Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz
LGBL_VO_19920604_22Land- und forstwirtschaftliches BerufsausbildungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.06.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1992 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 11/1992
Gesetzüber die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft
(Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Berufsausbildung der
(2) Für die Berufsausbildung der selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnittes.
§ 2
Berufsausbildung
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung
§ 3
Facharbeiter, Meister
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in die Ausbildung
(2) Den im folgenden verwendeten Begriffen "Facharbeiter" und "Meister" kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind gegebenenfalls in der weiblichen Form zu verwenden.
Ausbildung zum Facharbeiter
§ 4
Lehre
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 6 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte kann eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit im Ausmaß bis zu zwei Jahren, eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit im Ausmaß bis zu einem Jahr anerkannt werden. Der Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt kann im Ausmaß bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
§ 5
Fachkurs
(1) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule oder keine landwirtschaftliche Fachschule besucht, hat er an einem Fachkurs in der Dauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden teilzunehmen.
(2) Wird ein Fachkurs nicht angeboten, so kann die Behörde durch Verordnung festlegen, daß bestimmte Kurse, die der Vermittlung von einschlägigen Lehrinhalten dienen, vom Lehrling zu besuchen sind.
§ 6
Facharbeiterprüfung
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Kurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule oder der Fachkurse, zugelassen werden. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.
§ 7
Ausbildung durch Besuch einer Schule
(1) Die im§ 6 für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung vorgesehenen Voraussetzungen werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit ersetzen die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungszweigen.
§ 8
Sonderformen der Ausbildungzum Facharbeiter
Zur Facharbeiterprüfung sind auch Personen zuzulassen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und
§ 9
Anschlußlehre
(1) Im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung kann eine weitere Lehrausbildung (Anschlußlehre) in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgen. Unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte kann die bisherige Ausbildung im Ausmaß von einem oder zwei Jahren angerechnet werden.
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlußlehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Befreiung von der Berufsschulpflicht kann unter Bedachtnahme auf die Lehrinhalte bis zu zwei Jahre betragen.
§ 10
Erwerb und Nachweisbesonderer Fähigkeiten
Dem Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten, wie insbesondere Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, Schädlingsbekämpfung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästeheberbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen, zu bescheinigen, wenn er in einer Prüfung sowie durch eine zweijährige praktische Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann. Die Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
§ 11
Ausbildung zum Meister
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meisterlehrganges von mindestens 240 Stunden und der Vollendung des 21. Lebensjahres oder nach einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2) Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und Absolventen der Hochschule für Bodenkultur sind zu den Meisterprüfungen in den Ausbildungszweigen zuzulassen, die den absolvierten Fach- oder Studienrichtungen entsprechen.
(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung wird die Berufsbezeichnung "Meister" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsberufes erworben.
(4) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 10 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Dieser Nachweis ist durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu erbringen.
§ 12
Ausnahmebestimmungen, Nachsicht
(1) Zur Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig ländliche Hauswirtschaft ist zuzulassen, wer die mindestens zweistufige Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann.
(3) Zur Facharbeiterprüfung für die Gebiete Forstwirtschaft oder Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft ist auch zuzulassen, wer den Waldaufseherkurs oder einen in einem anderen Land eingerichteten Lehrgang für die Ausbildung von Hilfsorganen für die behördliche Forstaufsicht, der für die Besorgung der Aufgaben eines Waldaufsehers ausreicht, erfolgreich abgeschlossen hat und nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens 18 Monate auf dem Gebiet tätig war, in dem die Prüfung angestrebt wird.
(4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Behörde die für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise nachsehen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers in dem Ausbildungszweig angenommen werden kann, für den die Prüfung angestrebt wird.
(5) Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und einen auf die Meisterprüfung vorbereitenden Lehrgang mit Erfolg besucht hat.
§ 13
Selbständig Erwerbstätige
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 und 12 Abs. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
§ 14
Ausbildungsvorschriften
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des Berufes befähigen. Die Ausbildung zum Meister hat darüber hinaus auch die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur selbständigen Führung eines Betriebes einschließlich der Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.
(2) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Fachkurse, der Vorbereitungslehrgänge und der Meisterlehrgänge festzusetzen. Hiebei ist auf die Lehrpläne der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen entsprechend Bedacht zu nehmen. Dauer und Lehrplan sind so festzusetzen, daß die Fachkurse die im Hinblick auf das Ausbildungsziel (Abs. 1 erster Satz) erforderliche Ergänzung und Vertiefung des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule vermittelten Fachwissens und die Vorbereitungslehrgänge den im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Erwerb des in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und in den Fachkursen vermittelten Fachwissens gewährleisten. Dauer und Lehrplan der Meisterlehrgänge sind so festzusetzen, daß neben der Vermittlung des erforderlichen Fachwissens insbesondere auch die Vermittlung der zur selbständigen Führung eines Betriebes erforderlichen Fähigkeiten gewährleistet ist.
(3) Von der Landwirtschaftskammer sind Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge durchzuführen, wenn die Teilnahme von mindestens zehn Personen an einem Kurs oder Lehrgang zu erwarten ist.
(4) Fachkurse, Vorbereitungskurse und Meisterlehrgänge, die nicht von der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Kurse zur Vermittlung der für die entsprechende Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeignet sind.
§ 15
Zulassung zur Prüfung
(1) Über Anträge um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz hat die Behörde zu entscheiden. Dem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.
§ 16
Prüfung
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen abzunehmen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind von der Behörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch können der Lehrberechtigte und ein Vertreter der für das landwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Schulaufsichtsbehörde bei der Prüfung anwesend sein.
(4) Die Prüfungen haben aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) und einem praktischen Teil zu bestehen. In der Prüfungsordnung ist festzulegen, ob Teile der Prüfung vor der ganzen Prüfungskommission oder einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind.
(5) Bei der Prüfung hat der Prüfling darzutun, daß er die für die jeweilige Ausbildungsstufe des betreffenden Ausbildungszweiges erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung_ hat die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Das Ergebnis der Prüfung ist zunächst für die einzelnen Prüfungsgegenstände mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", "genügend" oder "nicht genügend" zu bewerten. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsgegenstände ist eine Gesamtnote zu bilden.
(8) Bei der Bewertung "nicht genügend" in einem Prüfungsgegenstand gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern in einem oder zwei Prüfungsgegenständen die Note "nicht genügend" erteilt wurde, kann sich die Wiederholungsprüfung auf diese Prüfungsgegenstände beschränken. Sonst ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen kann frühestens nach drei Monaten, die Wiederholung der gesamten Prüfung frühestens nach sechs Monaten erfolgen. Die Prüfung in einzelnen Gegenständen oder die gesamte Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden.
(9) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen.
(10) Nach Abschluß der Bewertung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben.
(11) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Aufgrund des Prüfungszeugnisses hat die Behörde eine Urkunde (Facharbeiter- oder Meisterbrief) über die mit der Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung auszustellen.
§ 17
Prüfungsordnung
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfung, die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes und die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch Verordnung zu erlassen (Prüfungsordnung).
§ 18
Prüfungskommission
(1) Jeder Prüfungskommission gehören neben dem Vorsitzenden vier Beisitzer an.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen und deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der Beisitzer sind der Behörde von der Sektion der Landwirte und der Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg Listen vorzulegen, in welchen hiefür geeignete Personen in ausreichender Anzahl verzeichnet sind. Diese Listen sind alle fünf Jahre neu zu erstellen und bei Bedarf zu ergänzen. Die Behörde hat für den jeweiligen Prüfungstermin aus jeder der beiden Listen zwei Personen als Beisitzer auszuwählen und zusammen mit dem Vorsitzenden einzuberufen. Wenn in den Listen nicht genügend Personen genannt sind, welche die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission erfüllen, hat die Behörde andere Personen, die diesen Voraussetzungen entsprechen, als Beisitzer heranzuziehen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung bestellt werden, die für die jeweilige Art der Prüfung fachlich geeignet und unbescholten sind.
(3) Mitglieder der Prüfungskommission haben sich der Teilnahme an den Prüfungen zu enthalten, wenn bei ihnen Befangenheitsgründe nach § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorliegen. Vor Beginn einer Prüfung hat die Kommission festzustellen, ob bei einem Mitglied der Kommission derartige Befangenheitsgründe vorliegen. Ein solches Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen.
(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Prüfungskommission steht der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
Lehrlingswesen
§ 19
Land· und forstwirtschaftlicheLehrlings· und Fachausbildungsstelle
(1) Bei der Landwirtschaftskammer wird eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei Führung ihrer Geschäfte den paritätischen Ausschuß der Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Der paritätische Ausschuß ist in Angelegenheiten des Lehrlingswesens beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Kammermitglieder der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung dürfen die Kammermitglieder der beiden Sektionen immer nur in gleicher Zahl teilnehmen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 20
Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb kann als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn er durch einen anerkannten Lehrberechtigten gut geführt wird und eine für die Berufsausbildung ausreichende sowie den Vorschriften der§§ 80 und 81 des Land- und Forstarbeitsgesetzes entsprechende Einrichtung aufweist.
(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel und die fachliche Eignung zur Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu einer dem jeweiligen Stand der technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Ausübung des angestrebten Berufes befähigen.
(3) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geleitet, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 2 besitzt.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind. Insbesondere ist einem Lehrberechtigten die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er oder der mit der Lehrlingsausbildung beauftragte Dienstnehmer sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Lehrling schuldiggemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen.
(5) Eine Verurteilung des Lehrberechtigten oder des mit der Lehrlingsausbildung beauftragten Dienstnehmers wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen nach sich.
(6) Die Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrberechtigter sowie der Widerruf der Anerkennung obliegt der Behörde. Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 kann die Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden. Vor der Entscheidung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
§ 21
Lehrstellenvormerk, Lehrlingsverzeichnis
(1) Die Behörde hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis sowie die Anfertigung von Abschriften ist während der Amtsstunden jedermann erlaubt. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
(2) Nach Ablauf der Probezeit ist der Lehrling in das von der Behörde zu führende Lehrlingsverzeichnis (Lehrlingsstammrolle) einzutragen.
(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist die Eintragung im Lehrlingsverzeichnis zu löschen.
Schlußbestimmungen
§ 22
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Ihr obliegt, soweit nicht ausdrücklieb etwas anderes bestimmt ist, die Erfassung von Verordnungen und Bescheiden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) In Angelegenheiten der Berufsausbildung kann die Behörde bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig sind. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe der Behörde beizuziehen.
(3) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegt die Entscheidung über die Anrechnung und Anerkennung von Kursen und Prüfungen, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland besucht und mit Erfolg abgelegt worden sind, und über die Zuerkennung der diesen Prüfungen entsprechenden Berufsbezeichnungen. Eine solche Anrechnung oder Anerkennung setzt voraus, daß die Kurse geeignet waren, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die dem jeweiligen Ausbildungsziel nach diesem Gesetz entsprechen, oder daß bei der abgelegten Prüfung im wesentlichen dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten wie bei der entsprechenden Prüfung nach diesem Gesetz nachzuweisen waren.
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden obersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
(5) Die Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind im Amtsblatt für das Land Vorartberg sowie im Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer für Vorartberg kundzumachen.
§ 23
Abgabenbefreiung
Nach diesem Gesetz verliehene Berechtigungen und ausgestellte Zeugnisse sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
§ 25
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1968, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1979, außer Kraft.
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