Landesreisegebührenverordnung, Änderung
LGBL_VO_19910206_9Landesreisegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1991 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Landesreisegebührenverordnung
Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:
Die Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986, Nr. 85/1988 und Nr. 24/1989, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Gebührenstufen
Zur Bestimmung der Reisegebühren werden die Landesbediensteten in folgende Gebührenstufen zusammengefaßt:
Gebührenstufe Landesbeamte Landesangestellte Landesarbeiter
(DKL.) (Verw.Gr., Geh.St.) (Lohngruppe)
1 I-VIII e,d,c,b,a I-V
2 IX - -"
Die Anlage kann aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
Für die Umrechnung der Auslandswährung in Schilling ist der amtliche Briefkurs für Valuten am Tag der Berechnung der Reisegebühren zugrundezulegen.
Bei dienstlichen Tätigkeiten im Ausland, ausgenommen die Schweiz, Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland, ist die Reiseentschädigung durch die im Abs. 1 für das Inland festgesetzten Reisegebühren und durch die von den inländischen abweichenden Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse des Reiselandes zu bestimmen."
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