Vereinbarung über die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder, Änderung
LGBL_VO_19910123_3Vereinbarung über die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1991 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachung
der Landesregierung über die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung
über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission
der Länder geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. d des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird, kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II am 4. Jänner 1991 in Kraft getreten.
Vereinbarung,mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der
Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die Einrichtungder Gemeinsamen Filmbewertungskommissionder Länder
Art. 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:
"Artikel 4
Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch den Verein "Aktion Film Österreich" in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.