Sozialhilfeverordnung
LGBL_VO_19911219_74SozialhilfeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1991 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe
(Sozialhilfeverordnung - SHV)
Auf Grund der §§ 5 bis 8, 15 und 23 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1986, wird verordnet:
Arten der Sozialhilfe
§ 1
Ausreichender Lebensunterhalt
Die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für
§ 2
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt insbesondere
§ 3
Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen ortsüblichen Begräbnisses einschließlich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten des In- und Auslandes, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
Form und Ausmaß der Sozialhilfe
§ 4
Form der Hilfe
(1) Die Hilfe in Form der Anstaltsunterbringung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder sittlichen Zustandes die Unterbringung des Hilfsbedürftigen in einer Anstalt erforderlich ist.
(2) Geldleistungen sind als einmalige Leistungen zu gewähren, wenn nicht eine in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Unterstützung geboten ist.
(3) Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
§ 5
Bemessung des ausreichenden Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung
für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt 5020 S
für Haushaltsvorstände 4230 S
für Haushaltsangehörige, für die Anspruch auf
gesetzliche Familienbeihilfe besteht 1500 S
für sonstige Haushaltsangehörige 2700 S
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 dürfen in der Regel 85 v.H. des Nettoeinkommens nicht überschreiten, das der Hilfsbedürftige durch Arbeit in seinem Beruf durchschnittlich verdient hat oder verdienen könnte.
(3) Bei Hilfsbedürftigen im Sinne des § 8 Abs. 4 des Sozialhilfegesetzes sind den Leistungen nach Abs. 1 lit. a um 25 v. H. verminderte Richtsätze zugrunde zu legen.
(4) Wenn die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in einer Anstalt oder in einem Heim geleistet wird, ist Hilfsbedürftigen über 16 Jahren ein monatliches Taschengeld von 1060 S zu gewähren. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Mai und Oktober im doppelten Ausmaß.
§ 6
Krankenhilfe, Wochengeld
(1) Krankenhilfe ist so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert werden. Wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe eines Arztes (Dentisten), der mit dem Land als Träger der Sozialhilfe in keinem Vertragsverhältnis steht, in Anspruch nehmen will, ist dem Hilfsbedürftigen jener Betrag zu vergüten, den das Land bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes (Vertragsdentisten) zu leisten hätte, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt.
(2) Wochengeld (§ 2 lit. d Z. 2) ist im Ausmaß von 100 v.H. des Richtsatzes für Haushaltsvorstände nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Dauer von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nicht, solange sich die Hilfsbedürftige in einer Anstalt oder in einem Heim befindet.
§ 7
Hilfe für pflegebedürftige Menschen
(1) Pflegebedürftigen Menschen ist ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ein Pflegezuschuß zu gewähren.
(2) Der Pflegezuschuß ist unter Zugrundelegung folgender Richtsätze monatlich zu gewähren:
a) für Personen, die aufgrund körperlicher oder
geistiger Gebrechen dauernd derart behindert sind,
daß sie bei einzelnen lebenswichtigen wiederkehrenden
Verrichtungen ständig der Hilfe und Wartung oder
einer besonderen Aufsicht bedürfen 2.320 S
b) für Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd derart behindert sind, daß sie bei
einzelnen lebenswichtigen wiederkehrenden Verrichtungen
ständig der Hilfe und Wartung mit einem
Betreuungserfordernis von mehr als zwei Stunden täglich
bedürfen oder für Personen, bei denen das Sehvermögen
soweit fehlt, daß sie sich zwar in nicht vertrauter
Umgebung allein zurechtfinden können, jedoch trotz der
gewöhnlichen Hilfsmittel zuwenig sehen, um den Rest an
Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können
(praktisch blind) 3.255 S
c) für Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd derart behindert sind, daß sie ständig
der Hilfe und Wartung durch eine andere Person bei
lebenswichtigen wiederkehrenden Verrichtungen in
erheblichem Umfang mit einem Betreuungserfordernis von
mehr als vier Stunden täglich bedürfen 4.880 S
d) für Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd derart behindert sind, daß sie ständig
der Hilfe und Wartung durch eine andere Person bei
lebenswichtigen wiederkehrenden Verrichtungen in
erheblichem Umfang mit einem Betreuungserfordernis von
mehr als sechs Stunden täglich bedürfen oder für Personen,
die nichts oder nur so wenig sehen, daß sie sich in einer
ihnen nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht
zurechtfinden können (vollblind) 6.700 S
e) für Personen, die aufgrund körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd derart behindert sind, daß sie einer
dauernden ununterbrochenen und außergewöhnlichen Wartung
und Hilfe durch eine andere Person bedürfen 8.810 S
(3) Die im Abs. 2 angeführten Richtsätze verringern sich um gleichartige Leistungen, die nach landes- oder bundesgesetzliehen Bestimmungen gewährt werden.
(4) Der Pflegezuschuß ruht für die Zeit, während der sich die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung aufhält.
§ 8
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe im Sinne des § 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes sind, abgesehen von den in sozialhilferechtlichen oder sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfrei bestimmten Einkünften, außer Ansatz zu lassen:
(2) Bei der Gewährung der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen sind überdies folgende Beträge außer Ansatz zu lassen:
(3) Desgleichen sind vom Vermögen außer Ansatz zu lassen:
(4) Bei der Gewährung von Hilfe für pflegebedürftige Menschen (Pflegezuschuß) gemäß § 7, und soweit die Hilfe in besonderen Lebenslagen häusliche Pflege (Hauskrankenpflege) gemäß § 2 lit. f betrifft, sind anstelle der im Abs. 2 und in Abs. 3 lit. c angeführten Werte außer Ansatz zu lassen:
§ 9
Zollausschlußgebiet Mittelberg
Bei der Festsetzung von Geldleistungen für den Bereich des Zollausschlußgebietes der Gemeinde Mittelberg sind Schillingbeträge im Ausmaß von 120 v.H. der in dieser Verordnung festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 59/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 74/1987, Nr. 18/1988, Nr. 46/1989 und Nr. 48/1990, außer Kraft.
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