Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard
LGBL_VO_19910708_33Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und HardGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.07.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1991 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet
"Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in Bregenz und Hard
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:
§ 1
Errichtung
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Bregenz und Hard ist als Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" in das Naturschutzbuch einzutragen.
§ 2
Schutzgebiet
(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt die im Grundstücksverzeichnis der Anlage 1 ausgewiesenen Flächen.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 11.6.1991, Zl. IVe-140/2/20,* ersichtlich gemacht.
§ 3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
(2) Der Abs. 1 steht Einwirkungen nicht entgegen, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die Nutzung und Pflege der einzelnen Waldbestände, die in der im § 2 genannten zeichnerischen Darstellung ausgewiesen sind, ist im Rahmen des Waldpflegeplanes der Anlage 2 zulässig.
§ 4
Pflege und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Wird eine Streuewiese; die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so haben der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigte zu dulden, daß die Behörde nach vorheriger Verständigung des Grundeigentümers die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
(2) Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Natur und Landschaft sind der Behörde anzuzeigen. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß § 5, wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen einer Anzeige über die beabsichtigte Ausführung des Vorhabens mitteilt, daß zur Wahrung von Interessen des Naturschutzes ein Bewilligungsverfahren gemäß § 5 erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die Behörde vor Ablauf der genannten Frist mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 nicht erforderlich ist.
§ 5
Bewilligungen von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen. Dies gilt insbesondere für wasserbauliche Maßnahmen im Bereich der Bregenzerach, die im Interesse des Hochwasserschutzes notwendig sind.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 6
Übergangsbestimmungen
(1) Das derzeit als militärisches Übungsgelände verwendete Gebiet darf bis zum 31. Dezember 1992 weiterhin zu diesem Zweck benutzt werden.
(2) Der Betrieb des Kieswerkes Drissner sowie die damit verbundenen notwendigen Einwirkungen sind bis zum 31. Dezember 1992 zulässig.
Grundstücksverzeichnis
KG. Rieden
Gpn. 1/1*, 1/3, 1/4, 1/5, 1/6*, 77*, 103/1, 103/2, 103/3*, 103/4, 103/5, 104/2, 104/3, 104/4, 105/2, 145, 146/1, 146/2, 205, 206, 208/1, 208/2, 211/2, 212/1, 212/2, 213, 214/2, 215, 216, 217, 218/1 , 218/2, 220/2, 220/3, 221, 222, 223/3*, 224, 226/1, 226/2, 226/3,229/2, 236/2,237, 240, 243, 244, 2019/2, 2141*, 2142*, 2144*, 2145/1, 2161/1*, 2179*, 2181/2*, 2186, 2190/3, 2190/4, 2190/5, 2190/6*, 2190/7*, 2191*, 2192/1*, 2192/2*, 2213*, 2214*
KG. Hard
Gpn. 2489/1*, 2490/2*, 2497/1*, 2497/7*, 2649/1*, 2649/2, 2649/4, 2649/42*, 2650/3*, 2650/4*, 2689/1*
Waldpflegeplan für das Naturschutzgebiet
"Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung"
Waldbestand 1:
Waldbestand 2:
Waldbestand 3:
Waldbestand 4:
Waldbestand 5:
Waldbestand 6:
Waldbestand 7:
Waldbestand 8:
Die Waldflächen sind der Naturverjüngung zu überlassen. Ausnahmen bedürfen der Begutachtung durch den forstfachliehen Amtssachverständigen.
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