen angepaßte Einrichtungen bereitzustellen.
(6) Hinsichtlich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Krankenanstalten finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, Anwendung.
Sonstiges
§ 45
Zu- und Abfahrtswege
(1) Wenn es die Verkehrssituation erlaubt, sind die Zu- und Abfahrtsstraßen als Einbahnstraßen zu kennzeichnen. Die Abstellplätze und Halteplätze für Versorgungsfahrzeuge sowie der Hubschrauberlandeplatz müssen so gewählt werden, daß sie den fließenden Verkehr nicht behindern.
(2) Die Zu- und Abfahrtswege sind so anzulegen, daß die Hauseingänge für Besucher und Kranke von den Zufahrten für Wirtschaftszwecke getrennt sind und die Kranken durch den Verkehr nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für je 20 Parkplätze, die öffentlich genutzt werden, ist mindestens ein Behindertenparkplatz einzurichten.
§ 46
Hubschrauberlandeplatz
Innerhalb des Krankenhausareals oder in möglichster Nähe ist ein Hubschrauberlandeplatz anzulegen.
Ausnahme- und Schlußbestimmungen
§ 47
Ausnahmen
Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
§ 48
Schlußbestimmungen
(1) Soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, sind die Vorschriften des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, i.d.g.F., und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen anzuwenden.
(2) Für Krankenanstalten, deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurde, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Bei Um- oder Zubauten ist die Verordnung jedoch anzuwenden.
(3) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 1992 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 24/1966, in der Fassung Nr. 25/1968 und Nr. 19/1991, außer Kraft.
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