Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif
LGBL_VO_19910228_10Rauchfangkehrergewerbe, HöchsttarifGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1991 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungdes Landeshauptmannesüber den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Für die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes ausgeübten Tätigkeiten des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten - im folgenden Feuerungseinrichtungen genannten - werden die in dieser Verordnung und der Anlage hiezu enthaltenen Höchsttarife festgelegt.
§ 2
Nicht in Verwendung stehendeFeuerungseinrichtungen
Für nicht in Verwendung stehende Feuerungseinrichtungen ist kein Entgelt zu entrichten. Sofern sich eine solche Einrichtung jedoch in einer benützten Wohnung befindet, in der überhaupt keine Feuerungseinrichtungen mehr gereinigt oder gekehrt werden müssen, ist der Kaminkehrer berechtigt, für die Überprüfung der Feuerungseinrichtungen ein Entgelt in der Höbe von 50 S einzuheben.
§ 3
Reinigen nach dem Ausbrennen
Für das nach dem Ausbrennen von Feuerungseinrichtungen notwendige Reinigen ist das tarifmäßige Entgelt gesondert zu entrichten.
§ 4
Besondere Schwierigkeiten
Sofern die Kehr- und Reinigungstätigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand erfordert, ist ein bis zu 50 v.H. des tarifmäßigen Entgeltes erhöhtes Entgelt zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, wenn für die Kehrung im Wohnbereich besondere Sorgfaltsvorkehrungen erforderlich sind.
§ 5
Verhinderung in der Kehrtätigkeit
Kann der Kaminkehrer seine Tätigkeit zum bekanntgegebenen Kehrtermin aus dem Verschulden des Inhabers des Gebäudes oder der Wohnung, in der sich die Feuerungseinrichtung befindet, nicht durchführen, so ist er berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe eines Viertels des jeweils tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
§ 6
Alleinstehende und entlegene Gebäude
Bei alleinstehenden Gebäuden, die vom nächstgelegenen Haus mehr als 500 m Wegstrecke entfernt liegen, erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um einen Betrag im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Geh- bzw. Fahrzeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 294 S. Handelt es sich um entlegene Gebäude, wie Schutzhütten, Jagdhäuser, Berghotels, Hütten und Alpen, so ist außerdem ein um 100 v.H. erhöhtes tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
§ 7
Tätigkeiten zu besonderen Zeiten
(1) Wird die Tätigkeit des Kaminkehrers außerhalb des festgelegten Kehrtermines oder außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so erhöht sich das tarifmäßige Entgelt um 100 v.H.
(2) Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit zwischen 20 und 6 Uhr beträgt diese Erhöhung 150 v.H. Die Erhöhung des tarifmäßigen Entgeltes tritt jedoch nicht ein, wenn die Tätigkeit durch das Verhalten des Kaminkehrers verschuldet wurde.
(3) Wird der Kaminkehrer außerhalb des festgelegten Kehrtermines zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, ein Entgelt im Ausmaß der tatsächlich aufgewendeten Zeit unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 294 S zu berechnen.
§ 8
Abgaben
Abgaben dürfen nicht gesondert berechnet werden. Sie sind im tarifmäßigen Entgelt enthalten.
§ 9
Zahlungspflichtiger
(1) Das Entgelt ist, sofern nicht die Zahlungspflicht eines anderen nachgewiesen wird, vom Inhaber des Gebäudes oder der Wohnung zu entrichten.
(2) Der Kaminkehrer hat den Empfang des für die Tätigkeit verrechneten Entgeltes im Rauchfangkehrerbuch zu bestätigen.
§ 10
Übertretungen
Übertretungen dieses Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§ 11
Inkrafttreten,Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 29/1988, außer Kraft.
Anlage
Rauchfangkehrertermine
Herde Schilling
Rauchrohr oder Abzüge 32,-
Wasserschiff einschließlich 2 m Rauchrohr oder Abzüge 42,-
Positionen 1 und 2
Gemeinschaftsküchen u. dgl. ohne Fang
klein 62,-
mittel 89,-
groß 149,-
Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 47,-
Feststoffofen einschließlich 2 m Rauchrohr oder
Abzüge bis 10kW 39,-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 88,-
Zentralheizungskessel je 1 kW 2,80
Hochleistungskessel (Öl-, Gas- und Holzvergaserkessel),
ausgenommen Brennwertgeräte (Position 17)
bis 25 kW 155,-
über 25 kW 180,-
über 50 kW 195,-
über65 kW 260,-
über 87 kW 445,-
über 174 kW 686,-
über 581 kW 1038,-
über 872kW 1359,-
über 1163 kW 1678,-
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 59,-
In gewerblichen Betrieben, Anstalten u.dgl. 59,- bis
120,-
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 142,-
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 180,-
Umluftbackofen 249,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
222,-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Fänge Schilling
Grundgebühr 24,-
Stockwerksgebühr bis drei Geschoße je Geschoß 13,-
ab dem vierten Geschoß je Geschoß 5,50
Steigbarer Fang 44,-
Sonderfänge (Chromstahl, Kunststoff, glasierter
Schamott, Stahl) 249,- je Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
(einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral
beheizt werden
Grundgebühr 24,-
zuzüglich je Stockwerk 13,-
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Und Gebrauchsabnahme tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 47,-
Rauch- oder Selchkammer in gewerblichen Betrieben 74,- bis
103,-
Rauchabzüge Schilling
je Meter, mit Ausnahme derer, die in den Positionen
1 und 2 enthalten sind 8,-
Unschliefbarer Kanal, je Meter 8,-
Schliefbarer Kanal und Rauchabzug, je Meter 28,-
Feuerbank 32,-
Kunstwand 32,-
Wärmeverteiler 14,-
Tellerwärmer 24,-
Ausbrennen eines Kamines ohne - 249,- je Stunde
Beistellung von Brennmaterial tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
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