Beitritt Steiermarks zur Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
LGBL_VO_19920324_11Beitritt Steiermarks zur Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und FachschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1992 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über das Inkrafttreten derVereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamenKommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land-und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen für dasLand Steiermark
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß ihrem Art. 12 beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Steiermark am 3. Februar 1992 in Kraft getreten.
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