Tierseuchenfondsbeiträge, Festsetzung
LGBL_VO_19920324_10Tierseuchenfondsbeiträge, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1992 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Festsetzung derTierseuchenfondsbeiträge
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 21 S pro Jahr festgesetzt.
§ 2
Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge, LGBl. Nr. 4/1985, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.