Geschützter Landschaftsteil „Maihof“ in Hörbranz
LGBL_VO_19921112_41Geschützter Landschaftsteil „Maihof“ in HörbranzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1992 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
Der Landesregierung über den geschütztenLandschaftsteil „Maihof“ in Hörbranz
Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil "Maihof" in Hörbranz ist nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2
Schutzgebiet
Der geschützte Landschaftsteil "Maihof" umfaßt den in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 1.7.1992, Zl. IVe-144/15,* ausgewiesenen Teil der Gp. 830/1 in der Katastralgemeinde Hörbranz.
§ 3
Verbote
Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,
§ 4
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 sind auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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