Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser
LGBL_VO_19910801_39Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in ZwischenwasserGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1991 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Suldis-Amatlina" in Zwischenwasser
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet "Suldis-Amatlina" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Gst.Nr. 901 (südlicher Teil), 902, 905 (ohne den nordwestlichen bewaldeten Teil), 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1 nördlicher Teil, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 9.7.1991, Zl. IVe-142/31, ersichtlich gemacht.
§ 3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die landwirtschaftliche Nutzung ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:
§ 4
Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Behörde kann ungeachtet des § 3 im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen.
(2) Wird eine Grundfläche, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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