Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_VO_19911216_64Aufhebung einer Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1991 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung der Verordnung der Gemeindevertretungvon Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgungdurch den Verfassungsgerichtshof
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1
Beitrag für die Ausübung derBerufsfischerei
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1991, V 555/90-7, den vierten Satz des § 4 Abs. 5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz vom 9. Dezember 1982 über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
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