Geschäftsordnung für den Rettungsfonds
LGBL_VO_19910206_8Geschäftsordnung für den RettungsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1991 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über dieGeschäftsordnung für den Rettungsfonds
Auf Grund des § 12g Abs. 3 des Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1990, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Wird dem Vorsitzenden bekannt, daß ein Mitglied verhindert und nicht in der Lage ist, sein Ersatzmitglied vom Stattfinden der Sitzung zu verständigen, so hat der Vorsitzende unverzüglich das Ersatzmitglied zu laden. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.
§ 2
(1) Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht.
(2) Der Vorsitzende hat die Beschlußfähigkeit festzustellen.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefaßt. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies das Kuratorium bzw. das erweiterte Kuratorium vor Eingang in die Tagesordnung beschließt.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
§ 3
(1) Über jede Sitzung des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Die Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Rettungsfonds hat die für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
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