Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch
LGBL_VO_19921222_44Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in FeldkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1992 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung überdie Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Feldkirch
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 14 Abs. 6 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 61/1988, wird verordnet:
Auf den Liegenschaften Gst.Nr. .242 und .243, KG. Feldkirch, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Gesamtverkaufsfläche von 2.800 m2 für Waren, die nicht für den täglichen Bedarf bestimmt sind, für zulässig erklärt.
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