Kindergartengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_19910925_49Kindergartengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1991 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Kindergartengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Kindergartengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 26/1991, ergeben.
(2) Es werden ferner die Bezeichnung der Paragraphen entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
Artikel III
Im Text der Neukundmachung ist die Übergangsbestimmung des Artikel II des Gesetzes über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 26/1991, nicht berücksichtigt.
Gesetzüber das Kindergartenwesen
(Kindergartengesetz- KGG)
I. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
§ 1
Allgemeines
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der häuslichen Erziehung von Kindern im Vorschulalter sowie zu ihrer Beaufsichtigung und Betreuung.
(3) Sonderkindergärten sind Kindergärten, die für körperlich oder geistig behinderte Kinder bestimmt sind. Werden in Kindergärten eigene Gruppen für geistig oder körperlich behinderte Kinder (Sondergruppen) geführt, so sind auf diese Sondergruppen die Bestimmungen über Sonderkindergärten anzuwenden.
(4) Auf öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Rechtsträger
(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein
(2) Vom Erfordernis der Österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Bezirkshauptmannschaft nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind.
(3) Den Rechtsträgern der Kindergärten kommt in allen behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, Parteistellung zu.
§ 3
Errichtung
(1) Unter Errichtung eines Kindergartens ist der Rechtsakt über die Gründung des Kindergartens und die Festsetzung seiner örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Die Errichtung eines Kindergartens durch eine Gebietskörperschaft bedarf der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Für Sonderkindergärten ist ein Bedarf im Sinne des Abs. 2 lit. b nur dann als gegeben anzunehmen, wenn die Betreuung der aufzunehmenden Kinder (Abs. 4) infolge der Art oder des Grades ihrer Behinderung nicht zweckmäßiger in einer der bestehenden Rehabilitationseinrichtungen erfolgt.
(4) Wenn die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für einen Sonderkindergarten beantragt wird, so hat der Rechtsträger anzugeben, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern aufgenommen werden sollen. In der Errichtungsbewilligung ist auszusprechen, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Sonderkindergarten aufgenommen werden dürfen.
(5) Die Errichtung eines Sonderkindergartens durch andere Rechtsträger als Gebietskörperschaften ist der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, welche Gruppen von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Sonderkindergarten aufgenommen werden sollen.
§ 4
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder erforderlich sind und haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muß die nach der durchschnittlichen Kinderzahl notwendigen Räumlichkeiten aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.
(2) Vor Erteilung der Baubewilligung für einen Kindergarten hat die Baubehörde jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt anzuhören.
(3) Die Landesregierung kann bei Bedarf nach Anhören einer von der Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden gebildeten Vereinigung durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer-und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen. Es kann ferner bestimmt werden, welchen besonderen Erfordernissen die bauliche Gestaltung und Einrichtung entsprechen müssen, wenn eigene Kindergärten für geistig oder körperlich behinderte Kinder errichtet und erhalten werden.
§ 5
Betrieb
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muß der Bezirkshauptmannschaft mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden. Die Bezirkshauptmannschaft hat einen Augenschein vorzunehmen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Vorschriften über die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Kindergärten nicht entsprechen oder das für die Führung des Kindergartens erforderliche Personal nicht gesichert ist. Bei Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist die Eröffnung auch zu untersagen, wenn die Errichtung des Kindergartens (§ 3 Abs. 2 und 4) nicht bewilligt wurde.
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
(4) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens - von Katastrophenfällen abgesehen - nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
§ 6
Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) undKindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) und Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer).
(2) Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Befähigung (§ 7) besitzen.
(3) Zur Unterstützung der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) können unter deren Führung Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) verwendet werden. Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht besitzen, das 17. Lebensjahr vollendet haben und für den Umgang mit Kindern geeignet sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergärtnerin (eines Kindergärtners) oder Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfers) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergärtnerin (eines Kindergärtners) oder Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfers) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen.
§ 7
Fachliche Befähigung
(1) Die fachliche Befähigung als Kindergärtnerin (Kindergärtner) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) bestanden hat.
(2) Die fachliche Befähigung als Sonderkindergärtnerin (Sonderkindergärtner) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner) bestanden hat.
(3) Solange geeignete Sonderkindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner), die nach Abs. 2 fachlich befähigt sind, nicht zur Verfügung stehen, können auch nach Abs. 1 befähigte Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) in Sonderkindergärten verwendet werden.
(4) Für Kindergärten, deren Rechtsträger Gebietskörperschaften sind, bedürfen ausländische Zeugnisse der schulbehördlichen Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit.
(5) Für Kindergärten, deren Rechtsträger nicht Gebietskörperschaften sind, kann die Landesregierung andere Nachweise der fachlichen Befähigung als nach den Abs. 1 und 2 anerkennen, wenn eine gleichwertige Ausbildung gesichert ist.
§ 8
Aufgabe der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner)und der Kindergartenhelferinnen
(Kindergartenhelfer)
(1) Aufgabe der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) und der Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) ist die Erziehung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 11. Außerdem obliegt ihnen die Beaufsichtigung und die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Beaufsichtigung und Betreuung umfaßt insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.
(2) Die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten.
§ 9
Sachaufwand
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals.
§ 10
Zutritt zum öffentlichen Kindergarten
Zum Kindergarten haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), Vertreter des Rechtsträgers des Kindergartens, Organe der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft sowie Personen, mit denen die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, Zutritt. Der Zutritt anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors).
II. Abschnitt
Aufgabe und Organisation
§ 11
Erziehung
(1) Die Kindergartenerziehung ist nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie, in Sonderkindergärten insbesondere auch nach den Erfahrungen der Heilpädagogik, durchzuführen. Sie ist nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.
(2) Aufgabe der Erziehung ist die Förderung der seelischen, geistigen, sittlichen, religiösen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Hiebei ist insbesondere vorzusehen, daß durch freies und angeleitetes Spiel sowie durch geeignete Beschäftigungen zur Persönlichkeitsbildung und zur Einordnung der Kinder in die Gemeinschaft beigetragen wird, daß der sprachliche Ausdruck entwickelt und gepflegt wird und daß die Kinder zur Beobachtung der unmittelbaren Umgebung angeleitet und zur Ordnung und Sauberkeit erzogen werden. Die Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.
(3) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.
(4) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kindergartenerziehung im Sinne der Abs. 1 bis 3 erlassen (Erziehungsplan).
(5) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
§ 12
Aufnahme und Ausscheiden
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder freiwillig.
(2) Kinder dürfen erst nach Vollendung des vierten Lebensjahres in den Kindergarten aufgenommen werden. Ausnahmsweise dürfen Kinder mit entsprechender geistiger und körperlicher Reife schon ab dem vollendeten dritten Lebensjahr aufgenommen werden.
(3) Spätestens mit Beginn des Schulbesuches müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden. Von der allgemeinen Schulpflicht befreite Kinder sind aus dem Kindergarten auszuscheiden. Der Rechtsträger des Kindergartens kann jedoch das Ausscheiden solcher Kinder aus sozialen Rücksichten um längstens ein Jahr verschieben.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 können Kinder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jederzeit aufgenommen oder ausgeschieden werden.
(5) Geistig oder körperlich behinderte Kinder und Kinder, welche die Gemeinschaft stören, dürfen in einen Kindergarten nicht aufgenommen werden, wenn dadurch Nachteile für die übrigen Kinder zu erwarten sind. In einem Sonderkindergarten sind Nachteile insbesondere dann zu erwarten, wenn die geistige oder körperliche Behinderung eines Kindes von der Behinderung der anderen Kinder so verschieden ist, daß die Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung wesentlich erschwert wäre. Wenn derartige Erschwernisse nachträglich auftreten, sind die Kinder aus dem Kindergarten auszuscheiden.
(6) Wenn in den Fällen des Abs. 5 über die Aufnahme oder das Ausscheiden eines Kindes zwischen den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Rechtsträger des Kindergartens keine Einigung erzielt wird, hat hierüber die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Gutachten des Gemeindearztes, der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlichenfalls eines geeigneten Psychologen einzuholen.
(7) Bei Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, darf die Aufnahme eines Kindes - außer im Falle des Abs. 5- nur verweigert werden, wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist.
§ 13
Höchstkinderzahlen
(1) Einer Kindergärtnerin (einem Kindergärtner) dürfen höchstens 20, wenn ihr (ihm) eine Kindergartenhelfern (ein Kindergartenhelfer) zur Verfügung steht, höchstens 28 Kinder anvertraut sein. Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes, kann der Rechtsträger des Kindergartens diese Zahlen um höchstens fünf überschreiten.
(2) In Sonderkindergärten dürfen einer Kindergärtnerin (einem Kindergärtner) höchstens 15 Kinder anvertraut sein. Die Bezirkshauptmannschaft hat diese Zahl im Einzelfall so weit herabzusetzen, als Gründe der Heilpädagogik es erfordern.
(3) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viel Kinder untergebracht werden, daß auf ein Kind mindestens 1,5 m2 Bodenfläche entfällt.
§ 14
Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben, erforderlichenfalls durch eine verläßliche Begleitung, für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder unverzüglich der Kindergärtnerin (dem Kindergärtner) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungsgefahr besteht, vom Kindergarten fernzuhalten. Gleiches gilt, wenn durch ein gesundes Kind ansteckende Krankheiten, die in der Familie aufgetreten sind, auf andere Kinder übertragen werden könnten.
§ 15
Besuchszeiten und Ferien
Die täglichen Zeiten, in denen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offengehalten wird, und die Ferien hat der Rechtsträger des Kindergartens festzusetzen und auf geeignete Weise bekanntzumachen. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten geboten werden können.
§ 16
Kindergartenversuche
(1) Der Rechtsträger des Kindergartens kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kindergartenversuches beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kindergartenversuches anzuschließen. In der Versuchsbeschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für die Kindergartenarbeit sonst geltenden Regelungen eingehend darzulegen.
(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.
III. Abschnitt
Fortbildung der Kindergärtnerinnen
(Kindergärtner)
§ 17
(1) Die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) sind verpflichtet, bis zu vier Tage im Jahr an Kindergärtner(innen)tagen teilzunehmen. Die Rechtsträger der Kindergärten sind verpflichtet, diese Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Kindergärtner(innen)tage dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner). Neben den Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie sind Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen.
(3) Die Kindergärtner(innen)tage sind von der Landesregierung durchzuführen. Sie sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, daß den Kindergärtnerinnen (Kindergärtnern) in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt.
IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 18
Aufsichtsbehörde
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. Diese hat dafür zu sorgen, daß die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Wenn der Rechtsträger eines Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid die Erfüllung dieser Verpflichtung innert angemessener Frist vorzuschreiben. Kommt der Rechtsträger seinen Verpflichtungen dennoch nicht nach, so kann die Bezirkshauptmannschaft, wenn die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig wäre, den Betrieb des Kindergartens mit Bescheid befristet oder unbefristet untersagen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, nicht anzuwenden.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den behördlichen Organen zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens unbeschränkt Zutritt zu gewähren.
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.
§ 19
Kindergarteninspektorin (Kindergarteninspektor)
(1) Die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektorinnen (Kindergarteninspektoren) zu bestellen. Diese haben ihre Aufgaben als Organe der Bezirkshauptmannschaft auszuüben.
(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekanntzugeben.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständigen zu verwenden.
V. Abschnitt
Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnen
(Gemeinde-Kindergärtner)
§ 20
(1) Die Dienstposten der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) der Gemeinden gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 - Kindergärtnerin (Kindergärtner) und in die Verwendungsgruppe k2- Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).
(2) Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner), die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).
(3) Der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) wird durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- k1 k2
stufe Schilling
1 15.600 13.148
2 16.000 13.606
3 16.600 14.062
4 17.300 14.521
5 17.900 14.979
6 18.500 15.435
7 19.100 15.591
8 19.800 15.801
9 20.200 16.110
10 20.700 16.416
11 21.300 16.728
12 22.200 17.045
13 22.900 17.367
14 23.850 17.686
15 24.950 18.005
16 25.600 18.220
17 26.100 18.538
18 26.500 18.859
19 26.900 19.178
20 27.500 19.531
21 27.900 19.924
(4) Die Bestimmungen des § 126 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Gemeindebedienstetengesetzes gelten für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) sinngemäß mit der Abweichung, daß es keine Dienstpostengruppen gibt, und daß an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.
(5) Der Kindergärtnerin (dem Kindergärtner), die (der) vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes gelten für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) nicht.
(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) der Gemeinden die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes.
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