Fremdenverkehrsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19910125_5Fremdenverkehrsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1991 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 36/1990
Gesetzüber eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 9/1978, wird wie folgt geändert:
"§ 1a
Erklärung zur Fremdenverkehrsgemeinde
Gemeinden, in denen der Fremdenverkehr von besonderer
"§ 3
Ermächtigung zur Einhebung
Gemeinden, die sich gemäß § 1a zu Fremdenverkehrsgemeinden
"§ 4a
Höhe der Abgabe, Bemessungsgrundlage
(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich
danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit
zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde
in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für
Abgabenschuldner der
Abgabegruppe 1 90 v.H.
Abgabegruppe 2 70 v.H.
Abgabegruppe 3 50 v.H.
Abgabegruppe 4 30 v.H.
Abgabegruppe 5 15 v.H.
Abgabegruppe 6 10 v.H.
Abgabegruppe 7 5 v.H.
§ 4b
Abgabegruppen, Ortsklassen
(1) Die Erwerbszweige sind durch Verordnung der
Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sind
§ 5
Abgabepflichtiger Umsatz
(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständigErwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 ist sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:
§ 6
Hebesatz
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den
Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Fremdenverkehrsbeiträge.
(2) Das veranschlagte Gesamtaufkommen darf die Summe der Beträge, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln sind aus
§ 7
Bemessung und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 31. Mai
die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der
Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung desabgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungenzu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde istauf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.
(2) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, sind im folgenden Jahr durchzuführen.
(3) Endet die abgabepflichtige Tätigkeit während des Jahres,
so hat die Behörde auf Verlangen des Abgabenschuldners die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können
unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 200 S nicht erreicht.
(5) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabenschuldner nachträglich die Mängel behebe."
Artikel II
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Zur Berechnung des Hebesatzes für das Jahr 1991 haben die
Abgabenschuldner bis spätestens 31. März 1991 der Gemeinde jenenUmsatz bekanntzugeben, der, unter sinngemäßer Anwendung derBestimmungen des Art. I, für die Beitragsbemessung des Jahres 1990 maßgebend gewesen wäre.
(2) Der Art. I Z. 1 bis 4 tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
Auf die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
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