Rettungsgesetz, Änderung
LGBL_VO_19901220_56Rettungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1990 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 37/1990
Gesetzüber eine Änderung des Rettungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1979, wird wie folgt geändert:
Artikel I
"2. Abschnitt
Rettungsdienst,anerkannte Rettungsorganisationen
§ 3
Organisation
(1) Soweit Tätigkeiten der im § 1 Abs. 2 beschriebenen Art nicht von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden und soweit auch nicht von anderer Seite dafür vorgesorgt ist, hat die Gemeinde die für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 nötigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls auch einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
(2) Als anerkannte Rettungsorganisationen gelten das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesstelle Vorarlberg, und die Österreichische Wasserrettung Vorarlberg.
(3) Soweit es im Interesse einer bedarfs- und sachgerechten
Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 geboten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung andere als im Abs. 2 genannte Rettungsorganisationen anerkennen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens ist und in denen in erheblichem Umfang Mitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Rettungsorganisationen müssen zur Besorgung dieser Aufgaben aufgrund des Personalstandes, der fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, der sachlichen Ausstattung sowie des Standards an organisatorischen Vorkehrungen geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Landesregierung durch Verordnung die Anerkennung widerrufen. Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören. Sie sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(4) Die gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 anerkannten
Rettungsorganisationen können gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf die Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Der Bürgermeister kann Einsätze der anerkannten
Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsorganisation festlegen. Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
(6) Leiter des Rettungsdienstes der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen."
"§ 8
Kosten
"4. Abschnitt
Förderung des Rettungswesens
§ 12a
Rettungsfonds
(1) Zur Förderung des Rettungswesens wird ein Fonds mit
Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds).
(2) Der Rettungsfonds hat durch seine Förderungen unter
Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit auf die bedarfs- und sachgerechte Besorgungdes Rettungswesens hinzuwirken. Förderungen des Rettungsfondsfür Neu-, Um- oder Zubauten sind ausgeschlossen, es sei denn, daß ihnen eine landesweite Funktion zukommt.
(3) Der Rettungsfonds erhält seine Mittel aus
§ 12b
Beiträge des Landes und der Gemeinden
(1) Zum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 45 v.H. und die Gemeinden 55 v.H. beizutragen.
(2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gemeinden entfallende Anteil ist
von den einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund der jeweils letzten Volkszählung zu tragen.
(3) Das Land und die Gemeinden haben dem Rettungsfonds
Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles jeweils bis 31. Jänner, 31. März, 30. Juni und 30. September gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Rettungsfonds einschließlich allfälliger Nachträge auszugehen.
§ 12c
Organe des Rettungsfonds
Organe des Rettungsfonds sind
§ 12d
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
§ 12e
Erweitertes Kuratorium
(1) Dem erweiterten Kuratorium gehört neben den Mitgliedern
des Kuratoriums je ein Mitglied der gesetzlich anerkanntenRettungsorganisationen an. Es ist von der Landesregierung fürdie Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieserPeriode erlischt die Funktion eines solchen Mitgliedes durchVerzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. § 12d Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Dem erweiterten Kuratorium obliegt die Beratung von
allgemeinen Angelegenheiten des Rettungswesens und die Erstattung von Vorschlägen auf diesem Gebiet.
§ 12f
Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für das Hilfs- und
Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 12d Abs. 1 lit. a).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
§ 12g
Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte
Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auchzu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.
(2) Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind
beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefaßt. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.
(4) Die Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Rettungsfonds hat die für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
§ 12h
Förderungsverfahren
(1) Förderungen durch den Rettungsfonds erfolgen nur auf
Antrag. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die
Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
(2) Der Förderungswerber hat dem Rettungsfonds oder von ihm
beauftragten Personen zur Beurteilung eines Förderungsantrags auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Die Empfänger von Förderungen haben dem Rettungsfonds auf
Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall die Prüfung an Ort und Stelle durch den Rettungsfonds und von ihm beauftragte Personen zu dulden.
§ 12i
Aufsicht
Der Rettungsfonds steht unter der Aufsicht derLandesregierung. Er hat der Landesregierung jederzeit Auskünfteüber die Gebarung zu erteilen. Der Voranschlag und seineÄnderung sowie der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
§ 12j
Förderung durch die Gemeinde
Soweit nicht eine Förderung durch den Rettungsfonds
stattfindet, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechtennach Maßgabe ihrer finanziellen Mittel das Rettungswesen zu unterstützen."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.1.1991 in Kraft.
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