Naturschutzgebiet „Rohrach“ in Hohenweiler und Möggers
LGBL_VO_19921112_43Naturschutzgebiet „Rohrach“ in Hohenweiler und MöggersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1992 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Rohrach" in Hohenweiler und Möggers
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemeinden Hohenweiler und Möggers ist als Naturschutzgebiet "Rohrach" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 1.8.1992, Zl. IVc-142/33.* ersichtlich gemacht.
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes "Rohrach" ist es,
§ 4
Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen, die mit wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag der Behörde verbunden sind, nicht entgegen.
§ 5
Vorschriften für die forstliche Nutzung und Pflege
(1) Im Naturschutzgebiet hat Jede forstliche Nutzung und Pflege zu unterbleiben.
(2) Der Abs. 1 steht Maßnahmen gegen Forstschädlinge gemäß § 44 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 zum Schutz von Waldflächen, die an das Naturschutzgebiet angrenzen, nicht entgegen.
§ 6
Vorschriften über die Ausübung der Jagd
(1) Im Naturschutzgebiet ist die Ausübung der Jagd mit Ausnahme des Abschusses von Schalenwild verboten. Die Fütterung von Schalenwild ist auch im Umkreis von 500 m um das Naturschutzgebiet verboten.
(2) Das Schalenwild ist auf einem Stand zu halten, der gewährleistet, daß auch besonders verbißgefährdete Gehölzarten aufkommen können.
§ 7
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Schutzvorschriften der §§ 4 bis 6 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 8
Vorläufige Befristung
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vorläufig bis zum 31.12.2022 befristet.
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