Aufhebung einer Bestimmung des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Klaus
LGBL_VO_19920519_19Aufhebung einer Bestimmung des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde KlausGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.05.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1992 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Bestimmungdes Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Klaus
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. V196-198/91, die Worte "Bei der Errichtung von gewerblichen Bauten sowie bei Eigenheimen in verdichteter Bauweise kann von der Baubehörde in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen eine höhere Grundstücksausnützung zugelassen werden," im Gesamtbebauungsplan der Gemeinde Klaus vom 19. Mai 1978 bzw. vom 12. September 1979 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am 19. Mai 1992 in Kraft.
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