Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_19920519_18VerwaltungsabgabenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.05.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1992 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art ihrer Einhebung bei den Behörden desLandes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
130v. H.desAusmaßes nach Abs.1.
(3) Bei der Festsetzung der Verwaltungsabgabe sind Teilbeträge von unter einem Schilling bis fünf Schilling auf fünf Schilling und Teilbeträge zwischen fünf Schilling und zehn Schilling auf zehn Schilling aufzurunden.
(4) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch im wesentlichen unverändert geblieben ist.
(5) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(6) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes mittels Landesverwaltungsabgabemarken, bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels Gemeindeverwaltungsabgabemarken zu entrichten. Soweit es zweckmäßiger ist, können die Verwaltungsabgaben durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung entrichtet werden.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung in den erforderlichen Wertstufen, gesondert für die Behörden des Landes und die Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufzulegen. Verwaltungsabgabemarken sind bei allen Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.
(3) Bei Entrichtung der Verwaltungsabgabe durch Verwendung von Verwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe war, oder, falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist.
(4) Von der Bestimmung des Abs. 3 sind Meldeauskünfte, Meldebestätigungen, Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Geburten-, Ehe- und Sterbebuch ausgenommen. Bei diesen sind die Verwaltungsabgabemarken auf die behördliche Ausfertigung, die hinausgegeben wird, aufzukleben und zu entwerten.
(5) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe dürfen nur unverletzte Marken verwendet werden, die keinerlei Spuren einer bereits vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
(6) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar oder durch Erlag- oder Zahlschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1988, Nr. 56/1988 und Nr. 12/1989, außer Kraft.
Anlage
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den
Angelegenheiten der
Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Schilling
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung
erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung
verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teils
dieses Tarifs fällt 70
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,
soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung
findet 70
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch
nicht von einfachen kanzleimäßigen
Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen
oder dergleichen), sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt 25
wesentlich im Privatinteresse der Partei
liegenden Anbringen, für jeden Bogen der
Niederschrift 25
Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist und nicht unter eine andere Tarifpost des
besonderen Teils dieses Tarifs fällt, für jeden
Bogen der Abschrift (des Duplikats) frei
Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung
wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen
ist 35
im Privatinteresse der Partei gelegen ist 35
Besonderer Teil
Abfallgesetz
Abfallbeseitigungsanlagen sowie zur Änderung von
bewilligten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 14 Abs. 1
und 2), 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 400
und höchstens 4.000
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Abfallgesetz 180
Baugesetz
Baugrundlagenbestimmung (§ 5 Abs. 2) 240
Zulassung von Abstellplätzen anstelle von
Garagen (§ 12 Abs. 1), je Abstellplatz 120
höchstens jedoch 1.200
der Verpflichtung zur Schaffung von Garagen und
Abstellplätzen (§ 12 Abs. 7),
je Stellplatz 120
höchstens jedoch 1.200
Werbeanlagen jeder Art, einschließlich
Schaukästen und Beleuchtungen (§ 17 Abs. 1) 240
1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend
nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen
geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 240
und höchstens
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 4.800
b) bei anderen 24.000
Sonstigen technischen Einrichtungen (§ 23 Abs. 1
lit. g), 5 v.T. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 240
und höchstens 2.400
Durchführung einer Vorprüfung (§ 28 Abs. 1) 180
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35 Abs. 2),
25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14
und 15, mindestens jedoch 240
25 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 14,
mindestens jedoch 240
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegen den
Amtshandlungen nach dem Baugesetz und der
aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen 120
Bergführergesetz
(§ 25 Abs. 1) 600
Bestattungsgesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Bestattungsgesetz 120
Bienenzuchtgesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der
Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Bienenzuchtgesetz 120
Bodenseefischereigesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der
Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Bodenseefischereigesetz 120
Campingplatzgesetz
Campingplatzes (§ 3 Abs. 1), je Standplatz 60
mindestens jedoch 600
und höchstens 6.000
sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Campingplatzgesetz 120
Elektrizitätsversorgungsgesetz
Konzession für die unmittelbare Versorgung eines
Versorgungsgebietes (§ 4 Abs. 1 lit. a) 3.600
Errichtung, der Änderung oder der Erweiterung einer
Stromerzeugungsanlage (§ 20 Abs. 1), 1 v.T. der
Gesamtkosten,
mindestens jedoch 480
und höchstens 15.000
Oder Teile von ihr (§ 25 Abs. 1), 25 v.H. der
Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 27
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Elektrizitätsversorgungsgesetz 360
Fischereigesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der
Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Fischereigesetz 120
Gasgesetz
Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer
Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer
Gase oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder
umgefüllt wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der
Gesamtkosten, mindestens jedoch 240
und höchstens 5.000
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Gasgesetz 700
Gemeindegesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach
dem Gemeindegesetz 240
Gewerbeordnung 1973
oder eine spätere Sperrstunde in
Gastgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3),
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 120
Grundverkehrsgesetz
an Grundstücken (§ 3 Abs. 1 lit. a),
der Einräumung des Baurechts im Sinne
des Baurechtsgesetzes, RGBl. Nr. 86/1912,
sowie anderer Rechte, welche die Errichtung
von baulichen Anlagen auf fremdem Grund
gestatten (§ 3 Abs. 1 lit. b), der Einräumung
des Gebrauchsrechts im Sinne der §§ 504 bis
508 ABGB und des Fruchtnießungsrechts im Sinne
der §§ 509 bis 520 ABGB an Grundstücken (§ 3
Abs. 1 lit. c), sowie des Meistbots, der
Zulassung zum Bieten, der Annahme eines Überbots
oder eines Antrags auf Übernahme (§ 3 Abs. 3),
a) für Inländer bei einem Wert des Rechts für
die gesamte Vertragsdauer
bis 100.000 S 150
von 100.001 S bis 500.000 S 300
von 500.001 S bis 1.000.000 S 450
von 1.000.001 S bis 5.000.000 S 700
von 5.000.001 S bis 10.000.000 S 1.000
ab 10.000.001 S 1.500
b) für Ausländer 5 v.T. vom Wert des Rechts für
die gesamte Vertragsdauer, mindestens
jedoch 500
und höchstens 50.000
im Sinne der §§ 1090 bis 1121 ABGB an
landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3 Abs. 1
lit. d),
a) für Inländer 120
b) für Ausländer 5 v.T. vom Wert des Rechts
für die gesamte Vertragsdauer, mindestens
jedoch 440
und höchstens 25.000
Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB durch
Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit. e), der Einräumung
des Wohnungsrechts im Sinne der §§ 521 und
522 ABGB zugunsten von Ausländern (§ 3
Abs. 1 lit. f), der Einräumung des
Bestandrechts für Ausländer bei Verbücherung
oder wenn die Grundfläche mehr als 20 a
beträgt (§ 3 Abs. 1 lit. g), der Einräumung
des Nutzungsrechts von Wohnräumen für Ausländer,
sofern die vereinbarte oder tatsächliche
Nutzungsdauer fünf Jahre übersteigt (§ 3
Abs. 1 lit. h), der Beteiligung an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
Personengesellschaften des Handelsrechts
durch Ausländer (§ 3 Abs. 1 lit. i), der
Einräumung des Pfandrechts an Grundstücken
oder Bauwerken im Sinne des § 435 ABGB zugunsten
von Ausländern (§ 3 Abs. 1 lit. j), 5 v.T. vom
Wert des Rechts für die gesamte Vertragsdauer
bzw. des Pfandbetrags oder 5 v.T. vom Wert der
Beteiligung, gemessen am achtfachen Einheitswert
des Grundvermögens dieser Gesellschaft in
Vorarlberg,
mindestens jedoch 440
und höchstens 30.000
Grundstück nicht unter § 1 Abs. 1 lit. a des
Grundverkehrsgesetzes fällt oder der
Rechtserwerb keiner Genehmigung bedarf
(Negativbescheinigung) 120
Jagdgesetz
(§ 10 Abs. 1),
a) im Bestand 3.300
b) in der Abgrenzung 1.100
(§ 11 Abs. 2) 1.100
(§ 24 Abs. 2),
a) für Inländer und Personen, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben,
für ein Jahr 220
für jedes weitere Jahr kommen jeweils
50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu;
b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und
Jagdverwalter für ein Jahr 60
für jedes weitere Jahr kommen jeweils
50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu;
c) für alle übrigen Personen für ein Jahr 550
für jedes weitere Jahr kommen jeweils
50 v.H. dieses Grundbetrags hinzu.
a) für Inländer und Personen, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg
haben 110
b) für alle übrigen Personen 300
Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 550
Wildes und das Einfangen und lebend
Inverkehrbringen von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 550
Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich
im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Jagdgesetz 220
Kanalisationsgesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Kanalisationsgesetz 180
Landesforstgesetz
Grundflächen (§ 7 Abs. 1) 240
Gesetz über das Landeswappen
(§ 3 Abs. 1) 240
Landschaftsschutzgesetz
wesentlichen Änderung von Vorhaben nach
§ 3 Abs. 1
a) bei Vorhaben nach lit. a, b, c, d, e,
g und i, 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 480
und höchstens 4.800
b) bei Vorhaben nach lit. f und j, mit
Ausnahme von landwirtschaftlichen
Materialseilbahnen (landwirtschaftliches
Materialseilbahngesetz), Seilwegeanlagen
(Güter- und Seilwegegesetz) und forstlichen
Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975),
bis zu einer Länge von 1000 m 2.400
ab einer Länge von 1000 m 3.600
c) bei Vorhaben nach lit. h, je angefangenes
Hektar der beeinflußten Fläche 1.200
höchstens jedoch 6.000
d) bei Vorhaben nach lit. k 3.600
e) bei Vorhaben nach lit. l,
höchstens jedoch 3.600
je angefangene 100 m² 600
höchstens jedoch 3.600
f) bei Vorhaben nach lit. m,
je Stück 360
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs
und 5 und Bewilligungen von Veränderungen
nach § 4 Abs. 3,
a) für die Errichtung oder Änderung von
Bauwerken, 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 240
und höchstens 3.600
b) für die Errichtung oder Änderung von
Ankündigungen und Werbeanlagen sowie
sonstigen Anlagen,
für ein Ausmaß bis 3 m² 180
für ein Ausmaß über 3 m² 360
für ein Ausmaß über 15 m² 540
für ein Ausmaß über 30 m² 720
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des
betreffenden Tarifs
c) bei sonstigen Vorhaben 240
Betrieb einer Bodenabbauanlage (§ 13), je m3
bewilligtem Materialabbau 0,60
mindestens jedoch 200
und höchstens 12.000
sonstigen Bescheide und wesentlich
im Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem
Landschaftsschutzgesetz 600
Lichtspielgesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Lichtspielgesetz 240
Naturhöhlengesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Naturhöhlengesetz 240
Naturschutzgesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Naturschutzgesetz und der aufgrund des
Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen
mit Ausnahme der Naturschutzverordnung frei
Naturschutzverordnung
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach der
Naturschutzverordnung 240
Raumplanungsgesetz
Ferienwohnhäusern (§§ 14 Abs. 12 bzw.
51 Abs. 6) 600
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Raumplanungsgesetz 120
Sammlungsgesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Sammlungsgesetz 120
Schischulgesetz
(§ 4 Abs. 1) 1.200
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Schischulgesetz 120
Spielapparategesetz
von Spielapparaten (§ 2 Abs. 1) 240
Spitalgesetz
Bescheide und wesentlich im Privatinteresse
der Partei liegenden Amtshandlungen nach dem
Spitalgesetz frei
Sportgesetz
mit den dazu bestimmten Geräten und Mitteln
die Voraussetzungen für die Ausübung des Schi-
und Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1
lit. a) 360
Motorschlittens außerhalb von Straßen mit
öffentlichem Verkehr (§ 6 Abs. 1),
a) für Zwecke der Land-, Forst- und
Jagdwirtschaft (Wildfütterung) 180
b) für andere Zwecke 540
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
kein Rechtsanspruch besteht (§ 10),
einschließlich einer allfälligen Erstreckung
der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf
Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 100.000 S 1.000
b) von 100.001 S bis 150.000 S 2.000
c) von 150.001 S bis 200.000 S 3.000
d) von 200.001 S bis 250.000 S 4.000
e) von 250.001 S bis 300.000 S 6.000
f) von 300.001 S bis 400.000 S 9.000
g) von 400.001 S bis 500.000 S 12.000
h) ab 500.001 S 15.000
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für
jede Person, für welche der Verleihungswerber
in Erfüllung einer gesetzlichen oder
sonst obliegenden Verpflichtung überwiegend
aufkommt, abzusetzen sind:
a) für den Ehegatten : 50.000 S
b) für sonstige Personen : 30.000 S
sofern ein Rechtsanspruch besteht
(§§ 11a bis 14), einschließlich einer
allfälligen Erstreckung der Verleihung
der Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17,
50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 66
Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16),
wenn auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 66
b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 67
Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1) 1.800
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 70
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 240
Starkstromwegegesetz
für die Errichtung, Änderung, Erweiterung
oder den Betrieb einer Leitungsanlage
(§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,
höchstens jedoch 7.200
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem
Starkstromwegegesetz 360
Gesetz über Stiftungen und Fonds
im Lande Vorarlberg
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Gesetz über
Stiftungen und Fonds im Lande Vorarlberg 360
Straßengesetz
(§ 36 Abs. 2) 120
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Straßengesetz 240
Straßenverkehrsordnung 1960
stark gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 4) frei
einem Fahrzeug oder einer Ladung mit
größeren als den zulässigen Maßen und
Gewichten (§ 45 Abs. 1),
a) für Personen, die Eigentümer oder
Miteigentümer der Straße sind, je Fahrzeug 180
b) für andere Personen
der Rückfahrt je Fahrzeug 180
und für jeden angefangenen Monat der
Bewilligungsdauer 360
höchstens jedoch 1.200
Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2),
a) soweit es sich um Ausnahmen vom
Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
handelt (§ 42),
fahrt je Fahrzeug 180
und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 360
höchstens jedoch 1.800
b) soweit es sich um andere Bewilligungen,
ausgenommen Bewilligungen für
Fahrräder handelt,
je Fahrzeug 180
Fahrzeug und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 360
höchstens jedoch 1.800
für Schüler, Lehrlinge, Präsenz-
und Zivildiener höchstens jedoch 500
Ausnahmebewilligung im Hinblick
auf eine schwere Körperbehinderung
(schwere Gehbehinderung) der
begünstigten Person frei
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das
Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige Ladetätigkeit
je Fahrzeug 60
b) für mehrmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug
und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 120
höchstens jedoch 600
auf Straßen (§ 64 Abs. 1),
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad-
oder Autorennveranstaltungen 1.800
b) für sonstige Sportveranstaltungen 300
durch Kinder unter zwölf Jahren
(§ 65 Abs. 1) frei
mit dem Transport von Kindern (§§ 65 bis 68) frei
zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1),
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen
für Zeitungen je Stück 120
b) Aufstellung von anderen
Verkaufseinrichtungen je m² der in
Anspruch genommenen Fläche 60
höchstens jedoch 1.200
c) für sonstige Zwecke je Stück 120
des Anbringens von Werbeeinrichtungen
und Ankündigungen an Straßen außerhalb
von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist
je angefangenem m²
Werbe- oder Ankündigungsfläche 120
höchstens jedoch 1.200
b) für den Zeitraum eines Jahres und
darüber bzw. von unbestimmter Dauer
je angefangenem m² Werbe- oder
Ankündigungsfläche 240
höchstens jedoch 2.400
auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1),
a) bis zur Dauer einer Woche 180
b) bis zur Dauer eines Monats 360
c) darüber 900
Tanzkursgesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich
im Privatinteresse der Partei
liegenden Amtshandlungen nach dem Tanzkursegesetz 240
Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen
und über das Halten von Tieren
Tieren (§ 2 Abs. 2), für jedes Tier 240
Tierschutzgesetz
der Haltung von Wildtieren (§ 5 Abs. 2) 240
Tierzuchtgesetz
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem Tierzuchtgesetz 120
Veranstaltungsgesetz
Veranstaltungen, die im Umherziehen
abgehalten werden (§ 5 Abs. 1),
a) Zirkusveranstaltungen: für jede
angefangene Woche und je angefangene
100 Plätze Fassungsraum 35
mindestens jedoch 330
und höchstens 3.300
b) Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen: für
jeden angefangenen Tag 35
mindestens jedoch 110
und höchstens 2.200
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