Bestattertarif
LGBL_VO_19920430_16BestattertarifGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1992 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannes über den Höchsttarif für dasBestattergewerbe (Bestattertarif)
Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Für das Bestattergewerbe in Vorarlberg werden Höchsttarife für die in dieser Verordnung samt Anlage angeführten Leistungen und Beistellungen von Bestattungseinrichtungen festgesetzt.
(2) Abgaben und Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind in den Höchsttarifen bereits enthalten.
(3) Art und Umfang der vom Bestatter zu erbringenden Leistungen sind von diesem unter Anführung des tarifmäßig festgesetzten Entgelts detailliert schriftlich festzuhalten und zu bestätigen. Sofern ein Höchsttarif nicht festgesetzt ist, kann das Entgelt unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwandes durch freie Vereinbarung bestimmt werden.
§ 2
Fremdleistungen, Barauslagen
(1) Für die Erbringung von Leistungen durch Dritte (Fremdleistungen), wie z.B. durch den Totengräber oder Gärtner, dürfen vom Bestatter nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
(2) Die vom Bestatter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entrichteten sonstigen Barauslagen (Stempelgebühren, Prosekturgebühr, Stolgebühren, Telefongebühren, Portoausgaben u. dgl.) dürfen von diesem nur in der tatsächlichen Höhe ohne Zuschlag verrechnet werden.
§ 3
Fahrtkosten
Bei notwendiger Benützung eines Fahrzeuges für die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Standortgemeinde des Bestatters ist dieser berechtigt, zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt einen Fahrtkostenersatz in Höhe von 15 S je Kilometer zu berechnen. Für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzest-mögliche Fahrtstrecke zu wählen. Werden mehrere Dienstleistungen unter einem erbracht, darf der Fahrtkostenersatz nur einmal verrechnet werden. Für Überführungen gilt die Regelung des § 4.
§ 4
Überführungen
Für Überführungen innerhalb der Standortgemeinde des Bestatters oder bis zu 20 km außerhalb derselben ist ein Entgelt in Höhe von 500 S zu entrichten. Für sonstige Überführungen sind für die ersten 60 gefahrenen Kilometer 28,30 S pro Kilometer als Entgelt zu entrichten. Für jeden weiteren gefahrenen Kilometer beträgt das Entgelt 16,80 S. Der Berechnung der Fahrtkilometer für die Hin- und Rückfahrt ist die kürzeste in Betracht kommende Fahrtstrecke zugrunde zu legen.
§ 5
Zuschläge
(1) Wenn die Versargung und Abholung eines Verstorbenen nachweislich mit Mehraufwendungen verbunden sind (z.B. notwendiger Einsatz besonderer Beförderungsmittel oder Geräte; außergewöhnliche Erschwernisse im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten) kann anstelle der Tarifposten 14, 15 oder 16 ein Pauschalbetrag in Höhe von 2112 S berechnet werden.
(2) Wenn besondere hygienische Vorsichtsmaßnahmen (Desinfektion von Bestattungseinrichtungen und Arbeitskleidung) im Hinblick auf die Krankheit oder den Zustand des Toten erforderlich sind, kann zusätzlich zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt ein Entgelt in Höhe von 1422 S berechnet werden.
(3) Bei Exhumierungen oder bei Bergungen von Leichen Verunglückter richtet sich das Entgelt nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes in Höhe von 352 S.
(4) Für Dienstleistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit erforderlich sind oder gewünscht werden, ist der Bestatter berechtigt, Zuschläge zum tarifmäßig festgesetzten Entgelt zu verrechnen, und zwar
§ 6
Rechnung
Der Bestatter hat dem Auftraggeber eine Rechnung auszustellen, die wie folgt aufzugliedern ist:
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Mit dem lokrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Bestattergewerbe (Bestattertarif), ABl.Nr. 39/1984, außer Kraft.
Anlage
I. Allgemeine Bestattungen
Tarifpost Schilling
A) Leistungen
1 Aufnahme des Sterbefalles und Beratung der Hinterbliebenen
in den Geschäftsräumen des Bestatters 176,-
2 Zusammenstellen der Trauerdrucksorten (Todesanzeigen,
Danksagungen) in den Geschäftsräumen des Bestatters 176,-
3 Anschlagen der Todesanzeigen bis fünf Stück 176,-
4 Anschlagen der Todesanzeigen über fünf Stück 352,-
5 Besorgung des Behandlungsberichtes beim behandelnden Arzt 176,-
6 Besorgung des Totenbeschauscheines beim Beschauarzt 176,-
7 Besorgung der Überführungsbewilligung beim Gemeindearzt 88,-
8 Anzeige des Todes nach dem Personenstandsgesetz 176,-
9 Besorgung der Sterbeurkunden beim Standesamt 352,-
10 Besorgung notwendiger fehlender Unterlagen (Urkunden und 528,-
Dokumente, ausgenommen solche, deren Besorgung in anderen
Tarifpositionen enthalten ist) für die Beurkundung des
Sterbefalles
11 Besorgung des Leichenpasses für eine Überführung außerhalb 352,-
Vorarlbergs bei der Bezirkshauptmannschaft
12 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit dem 176,-
Pfarramt
13 Festlegung und Abstimmung des Beerdigungstermines mit der 176,-
Friedhofsverwaltung, sofern diese Verwaltung nicht der
Pfarre obliegt
14 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einer Kranken- 704,-
und Pflegeanstalt
15 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem 1056,-
Einfamilienwohnhaus bzw. einem Mehrfamilienwohnbaus
bis drei Geschosse (Erdgeschoß, 1. und 2.Obergeschoß)
16 Abholen und Einsargen des Verstorbenen in einem 1408,-
Mehrfamilienwohnbaus über dem 3. Geschoß (wenn die
Liftbenützung nicht möglich ist)
17 Reinigen und Anziehen des Verstorbenen 528,-
18 Aufbahren des Sarges in der Leichenkapelle oder Kirche 528,-
19 Umsargen des Verstorbenen z.B. vom Sanitätssarg in den 528,-
Sarg für die Beerdigung
20 Nochmaliges Öffnen des Sarges in der Leichenkapelle für 528,-
die Hinterbliebenen
21 Zufuhr und Aufstellung der Beerdigungsrequisiten 528,-
22 Abräumung und Abfuhr der Beerdigungsrequisiten 704,-
einschließlich deren Reinigung
23 Sargträger einschließlich Kleiderpauschale pro Mann 528,-
B) Beistellung von Bestattungseinrichtungen
24 Bahrtisch 49,20
25 Kerzenleuchter ohne Kerzen pro Stück 51,60
26 Weihwasserschale mit Aspergill 66,-
27 Bahrwagenbenützung 373,20
28 Bahrtuch mit gestickter Borte 127,20
29 Leuchtkreuz oder Holzkreuz 60,-
30 Blumenschale mit Ständer ohne Blumen 116,40
31 Ständer für Kondolenzbuch oder Anschlag 68,40
32 Sargroller 174,-
33 Kranzständer pro Stück 28,80
34 Versargungshandschuhe pauschal 24,-
35 Desinfektionsmittel pauschal 60,-
36 Kübelpflanzen pro Stück 122,40
37 Topfpflanzen pro Stück 34,80
38 Versenkapparat 453,60
39 Lautsprecheranlage 414,-
40 Beistellung eines Sanitätssarges oder einer Spezialtrage
bzw. eines Bergungsgerätes einschließlich der Reinigung
und Desinfektion 652,80
II. Einfachbestattungen
41 Abholen, Waschen, Anziehen, Einsargen und Aufbahren des 1408,-
Verstorbenen mit Beistellung einfachster
Beerdigungs- und Aufbahrungsrequisiten, jedoch ohne
Gärtner einschließlich aller Besorgungen, die zur Erlangung der
Beerdigungsbewilligung erforderlich sind
42 Zusammenstellen der Parten, Anschlagen der Parten, 704,-
Vorbereitung zum Begräbnis
43 Zu- und Abfuhr der Aufbahrungsrequisiten, Reinigung der 528,-
Beerdigungsrequisiten
44 Sargträger zur Durchführung des Begräbnisses 1408,-
(vier Mann) ohne weitere Zeitverrechnung
45 Einfacher Holzsarg einschließlich Sargausstattung 3840,-
(Einbettung)
46 Grabkreuz mit Schrift 780,-
§ 5 gilt für Einfachbestattungen sinngemäß.
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