Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee
LGBL_VO_19921223_57Naturschutzgebiet „Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im BodenseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1992 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
„Rheindelta“ in Fußach, Gaißau, Hard, Höchstund im Bodensee
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee ist als Naturschutzgebiet "Rheindelta" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Die landseitigen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der als "Nutzungskarte" benannten zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 7.12.1992, Zl. IVe-141/1,* ersichtlich gemacht.
(2) Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bei mittlerem Wasserstand bis zu der vom Ende des rechten Hochwasserdammes der Dornbirnerach nach Norden verlaufenden Geraden im Osten.
*Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie in den Gemeindeämtern von Fußach, Gaißau, Hard und Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3
Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Im Naturschutzgebiet ist es, unbeschadet der in den §§ 4 bis 13 getroffenen besonderen Bestimmungen, verboten, ohne Bewilligung der Landesregierung Veränderungen vorzunehmen.
(2) Einwirkungen, die mit Rettungs- und Katastropheneinsätzen sowie Amtshandlungen der Behörden notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(3) Nach dieser Verordnung zulässige Nutzungen sind unter Schonung von Natur und Landschaft durchzuführen.
§ 4
Errichtung und Betrieb von Anlagen, Geländeveränderungen
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
(2) Rechtmäßig bestehende Anlagen dürfen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, dem bewilligten Verwendungszweck entsprechend benützt oder betrieben und instandgehalten werden. Einwirkungen, die damit notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen. Dies gilt auch für das Mähen von Straßenböschungen und das Zurückschneiden von Ästen entlang von Straßen und Wegen.
§ 5
Wasserbauliche Maßnahmen
(1) Wasserbauliche Maßnahmen bedürfen einer Ausnahmebewilligung, ausgenommen:
(2) Einwirkungen, die mit den wasserbaulichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
§ 6
Landwirtschaftliche Nutzung
(1) Die zulässige landwirtschaftliche Nutzung und Pflege der Grundflächen richtet sich nach der Nutzungsart, die in der im § 2 Abs. 1 genannten zeichnerischen Darstellung festgelegt ist.
(2) Es sind folgende Nutzungsarten zu unterscheiden, für die nachstehende Regelungen gelten:
(3) Für alle Grundflächen gilt das Verbot, die Pflanzendecke abzubrennen. Zum Düngen darf kein Klärschlamm verwendet werden. Beim Düngen ist ein Abstand von 3 m von Oberflächengewässern sowie von Flächen, die nicht gedüngt werden dürfen, einzuhalten.
(4) Der Polderdamm ist als Magerwiese (Abs. 2 lit. c) zu bewirtschaften. Nährstoffreiche Teilflächen dürfen bis zur Aushagerung abweichend hievon mehrmals jährlich gemäht werden.
§ 7
Wald, Bäume und Sträucher
(1) Die Nutzung und Pflege der Waldflächen im "Rheinholz" in Gaißau hat sich nach dem Waldpflegeplan der Anlage zu richten. Bei den anderen Waldflächen im Naturschutzgebiet bedarf jede Holznutzung der forstfachlichen Begutachtung durch den Amtssachverständigen. Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen.
(2) Sträucher, einzelstehende Bäume und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und nicht beschädigt werden; dies gilt nicht für übliche Pflegemaßnahmen, wie das Zurückschneiden der Weiden, sowie für die Beseitigung nicht standortgerechter Pflanzen. Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist verboten.
§ 8
Jagd, Fischerei
(1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd erlaubt, ausgenommen
(2) Im Naturschutzgebiet ist das Fischen erlaubt, ausgenommen im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne ("Lagune").
(3) Die §§ 9 bis 12 gelten, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, auch für die Ausübung der Jagd und Fischerei.
(4) Die Gebiete gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ersichtlich gemacht.
§ 9
Verkehr auf Landflächen
(1) Auf den Landflächen des Naturschutzgebiets ist der Fahrzeugverkehr in folgendem Umfang gestattet:
(2) Personenkraftwagen dürfen nur auf den Autoabstellplätzen, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, geparkt werden, auf anderen Flächen nur durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks.
§ 10
Verkehr auf Wasserflächen
(1) Auf der im Naturschutzgebiet gelegenen Wasserfläche des Bodensees ist der Verkehr mit Wasserfahrzeugen mit folgenden Beschränkungen zulässig:
(2) Die Uferzone umfaßt die Wasserfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel sowie die Wasserfläche der Fußacher Bucht.
§ 11
Allgemeine Betretungsverbote
(1) Nachstehend bezeichnete Flächen dürfen nicht betreten werden:
(2) Die gemäß Abs. 1 lit. c und d gesperrten Flächen sind in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen.
§ 12
Sonstige Beschränkungen des Besucherverkehrs
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
§ 13
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Einwirkungen, die mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen oder wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag der Behörde verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
(2) Wird eine Wiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 14
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten gemäß den §§ 3 bis 12 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es Interessen des Naturschutzes nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 15
Inkrafttreten, Befristung, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird für das Gebiet, welches landseitig des Polderdammes in den Gemeinden Fußach und Höchst liegt, vorläufig bis zum 31. Dezember 2002 befristet.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta in Fußach, Gaißau, Hard, Höchst und im Bodensee, LGBl. Nr. 50/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988 und Nr. 44/1991, außer Kraft.
Waldpflegeplan für das Waldgebiet
"Rheinholz" in Gaißau
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