Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung
LGBL_VO_19911219_77Jugendwohlfahrt-PflegegeldverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1991 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes
für die Übernahme von Pflegekindern im Rahmen der vollen Erziehung
(Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, wird verordnet:
§ 1
Höhe des Pflegegeldes
(1) Zur Deckung des Aufwandes für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes des Pflegekindes ist ein monatliches Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:
a) für Pflegekinder bis zum vollendeten fünften
Lebensjahr 2910 S
b) für Pflegekinder vom vollendeten fünften bis
zum vollendeten siebten Lebensjahr 3290 S
c) für Pflegekinder vom vollendeten siebten bis
zum vollendeten zehnten Lebensjahr 3400 S
d) für Pflegekinder vom vollendeten zehnten bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr 3670 S
e) für Pflegekinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 4230 S
(2) Das jeweils höhere Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das maßgebliche Lebensjahr vollendet.
(3) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird.
(4) Zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung und den Kindergarten- oder Schulbesuch erhöht sich das Pflegegeld gemäß Abs. 1 in den Monaten April und September um 150 v.H.
(5) Zur Deckung eines Sonderbedarfes gebühren im Einzelfall über das Pflegegeld hinaus Sonderleistungen.
§ 2
Fälligkeit
Das Pflegegeld ist monatlich im vorhinein zu gewähren.
§ 3
Zollausschlußgebiet Mittelberg
Für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg erhöhen sich die im § 1 festgesetzten Schillingbeträge im Ausmaß von 20 v.H.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
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