Gemeindebediensteten-Dienstbeschreibungsverordnung
LGBL_VO_19920611_27Gemeindebediensteten-DienstbeschreibungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.06.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1992 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Dienstbeschreibung derGemeindebeamten und Gemeindeangestellten
(Gemeindebediensteten-Dienstbeschreibungsverordnung)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, wird verordnet:
§ 1
Merkmale
(1) Die Dienstbeschreibung hat sich auf folgende Merkmale zu beziehen:
(2) In der Dienstbeschreibung können je nach der dienstrechtlichen Stellung und Verwendung des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten weitere Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst berücksichtigt werden. Bei Bediensteten in leitender Funktion sind jedenfalls Angaben über den Führungserfolg zu machen. Zur Erklärung der Merkmale der Arbeitsleistung und des Verhaltens im Dienst dürfen Angaben über persönliche Eigenschaften in die Dienstbeschreibung aufgenommen werden.
§ 2
Ergänzende Angaben
(1) In der Dienstbeschreibung sind die dienstrechtliche Stellung und die Verwendung des Gemeindebediensteten mit seinen wichtigsten Aufgaben anzugeben.
(2) Der Dienstbeschreibung ist ein Vorschlag für die Dienstbeurteilung anzuführen.
§ 3
Form
(1) Für die Dienstbeschreibung kann ein Vordruck mit den zu beschreibenden Merkmalen verwendet werden.
(2) Wenn sich die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten seit der letzten Dienstbeurteilung nicht oder nur unwesentlich geändert haben, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken.
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