Landesbedienstete, besondere Zulage
LGBL_VO_19921222_53Landesbedienstete, besondere ZulageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1992 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Landesbedienstete
Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/ 1991, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten und Landesangestellten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage nach den Anlagen 1 und 2 zu gewähren.
§ 2
Den Landesarbeitern ist zum Lohn einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage nach der Anlage 3 zu gewähren.
§ 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979, Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990 und Nr. 59/1991, bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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