Halten von Kampfhunden
LGBL_VO_19920211_4Halten von KampfhundenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1992 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren, LGBl. Nr. 1/1987, wird verordnet:
§ 1
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.
§ 2
Als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung gelten
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